auf einem Grundstück stehen Apfelbäume. Der Eigentümer X möchte einer Person Z die Ernte dieser Apfelbäume unentgeltlich überlasssen. D. h. Person Z soll selbst ernten und darf das behalten. Ist das dann ein Überlassungsvertrag? Wo finde ich ein Muster?
wie du den vertrag nennst, ist unerheblich (ein pacht soll es wohl nicht sein).
wenn du schon keine anwaltliche hilfe in anspruch nimmst, dann sollten die wichtigsten punkte rein:
z.B: gegenstand des vertrags, gegenleistung, laufzeit, kündigungsmöglichkeit, wann zu pflücken ist, wer für die pflege des baums zuständig ist, was mit früchten auf dem boden passiert, zugang zu dem baum, erntezeit, andere pflückberechtigte
muss natürlich nicht alles rein, fällt mir nur spontan ein…
(wirklich viel kann man da im hinblick auf §§ 307ff. bgb nicht falsch machen…)
auf einem Grundstück stehen Apfelbäume. Der Eigentümer X
möchte einer Person Z die Ernte dieser Apfelbäume
unentgeltlich überlasssen. D. h. Person Z soll selbst ernten
und darf das behalten. Ist das dann ein Überlassungsvertrag?
Wo finde ich ein Muster?
Da gibt es keine Muster und das braucht es auch nicht. In den Vertrag kann man das rein schreiben, was oben gesagt wurde (ggf. mit genauer Benennung der Bäume und Laufzeit des Vertrages).
In klassische Verträge passt das nicht rein, so zB. nicht in die Pacht, da nach dem oben Gesagten das Grundstück als solches ja wohl nicht überlassen werden soll. Der Vertrag muss daher auch keinen „Namen“ haben, das wäre ggf. nur irreführend.
In klassische Verträge passt das nicht rein, so zB. nicht in
die Pacht, da nach dem oben Gesagten das Grundstück als
solches ja wohl nicht überlassen werden soll.
Frage aus dem Elfenbeinturm: Kann nicht auch der Baum selbst Gegenstand des Pachtvertrages sein? Ich meine: ja. Der sachenrechtliche Typenzwang gilt doch im Schuldrecht nicht.
Frage aus dem Elfenbeinturm: Kann nicht auch der Baum selbst
Gegenstand des Pachtvertrages sein? Ich meine: ja. Der
sachenrechtliche Typenzwang gilt doch im Schuldrecht nicht.
Rein rechtlich sehe ich nichts, was dagegen sprechen könnte, nur den Baum zu vermieten oder zu verpachten.
Auf die Fallfrage bezogen müsste man dann genauer nachfragen und differenzieren zwischen der tatsächlichen Verpachtung des Baumes als solchem (unter entsprechendem Ausschluss anderer und somit auch des Verpächters) inklusive Fruchtziehung und dem bloßen Recht, die Äpfel zu pflücken und zu behalten.