Übernachtung der Freundin

Mein 16-jähriger Sohn möchte, dass seine 15-jährige Freundin bei ihm übernachtet.
Ich hab dafür Verständnis frage mich aber, wie sieht das rechtlich aus. Mach wir uns als Eltern strafbar, wenn wir das erlauben?

Gruß
Susanne

Nein, Ihr macht Euch nicht strafbar.

Gruß

Wolfgang

Nein, Ihr macht Euch nicht strafbar.
Gruß
Wolfgang

… gilt das generell… oder nur solange, wie das Mädchen nicht schwanger wird???
und warum??

Ayla. Mutter von 2 Töchtern…

Ab Vollendung des 14. Lebensjahres gesteht auch der Gesetzgeber einem Mädchen sein Sexualleben zu. Ab diesem Zeitpunkt ist nichts mehr strafbar (abgesehen von auch später noch strafbaren Handlungen, z.B. Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen).

Gruß
Wolfgang

soweit ich weiss ist das ab 15 kein problem. solange der „typ“ nicht über 18 ist, währe das auch nicht verführung minderjähriger.

allerdings glaube ich, das man es eh nicht verbieten kann, weil sie sich dann ein lauschiges platzerl im park suchen.

gruß sonja

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…es sei denn, die Eltern des Mädchens erfahren davon und stellen Strafantrag gegen den Jungen. Dann hat er Pech!

Gruß Norbert

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…es sei denn, die Eltern des Mädchens
erfahren davon und stellen Strafantrag
gegen den Jungen. Dann hat er Pech!

Gruß Norbert

Strafantrag aufgrund welcher Straftat? Kuppelei ;=)? Oder aufgrund des §176 StGB?:

Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Siehe auch:
http://lawww.de/Library/stgb/176.htm
http://www.compuserve.de/recht/gesetze/stgb/p176.html

Reinhard

u.U. ‚Antragsdelikt‘ (unwahrscheinlich)
gegen die Übernachtung selbst ist nichts einzuwenden.
Kommt es zwischen irgendjemandem und dem 15-jährigen Mädchen aber zu sexuellen Handlungen sind die Voraussetzungen für einen sogenannten „Antragsdelikt“ gegeben, d.h. eine Strafverfolgung (sofern diese überhaupt aufgenommen wird) tritt erst auf Antrag ein. Den Antrag stellt das „Opfer“.
Da der mögliche „Täter“ selbst noch nicht volljährig ist, ist allerdings eine Strafverfolgung des „Täters“ selbst eher unwahrscheinlich. Denkbar wäre dann in der Folge und in diesem Zusammenhang allerdings eine Belangung wegen unterlassener Aufsichtspflicht (aber das wäre außerordentlich unwahrscheinlich und wenn, dann überhaupt nur in Memmingen oder so denkbar…:smile:

Aber welches Delikt? Frage ich mich… Das StGB gibt m.E. nichts her - der Kuppeleiparagraph ist doch schon in den Siebzigern gestrichen worden.

Reinhard

Aber welches Delikt? Frage ich mich…
Das StGB gibt m.E. nichts her - der
Kuppeleiparagraph ist doch schon in den
Siebzigern gestrichen worden.

Ach ja?
Ich wusste garnicht das es den gibt.
Wo kann man sowas eigentlich im Net nachlesen?

Gruß
Andy
PS. Um es nochmal für alle zu erläutern.
Es stimmt nicht ganz dass das 14. Lebensjahr volendet sein muss, sondern ab dem 14. Lebensjahr ist Jugendlichen Geschlechtsverkehr vom Gesetzgeber her erlaubt, solange beide mindestens 14 sind und es auch beide freiwillig machen.
Das Schlimmste was passieren kann das dan die Eltern Streß machen, aber ein Strafrechtliche Verfolgung findet nicht statt. Acuh wen das Mädchen schwanger wird.
Amen

Hallo Reinhard,

das wuerde mich auch mal interesieren… den § 1300 im BGB gibt es ja auch nicht mehr… *grins*

Gruss

Kai

Hallo Susanne,

NEIN, die Eltern machen sich nicht strafbar.

Und für alle anderen: Im Rechtsbrett hat Felix im Thread „Ilegal“ die gültige Antwort gegeben. Punktum.

Von der Kuppelei ist nur § 180 StGB übrig geblieben:

http://www.heim2.tu-clausthal.de/PROJEKT/GESETZ/stgb…

gruss andi

Artisten :smile:
StGB § 180
Förderung sexueller Handlung Minderjähriger
Satz (1)

StGB § 182*
Verführung
Satz (1), (2), (3)

*ist im Gebiet der ehem. DDR nicht anzuwenden (vgl. EVertr. vom 31.8.1990, BGBl. II S. 957)

GESETZESÄNDERUNG !!!
Hi!

Wie oft denn noch?

http://www.bib.uni-mannheim.de/bib/jura/gesetze/stgb…

§ 180. Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger.

(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren

  1. durch seine Vermittlung oder

  2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit

Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt ; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.

gruss andi

hallo,

nun wurde ja lang und ausdauernd über gesetze gesprochen, aber mal so eine frage nebenbei, heisst das nun, weil ein 16 jähriger mit einer 15 jährige´n das bett zur nachtruhe teilt, das man in jedem fall davon ausgehen muss, das die nun miteinander schlafen werden?

kann es nicht auch sein, das die vielleicht nur zusammen einschlafen wollen, sich im arm halten und kuscheln möchten???

vielleicht sollte man eionmal offen mit den „kindern“ darüber sprechen.
nicht jeder 16 jährige und nicht jede 15 jährige ist schon bereit den allerletzten schritt in einer liebe zu gehen. vielleicht ist es viel harmloser, als die ganzen gesetzestexte es vermutenlassen könnten?

Übrigends ist es glaube ich eh egal, wo 2 menschen miteinander schlafen. ein mädchen kann ja wirklich auch im park geschwängert werden, und da wird schon wegen der umstände vielleicht kein gedanke an ein gummi verwendet, während die chance, das sie zu hause und in ruhe, bestimmt mehr gedanken an einen schutz verwenden werden.

und wer wirklich sex haben will, da kann eh keiner die hand dazwischen halten, egal was die gesetze so hergeben…

gespräche mit beiden wird vielleicht eher helfen, herauszufinden, in wieweit an verhütung, sex, etc. gedacht wird.

gruß

sonja

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Lieber Andreas
willst Du nicht oder kannst Du nicht?
Die Sache ist doch sternenklar, oder nicht?
Diskutier es doch mal it Deinem Prof :smile:

willst Du nicht oder kannst Du nicht?
Die Sache ist doch sternenklar, oder
nicht?
Diskutier es doch mal it Deinem Prof :smile:

Äh…gut, ich steige gerade mal quer ein und frage daher dich (denn du scheinst ja wirklich die Kompetenz zu haben): Wie kriege ich Laie denn nun §176, der einer Vierzehnjährigen Sex erlaubt, mit §180 zusammen, der es mir ja - so interpretiere ich das - untersagt, dem Freund meiner Tochter und ihr selber sexuellen Kontakt zu ermöglichen (wie das klingt…!), solange sie nicht 16 ist? Habe ich da was falsch verstanden?
Meine Tochter ist zwar erst zwei, aber man will ja für die Zukunft gerüstet sein :smile:)!

Bitte um Aufklärung, damit ich da endlich mal klar sehe! Danke!

Gerd