Übernachtungs- / Verpflegungpauschale im Ausland

Hallo,
folgende Frage bezüglich Werbungskosten:

Ein Student (und AN) absolviert ein unbezahltes Praktikum
im Ausland (Dauer 2 Monate), wird aber während dieser Zeit
von seinem AG in Deutschland freigestellt und weiterbezahlt.
Was kann / soll / muss der Student in seiner EK-Erklärung
ansetzen:

  • die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung?
  • die Übernachtungs- und Verpflegungspauschalen des jeweiligen Landes?

Und inwieweit sind andere Kosten zu behandeln, die zur Anbahnung
des Praktikums notwendig waren (Visum, Impfungen etc.)?

Bin gespannt auf Eure Antworten!
Gruß
arminius

Hallo,

in welchem rahmen findet das praktikum statt - für den arbeitgeber/ im rahmen eines studiums ???

die steuerliche berücksichtigung als werbungskosten kommt nur in betracht wenn eine verbindung zum arbeitsverhältnis besteht oder als vorweggenommene werbungskosten, wenn mit späterem beruf in verbindung - ansonsten noch möglichkeit als ausbildungskosten/ sonderausgaben wenn im rahmen z.b. des studiums…

gruß inder

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Hallo,

in welchem rahmen findet das praktikum statt - für den
arbeitgeber/ im rahmen eines studiums ???

die steuerliche berücksichtigung als werbungskosten kommt nur
in betracht wenn eine verbindung zum arbeitsverhältnis besteht
oder als vorweggenommene werbungskosten, wenn mit späterem
beruf in verbindung - ansonsten noch möglichkeit als
ausbildungskosten/ sonderausgaben wenn im rahmen z.b. des
studiums…

Das Praktikum war in der Branche des Arbeitgebers,
das wäre aber auch die einzige Verbindung. Allerdungs
wurde der Student ausdrücklich vom AG für dieses Praktikum
freigestellt, durch eine teilweise Flugkostenübernahme
sogar gefördert. Der Kontakt, Bewerbung usw. kam aber
über das Studium zustande… ???

gruß inder

witzig: das Praktikum war in Indien…

Gruß
arminius

Hallo,

in welchem rahmen findet das praktikum statt - für den
arbeitgeber/ im rahmen eines studiums ???

die steuerliche berücksichtigung als werbungskosten kommt nur
in betracht wenn eine verbindung zum arbeitsverhältnis besteht
oder als vorweggenommene werbungskosten, wenn mit späterem
beruf in verbindung - ansonsten noch möglichkeit als
ausbildungskosten/ sonderausgaben wenn im rahmen z.b. des
studiums…

Das Praktikum war in der Branche des Arbeitgebers,
das wäre aber auch die einzige Verbindung. Allerdungs
wurde der Student ausdrücklich vom AG für dieses Praktikum
freigestellt, durch eine teilweise Flugkostenübernahme
sogar gefördert. Der Kontakt, Bewerbung usw. kam aber
über das Studium zustande… ???

gruß inder

witzig: das Praktikum war in Indien…

ich weiss…

Gruß
arminius

Hallo nochmal,

zur anerkennung der werbungskosten muss das praktikum in das arbeitsverhältnis eingebaut werden - m.e. kein problem, da der ag sich beteiligt hat - bescheinigung schreiben lassen, dass pr. auf wunsch des ag erfolgt ist…

…zur eigentlichen frage:

  • prüfen, ob pauschalen oder tats. kosten höher sind
  • ansonsten alles, was mit dem p. zu tun hat - visum, flughafentransport, landesspezifische kleidung - nein kein turban :smile:

gruß inder

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Hi !

also wenn das ganze im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses stattgefunden hat, dann die Pauschalen für Verpflegung und Übernachtung ansetzten. Nehme an, dass der Arbeitgeber auch telefonisch über des laufenden Stand des Praktikums unterrichtet wurde. Insoweit sind dann wohl auch unproblematisch Telefonkosten zu berücksichtigen.

Und inwieweit sind andere Kosten zu behandeln, die zur Anbahnung
des Praktikums notwendig waren (Visum, Impfungen etc.)?

wegen der fehlenden Möglichkeit der Abgrenzung zur privaten Lebensführung nach § 12 EStG kein Ansatz möglich. Weil man kann ja das Visum nun auch für weitere Reisen verwenden. Und Impfschutz hilt auch so im täglich Leben. Die Impfung kann aber unter Umständen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. (Soweit zur Theorie).
In der Praxis kann die Empfehlung nur lauten, erstmal ala Werbungskosten ansetzen. Und sich im Zweifel auf Unkenntnis berufen.

BARUL76