Hallo,
in welchem §§ im VVG ist geregelt, was mit einer Betriebshaftpflichtversicherung geschieht, wenn ein Betrieb übergeben wird an einen neuen Inhaber?
Danke für Infos.
Hallo,
in welchem §§ im VVG ist geregelt, was mit einer Betriebshaftpflichtversicherung geschieht, wenn ein Betrieb übergeben wird an einen neuen Inhaber?
Danke für Infos.
Hallo,
nicht alles ist in den VVG geregelt. Für den genannten Fall sind die Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) entscheidend. In der Regel haben die AHB der einzelnen Unternehmen die Bestimmungen wie vom GDV (in den Musterbestimmungen) empfohlen. In dem geschilderten Fall bedeutet dies:
Wird ein Unternehmen, für das eine Betriebshaftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat, durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluß der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt; wenn der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen
Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige
dem Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn, diese Rechtsfolge steht außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der VeräußerungKenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
mit besten Grüßen Steffen B.