Übernahme der Bestattungskosten

Hallo,
angenommen man stellt einen Antrag nach § 74 SGB XII

  • wird dann das Einkommen des Ehegatten (obwohl dieser nicht bestattungspflichtig ist) mit in die Berechnung einbezogen?

  • prüft das Amt dann auch die anderen Bestattungspflichtigen sofern welche vorhanden sind?

  • zahlt das Amt trotzdem wenn auch nur einer der Bestattungspflichtigen die Kosten übernehmen könnte? (sofern diese mitgeprüft werden)

  • gibt es einen Freibetrag auf Ersparnisse?

Vielen Dank für Eure Infos

Hallo !

Der „Ehegatte“ ist nicht „bestattungspflichtig“ ?

Schau mal hier rein:
http://dl.dropbox.com/u/3487273/Bestattungspflichtig…

MfG
duck313

Danke duck313, das ist aber keine Antwort auf meine Fragen.
Ich weiß wer bestattungspflichtig ist.
Bei meiner Frage geht es speziell um die Beantragung der Übernahme der Bestattungskosten beim Sozialamt.

Nachtrag
Mit Ehemann meinte ich den Mann der Bestattungspflichtigen.

Hallo,
angenommen man stellt einen Antrag nach § 74 SGB XII

  • wird dann das Einkommen des Ehegatten (obwohl dieser nicht
    bestattungspflichtig ist) mit in die Berechnung einbezogen?

Das hängt davon ab ob die Frau beruftstätig ist oder nicht. Wenn ja, was sie verdient, wenn nein wie hoch das Nettogehalt des Ehemannes nach Abzug aller Verbindlichkeiten ist und ob privilegierte Kinder in dieser Ehe vorhanden sind.

  • prüft das Amt dann auch die anderen Bestattungspflichtigen
    sofern welche vorhanden sind?

Ja

zahlt das Amt trotzdem wenn auch nur einer der
Bestattungspflichtigen die Kosten übernehmen könnte? (sofern
diese mitgeprüft werden)

Nein

  • gibt es einen Freibetrag auf Ersparnisse?

Ja

Vielen Dank für Eure Infos

MfG ramses90

Hallo Ramses,

Das hängt davon ab ob die Frau beruftstätig ist oder nicht.
Wenn ja, was sie verdient, wenn nein wie hoch das Nettogehalt
des Ehemannes nach Abzug aller Verbindlichkeiten ist und ob
privilegierte Kinder in dieser Ehe vorhanden sind.

Heißt also, wenn die Frau berufstätig mit geringem Einkommen ist, braucht sie im Antrag an das Sozialamt das Einkommen des Ehemannes nicht anzugeben.

zahlt das Amt trotzdem wenn auch nur einer der
Bestattungspflichtigen die Kosten übernehmen könnte? (sofern
diese mitgeprüft werden)

Nein

Bedeutet das, wenn ein anderer Bestattungspflichtiger einen Antrag stellt, werden automatisch die anderen mitgeprüft?

  • gibt es einen Freibetrag auf Ersparnisse?

Ja

Weißt Du zufällig auch, wie hoch der ist oder wo man evtl. eine Information bekommen kann was man alles als Verbindlichkeiten angeben kann? Ich vermute mal einen Teil der Miete und Nebenkosten und so was wie Versicherungen (ähnlich wie bei einer Steuererklärung) oder?

Dann hätte ich da noch eine Frage. Ich hab irgenwo gelesen, dass man automatisch das Erbe annimmt, wenn man so einen Antrag stellt. Wenn man aber zur verstorbenen Person keinen Kontakt hatte und, erst viiiel später von ihrem Tod erfahren hat und auch nichts von einem Erbe weiß, was macht man dann?

Mfg
Minette

Hier zunächstmal in welcher Reihenfolge die Bestattungspflicht besteht:
Bestattungspflichtige nach § 10 Bestattungsgesetz

Zur Regelung der Bestattung sind nach § 10 Bestattungsgesetz die Angehörigen verpflichtet, und zwar gemäß § 22 Abs. 4 des Bestattungsgesetzes nacheinander in folgender Reihenfolge:
der Ehegatte,

die ehelichen und nichtehelichen Kinder,

die Ehegatten der ehelichen und nichtehelichen Kinder,

die Stiefkinder,

die Ehegatten der Stiefkinder,

die Enkel,

die Ehegatten der Enkel,

die Eltern,

die Geschwister,

die Stiefgeschwister,

die Großeltern,

die Verschwägerten,

die Kinder der Geschwister,

die Geschwister der Eltern,

die Kinder der Geschwister der Eltern,

die Verlobte/der Verlobte,

die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte.

Sind mehrere Personen einer Rangfolge vorhanden, so hat der ältere Angehörige das Vorrecht vor dem jüngeren Angehörigen.

Das Sozialamt hat sich in der angegebenen Reihe nun anscheinend an die gewandt, die zur Tragung der Bestattungskosten in der Lage sind, oder weit oben auf der Liste stehen.
Inwieweit dies geschieht ergibt sich aus dem http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/90.html
Es spielt bei der Bestattungspflicht keine Rolle ob eine Erbe ausgeschlagen wird oder nicht.
Selbst bei einer Erbüberschuldung und der darauf folgenden Erbausschlagung, bleibt die Bestattungspflicht und damit die Übernahme der Kosten bestehen.
Der kostentragende Bestattungspflichtige kann natürlich zivilrechtlich Ansprüche gegen andere Bestattungspflichtige geltend machen.
Das VG Bremen hat mit Urteil von 2009 AZ S5K 3522/08 einen Vermögensfreibetrag von 10.000.-€ festgestellt.
MfG ramses90

1 Like

So seh ich das auch und ist mir auch bekannt. Der Ehegatte der Enkel ist auch im Bestattungsgesetz von BaWü (um das es hier im Genauen geht)
nicht erwähnt.

Trotzdem schon mal danke für alle Infos.
…jetzt muss ich nur noch dieses Urteil finden

Noch mehr Fragen
Wenn das Amt alle Bestattungspflichtigen prüft und wegen Zahlungsfähigkeit einer der Pflichtigen die Kosten nicht übernimmt, wird die ZahlungsUNfähigkeit der anderen dann vom Bestattungsamt bei der Eintreibung der Kosten berücksichtig? Und mal angenommen einer der Pflichtigen gibt dem Sozialamt keine Auskunft, was dann?

Fragen über Fragen :frowning:

Hi,

Zur Regelung der Bestattung sind nach § 10 Bestattungsgesetz
die Angehörigen verpflichtet, und zwar gemäß § 22 Abs. 4 des

zwischen der Bestattungspflicht und der Pflicht die Kosten der Beerdigung zu zahlen, besteht ein Unterschied. Während die Bestattungspflichtigen auch weiter entfernte Verwandte sein können(unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern) ist es bei der Kostentragungspflicht so, daß diejenigen die Kosten zu tragen haben, die dem Erblasser unterhaltspflichtig gewesen wären:

http://www.krematorium-meissen.de/hinterbliebene/bes…

Dies jedenfalls dann, wenn das Erbe die Beerdigungskosten nicht auffangen kann.

Gruß
Tina

1 Like

Hi,

fragt sich jetzt nur, ob diese Rechtsvorschrift auch auf das Bestattungsgesetz von BaWü anwendbar ist.
Und was macht man wenn man mangels Kontakt nicht weiß ob es irgendwelche Erben gab? Wo kann man so was herausfinden?

Gruß
Minette

Hi,

fragt sich jetzt nur, ob diese Rechtsvorschrift auch auf das
Bestattungsgesetz von BaWü anwendbar ist.

Hi,

die Bestattungspflicht ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt, die Kostentragungspflicht ist einheitlich: Der Erbe, bzw. die unterhaltspflichtigen Verwandten.

http://www.rechtpraktisch.de/artikel.html?id=1919

Wobei zu beachten ist, daß zunächst derjenige die Beerdigung zu bezahlten hat, der sie auch beauftragt hat. Er kann sich das Geld aber vom Erben bzw. den unterhaltspflichtigen Verwandten wiederholen.

Und was macht man wenn man mangels Kontakt nicht weiß ob es
irgendwelche Erben gab? Wo kann man so was herausfinden?

Beim Nachlaßgericht am Wohnsitz des Verstorbenen.

Gruß
Tina

1 Like

Hi,
vielen Dank schon mal.
Jetzt kam da noch eine Frage auf.
Wenn in der Aufstellung der Kostenübernahmeaufforderung aufgeführt ist, dass das Altersheim einen Teil der ursprünglichen Kosten bereits übernommen hat, könnte es dann sein, dass das Geld dann nicht evtl. zur Erbmasse gehört?
Ändert zwar eh nichts daran, weil es dann sowieso für die Bestattung aufgewendet werden muss, wäre aber mal interessant zu wissen, woher denn dieses Geld kam.

Zu dieser Sache gäbe es eh noch hunderte von Fragen…

Hi,

Jetzt kam da noch eine Frage auf.
Wenn in der Aufstellung der Kostenübernahmeaufforderung
aufgeführt ist, dass das Altersheim einen Teil der
ursprünglichen Kosten bereits übernommen hat, könnte es dann
sein, dass das Geld dann nicht evtl. zur Erbmasse gehört?

das verstehe ich nicht? Was hat das Altersheim übernommen und warum? Hast Du dort mal nachgefragt?

Ändert zwar eh nichts daran, weil es dann sowieso für die
Bestattung aufgewendet werden muss, wäre aber mal interessant
zu wissen, woher denn dieses Geld kam.

Da würde ich dort einmal nachfragen.

Gruß
Tina

das verstehe ich nicht? Was hat das Altersheim übernommen und
warum? Hast Du dort mal nachgefragt?

Mal angenommen die Ursprüngliche Gesamtrechnung (Krematorium, Sarg, Friedhofgebühren) beliefen sich auf rund 2500 €. Davon hat lt. Rechnungstellung der Behörde das Altenheim 670 € übernommen. Warum und woher das Geld kam steht da nicht drauf.
Eine Nachfrage könnte man höchstens beim Fordernden Amt stellen, da der Aufenthaltsort nicht bekannt ist/war.

Mittlerweile kamen schon wieder neue Fragen auf.

Bekannt ist, dass Gebühren in 4 Jahren verjähren. Wenn bei einem Leistungsbescheid aber neben den Friedhofsgebühren auch eine Rechnung vom Bestattungsdienst für Sarg usw. sowie eine vom Krematorium für Einäscherung beiliegt, sind das dann auch Gebühren? Eigentlich doch nicht oder? Oder werden diese Rechnungen durch die Ersatzvornahme der Bestattung durch die Behörde automatisch zu Gebühren? Kann ja irgendwie auch nicht sein?

Gruß
Minette

Hi,

Mal angenommen die Ursprüngliche Gesamtrechnung (Krematorium,
Sarg, Friedhofgebühren) beliefen sich auf rund 2500 €. Davon
hat lt. Rechnungstellung der Behörde das Altenheim 670 €
übernommen. Warum und woher das Geld kam steht da nicht drauf.
Eine Nachfrage könnte man höchstens beim Fordernden Amt
stellen, da der Aufenthaltsort nicht bekannt ist/war.

das ist merkwürdig. Könnte es sein, daß ein Nachlaßverwalter eingesetzt war, weil die nahen Verwandten nicht bekannt waren?

Auch das könnte man über das Nachlaßgericht erfragen.

Gruß
Tina

Hi,

das ist merkwürdig. Könnte es sein, daß ein Nachlaßverwalter
eingesetzt war, weil die nahen Verwandten nicht bekannt waren?
Auch das könnte man über das Nachlaßgericht erfragen.

Nach stundenlanger Recherche hat sich ergeben, dass die Verstorbene wohl Unterstützung vom Amt bekam und sich das Geld auf dem Taschengeldkonto angesammelt hat.

Interessant ist noch die Info des Nachlassgerichts.
Es gab insgesamt 7 Hinterbliebene von denen aber nur 6 beim Nachlassgericht bekannt waren. Von den 6 wurden aber nur 4 angeschrieben. Diese haben das Erbe auch ausgeschlagen. Die anderen 2 haben nie eine Benachrichtigung erhalten.
Das Ganze wird immer verworrener.

Gruß
Minette