Übernahme der Fahrtkosten bei Dienstreisen

Liebe/-r Experte/-in,

wie verhält es sich im folgenden Fall mit den Reisekosten (Fahrtkosten).

Arbeitsort ist Berlin (laut Arbeitsvertrag, mit Regelung von Reisetätigkeit) und Wohnort ist seit geraumer Zeit NRW. Da man mehrmals pro Woche dienstlich unterwegs ist für das Unternehmen in ganz Deutschland, bucht das Unternehmen die Fahrkarten. Logisch ist von BErlin an den Einsatzort und zurück nach Berlin. Da der Wohnort nun aber nicht mehr in Berlin liegt, wie verhält es sich da mit der Rückreise vom Einsatzort nach NRW statt nach Berlin. Hat man hier einen Anspruch auf VErrechnung in Hähe der Kosten, welche für eine Rückfahrt nach Berlin entstanden wären?

Im aktuellen Fall wurde die Anreise von Berlin nach NRW übernommen, da dort auch ein EInsatz für das Unternehmen stattgefunden hat. Nun wurde die Weiterreise nach HAmburg auch vom Unternehmen bezahlt, da hier ein weiterer Einsatz geplant. Die Rückreise nach NRW soll nun aber privat bezahlt werden vom Arbeitnehmer mit der Aussage, man hätte nur einen ANspruch auf die RÜckreise nach Berlin. GIbt es hier die Möglichkeit der Verrechnung bzw. eines DIfferenzbetrages?

Vielen Dank.

Grundsätzlich hat Ihr AG Recht. Wenn Ihr Dienstsitz Berlin ist, kann er ausschl. die Fahrten nach Berlin und zurück zahlen, auch wenn eine etwas flexiblere Handhabung sicherlich Arbeitnehmerfreundlicher wäre. Eine Verrechnung ist dann auch nicht möglich.

Kommt hier auf d. Details an:

  • Arb.vertrag, Tarifvertrag

Kann adäquat nur v. einem FA Arb.recht beantwortet werden.

Eine Dienstreise liegt vor, wenn jemand aus beruflichen Gründen vorübergehend außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte und außerhalb seiner Wohnung tätig ist.
Ist der Einsatzort, bzw. die regelmäßige Arbeitsstätte das Büro in Berlin, dann ist die Fahrt dorthin als Fahrt zur Arbeit nur steuerlich abzusetzen.
Die Erstattung von Reisekosten erfolgt immer nur für den kürzesten Weg ab der regelmäßigen Arbeitsstätte zu den Einsatzorten als Dienstfahrt. Ist die Dienstfahrt kürzer vom Wohnort zum Einsatzort, dann braucht der Arbeitgeber nur diese Strecke als Dienstfahrt zu bezahlen. Das sollten Sie mit ihm aber noch schriftlich vereinbaren um Unstimmigkeiten später auszuschließen…
BUNDESREISEKOSTENRECHT
1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes sowie der Soldatinnen und Soldaten und der in den Bundesdienst abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter.
(2) Die Reisekostenvergütung umfasst
1.
die Fahrt- und Flugkostenerstattung (§ 4),
2.
die Wegstreckenentschädigung (§ 5),
3.
das Tagegeld (§ 6),
4.
das Übernachtungsgeld (§ 7),
5.
die Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 8),
6.
die Aufwands- und Pauschvergütung (§ 9) sowie
7.
die Erstattung sonstiger Kosten (§ 10).

§ 2 Dienstreisen
(1) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung.
(2) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.

Guten Tag,
ein rechtlicher Anspruch besteht mE so erstmal nicht.
Im Gegenteil, würde der AG die „Heimreise“ nach NRW zahlen, müsste dieser Betrag ggf. als geldwerter Vorteil besteuert werden…

Hier hilft entweder nur ein Gespräch mit der Firma über die Möglichkeiten… wenn solche Reisen häufiger vorkommen und ggf. die Bahn benutzt wird, so wäre eine Möglichkeit unter Umständen die Nutzung der BC 100, die man dann auch privat nutzen darf…oderoderoder…

Gruß
MG

Hallo,

es gibt keine gesetzliche Regelung, die hier weiterhelfen könnte. Es gibt wohl auch keine betriebliche Reisekostenordnung, die diesen Fall regelt. Gibt es ev. einen Tarifvertrag, der über Reisekosten und Wegezeiten vereinbart wurde?

Wenn es all das nicht gibt, gilt Folgendes: Der Arbeitgeber ist dann zur Kostenerstattung verpflichtet, wenn - wie hier - die Rückfahrkosten von HH nach NRW die vom Arbeitnehmer zu tragenden Kosten von Berlin nach NRW übersteigen, und zwar dann den übersteigenden Betrag. Letztlich setze ich voraus, dass es natürlich auch keine anderweitige arbeitsvertragliche Regelung gibt.

VG FKR

Hallo,

die Fahrt von und zur Arbeitsstätte ist „Privatvergnügen“. Ob und falls ja in welchem Umfang der AG bereit ist, Kosten für Heimfahrten ganz oder z. T. zu übernehmen bzw. „anzurechnen“, unterliegt in Betrieben ohne BR grundsätzlich seinem alleinigen Direktionsrecht.
Gesetzliche Ansprüche des AN gibt es in dieser Fallkonstellation nicht.

&Tschüß
Wolfgang

Arbeitsort ist Berlin (laut Arbeitsvertrag, mit Regelung von Reisetätigkeit) und Wohnort ist seit geraumer Zeit NRW. Da man

mehrmals pro Woche dienstlich unterwegs ist für das
Unternehmen in ganz Deutschland, bucht das Unternehmen die
Fahrkarten. Logisch ist von BErlin an den Einsatzort und :zurück nach Berlin. Da der Wohnort nun aber nicht mehr in Berlin liegt, wie verhält es sich da mit der Rückreise vom Einsatzort nach NRW statt nach Berlin. Hat man hier einen Anspruch auf VErrechnung in Hähe der Kosten, welche für eine Rückfahrt nach Berlin entstanden wären?

Guten Tag,

zunächst ist Ihr vertraglicher Arbeitsort Berlin maßgeblich. Alle Fahrten von Ihrem Wohnort zu Ihrem Arbeitsort sind privat und daher nicht von der Firma zu bezahlen.
Das kann dann im Einzelfall auch relativ sinnlos sein, wenn die Fahrt vom Einsatzort nach Berlin mehr oder genausoviel kostet, wie die Fahrt direkt nach Hause.
Ich meine aber dass das Unternehmen auch aus steuerlichen Gründen Ihnen nicht so einfach die Heimreise bezahlen bzw. verrechnen kann.
Einen Anspruch darauf haben Sie m.E. nicht. Das könnte man allenfalls aushandeln.

Grüße

hallo, sorry, ich muss ablehnen, weil ich mich auf der „Insel“ befinde. Hier gehts ab… BVB-Bayern und ich habe Karten.
Es tut mir leid, ich muss auch mal ins Buch schauen, kann nicht einfach aus einem Pup heraus solche Fragen beantworten.
Viele liebe Grüße aus England!

Hallo Andreas,
grundsätzlich ist es das Problem des Arbeitnehmers, wo er wohnt. Deshalb ist der Arbeitgeber im Recht.
Wenn man allerdings die Fahrt nach Berlin zahlen würde und auch muss, erscheint es unlogisch, dass die Fahrt nach NRW, wenn diese nicht teurer ist, nicht bezahlt.Ich würde mit dem obersten Chef darüber reden. Ein Sachbearbeiter schaut manchmal nicht unbedingt über den Tellerrand.
Ansonsten bleibt nur: nach Berlin fahren und von dort aus nach Hause. Vielleicht merkt dein Chef auch, dass das ziemlich albern ist!
Viel Erfolg!
Brigitte

Guten Tag,

Die Regelung in Ihrem Arbeitsvertrag orientiert sich an einer Regelung des Auftragsrechts.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen (= freiwillige Vermögensopfer im Voraus), die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Weiter gilt im Auftragsrecht:
Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.

Dieses wurde jedoch hier durch den Arbeitsvertrag abgewandelt, indem Sie grundsätzlich selbst in Vorleistung treten müssen.

Daraus läßt sich ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die Reisetätigkeiten nicht herleiten.

Sie könnten aber allgemein gegen den Anspruch auf Arbeitsleistung ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

Das Zurückbehaltungsrecht kann aber wiederum vertraglich ausgeschlossen werden, z. B. durch Vereinbarung einer Vorleistungspflicht, siehe oben.

Die Berufung auf den vertraglichen Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts kann im Einzelfall aber gegen das allgemein geltende Gebot von Treu und Glauben verstoßen. Dies gilt z. B. für den Gläubiger, dem eine grobe Pflichtverletzung zur Last fällt.

Letzteres ist hier der Fall, wenn Ihr Arbeitgeber Sie in beträchtlicher Höhe Aufwendungen machen läßt, die Sie sich schon allein aufgrund Ihres Gehalts nicht ohne Weiteres leisten und diese vorstrecken können.

Dieses wird daher für Sie unzumutbar, was Sie Ihrem Arbeitgeber sagen müssen.
Letztlich können Sie meines Erachtens Ihre weiteren Reisetätigkeiten
(vorübergehend)bis zur Zahlung Ihres Arbeitgebers an Sie nur einstellen und Ihre Dienste im Büro anbieten und verrichten; hinsichtlich der ausstehenden Forderungen sollten Sie nochmals schriftlich eine Frist zur Begleichung setzen.

Sie sind auch nicht gehalten, eigenes Einkommen einzusetzen, was außerhalb Ihres Lohnes liegt.

Womöglich kommen Sie ohne weitere anwaltliche Mithilfe nicht unbedingt weiter.

Sie können sich gerne bei Bedarf an mich wenden; eine hier gezahlte Erstberatungsgebühr würde Ihnen dabei angerechnet und gutgeschrieben.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen

Nonne213

Sofern die Frage lautet, ob das Unternehmen die Kosten uebernehmen kann, wuerde ich dies nach vorsichtiger Einschaetzung der Fakten beurteilt klar bejahen. Es waere möglich. Basis fuer das Verhalten der meissten Unternehmen sind die Regelungen des Reisekostenrechtes. Demnach erstatten Unternehmen alle Betraege die steuerlich geltend gemacht werden koennen. Wegstrecke, Verpflegungsmehraufwand, Uebernachtungskosten.
Ob das Unternehmen die Kosten uebernehmen muss, haengt von einer Reihe weiterer Details ab. Gibt es eine Reisekostenrichtlinie, welche vertraglichen Regelungen wurden getroffen etc.

Hallo, Andreas,

ich bin in Fragen der Reisekostenabrechnung nicht so firm. Ich weiß aber, dass es keine gesetzlichen Ansprüche gegenüber des Arbeitgebers gibt.
Es gibt lediglich die Möglichkeit, in der Einkommenssteuererklärung einen entsprechenden Ausgleich geltend zu machen. Es ist aber auch genau zu prüfen, wie der Arbeitsvertrag die Dinge regelt oder ob ein Tarifvertrag greift.

Ich gehe davon aus, dass sich Dein Arbeitgeber darauf beruft, dass Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz generell nicht erstattet werden. Die Möglichkeit einer „Verrechnung“ ist natürlich gegeben. Aber das ist „Gutwill“-Sache des Arbeitgebers.

Gruß W.