Übernahme der Kosten für Löschung im Grundbuch

Hallo
kann mir jemand die Frage bentworten, wer die Kosten des Notars und des Grundbuchamts übernehmen muss im folgendem Fall ?

Ich habe eine Wohnung von einer Gesellschaft erworben, die tausende von Wohnungen auf dem Markt anbietet.
Im Grundbuch wurde eine Grundschuld für das gesamte Haus (12Parteien) ein Betrag von 2.121.100,00 eingetragen. Nun wollte die Bank, dass die Grundschuld gelöscht wird.
Die Grundschuld wurde nun gelöscht.
Wer übernimmt für die Löschung die Kosten. Sollte es nicht die Wohnungsgesellschaft machen ? schließlich ist es in ihrem Interesse .
vielen Dank im Voraus
Gruss Anna

Hallo Anna 1111
ich bhabe im Sebtember meine Eigentums Wohnung verkauft für die Löschung im Grundbuch mußte ich selbst auf kommen aber es war nur ein kleiner Betrag.Gruß lusymaus

Es kommt auf Ihren Kaufvertrag an. Wenn zum Beispiel die Lastenfreiheit zugesichert worden ist, dann muss der Verk. die Löschungskosten für nicht übernommene Belastungen zahlen. Bei einem Wohnhaus mit 12 Wohnungen könnte die von Ihnen genannte Grundschuld dem Bauherrn dazu gedient haben, den Baukredit zugunsten der Bank abzusichern. Damit hat ein Käufer nichts zu tun, es sei denn, dass laut Vertrag hiervon ein Anteil durch den Käufer übernommen wird (zur Kaufpreisfinanzierung). Ihr Notar wird Ihnen die Frage übrigens auch und treffender beantworten können, da er den Vorgang genau kennen wird.
Mit freundlichen Grüßen aus dem nördlichen Wesertal
H.G.
(Mitglied seit 2003 und über 1.860-mal Fragen beantwortet)

Hallo Anna,

die Löschung der Kosten im Grundbuch übernimmt der damalige Darlehensnehmer (Gesellschaft wahrscheinlich, oder?). Außer es wäre etwas anderes im Kaufvertrag vereinbart worden. Es könnte natürlich auch sein, dass die Gesellschaft die Kosten nicht bezahlen kann, dann wiederrum bekommt der Käufer die Kosten auferlegt, was aber dann in der Kostenrechnung stehen müsste.
Ich hoffe weitergeholfen zu haben.

Grüße
Melanie

Die Löschungsgeühren beim Grundbuchamt zahlt derjenige, der die Löschung beantragt.

Dies ist in der Regel der Grundstückseigentümer, weil er
am ehesten ein Interesse an der Löschung geltend machen kann.