Hallo,
gab es schon eine Kostensenkungsaufforderung? Wenn ja, dann muß eventuell ein Umzug in einen angemessenen Wohnraum und die damit verbundenen Kosten eingeräumt werden.
§ 22 SGB II Abs. 3 sagt klar aus:
(3) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden.
Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlaßt oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.
Weiterhin sagt § 23 SGB II Abs. 3 Nr.1 aus, daß:
(3) Leistungen für
- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten bezahlt werden können.
Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
Wie der Leistungsträger die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung zu ermitteln und zu beurteilen hat, hat das BSG in seiner Rechtsprechung seit 2006 ausführlich klargestellt (vgl. BSG Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 18/06 R vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R).
Danach muß der Leistungsträger bei der Ermittlung der Angemessenheit von der sog. Produkttheorie ausgehen, die schon im Sozialhilferecht angewendet wurde.
In der Praxis heißt das, es muß die nach Personenzahl der Bedarfsgemeinschaft zulässige Wohnungsgröße, die sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften des soziale Wohnungsbaues richtet, mit der für die am Wohnort üblichen durchschnittlichen Quadratmeter kaltmiete für Wohnungen im unteren (nicht untersten) Standard multipliziert werden.
Der Leistungsträger darf dabei die Neben- und Heizkosten nicht mit einbeziehen, da dies eine verbotene Pauschalierung derselben darstellt (vgl. auch BSG Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R).
Wenn allerdings im Mietpreis Kosten für Kabelanschluß (B 4 AS 48/08 R), Stellplatz (B 7b AS 10/06 R) oder Einrichtungsgegenstände (B 14 AS 14/08 R) enthalten sind, die der Leistungsträger zu übernehmen hat, zählen diese Kosten zur Kaltmiete dazu und bilden im Ergebnis die angemessene Kaltmiete.
Maßgeblich ist dabei immer der Wohnort des Hilfebedürftigen. In größeren Städten dürfen dazu kleinere Einheiten gebildet werden. Der Leistungsträger darf aber keinen Durchschnitt aus ländlichen und städtischen Gebieten bildet. Es können nur Gebiete mit gleicher Mietenstruktur zusammengefaßt werden.
Gibt es keinen Mietspiegel, können übergangsweise die Höchstbeträge des § 8 WoGG plus einen die Pauschalierung ausgleichender Zuschlag von 10 % zugrunde gelegt werden.
(Im WoGG 2009 wurde der § 8 WoGG nun § 12 WoGG. Die Tabelle nach § 12 Abs. 1 WoGG beinhaltet lt. § 11 WoGG die Kaltmiete + Nebenkosten. Die dort genannten Höchstbeträge bilden lt. BSG aber, aufgrund der darin vorgenommenen Pauschalierung der Nebenkosten, nur einen Richtwert, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten erschöpft sind, da eine Pauschalierung der Neben- und Heizkosten unzulässig ist. Anm.d.Verf.)
Weiterhin können hinzugezogen werden:
Die Richtlinien des sozialen Wohnungsbaues der einzelnen Bundesländer
Die Örtliche Richtlinien / Unterkunftskosten, Erstausstattung und Bildung- u. Teilhabe
Die Bundesweite kommunale Verwaltungsanweisungen zum SGB II
Tschüß