Übernahme einer kleinen Landwirtschaft

Hallo,

nehmen wir mal das Geschwisterpaar Hänsel und Gretel (H+G), die aus
schenkungssteuerlichen Gründen den elterlichen Hof übernehmen sollen.
Sie wollen eine BGB-Gesellschaft gründen. Beide haben einen Hauptjob als Arbeitnehmer. Ein Leibgeding (Taschengeld) für die Eltern wird eingetragen.

  1. Wenn der Höf etwas grösser als 25 ha ist und sie verpachten den überschiessenden Teil, müsste wohl auch die BGB-Gesellschaft unter den § 13 a EStG fallen, also Schätzung nach Durchschnittswerten ?

  2. Die zufliessende Pacht erhöht den Gewinn der H+G-GbR ?

  3. Ist das Taschengeld für die Eltern, das H und G je zur Hälfte aufwenden, voll steuerlich wirksam ? (Nach Aufteilung des Gewinns aus der Gesellschaft in deren persönlicher Steuererklärung)

  4. Wird das FA Nachweise für das gezahlte Taschengeld verlangen ?
    (Quittung der Eltern usw.)

  5. Wenn das Taschengeld ca. die Höhe des Gewinns aus 1 bzw. 2 hat, ist die Übergabe steuerlich neutral ?
    5.a. Wenn besondere Investitionen notwendig werden wegen körperlicher Gebrechen der Eltern, wirkt sich das steuerlich aus ?

  6. Bekommen H + G den Freibetrag für Landwirte ?
    6.a. Evtl. sogar doppelt ?

So, jetzt fällt mir nichts mehr ein, was ich noch mitreinkonstruieren könnte. Danke im voraus.

Grüsse Hans

Servus,

  1. Wenn der Höf etwas grösser als 25 ha ist und sie verpachten
    den überschiessenden Teil, müsste wohl auch die
    BGB-Gesellschaft unter den § 13 a EStG fallen, also Schätzung
    nach Durchschnittswerten ?

Grundsätzlich ja (nicht Schätzung, sondern Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen - das „Schätzen lassen“ ist eine häufig geduldete Methode der Gewinnermittlung, die aber nicht im Gesetz vorgesehen ist…): Wenn die Tierbestände 50 VE nicht überschreiten und wenn der Wert der selbst bewirtschafteten Sondernutzungen 2.000 Deutsche Mark (ja, sie lebt noch!) je Sondernutzung nicht überschreitet.

  1. Die zufliessende Pacht erhöht den Gewinn der H+G-GbR ?

Ja. Außerdem Gewinne aus forstwirtschaftlicher Nutzung, Gewinne aus Veräußerung und Entnahme von Grund und Boden und Gebäuden sowie von anderen Wirtschaftsgütern, wenn diese im Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung entstehen. Außerdem Gewinne aus Dienstleistungen, soweit diese dem Bereich der LuF zugerechnet und nicht für andere Betriebe der LuF erbracht werden - z.B. Fuhrdienste, Schneeräumen und sowas.

  1. Ist das Taschengeld für die Eltern, das H und G je zur
    Hälfte aufwenden, voll steuerlich wirksam ? (Nach Aufteilung
    des Gewinns aus der Gesellschaft in deren persönlicher
    Steuererklärung)

Hier würde die Antwort den Rahmen des Forums sprengen, weil die steuerliche Einordnung des Leibgedings (> Thema „dauernde Last“) eine sehr fummelige Geschichte ist und leicht ins Auge gehen kann.

  1. Wird das FA Nachweise für das gezahlte Taschengeld
    verlangen ?
    (Quittung der Eltern usw.)

Mindestens das. Wobei Barzahlungen unter Angehörigen grundsätzlich nicht das Mittel der Wahl sind. Vergleich: Wenn ich ein Appartement auf Rentenbasis erwerbe - werde ich dem Verkäufer sein Geld monatlich in bar vorbeibringen?

  1. Wenn das Taschengeld ca. die Höhe des Gewinns aus 1 bzw. 2
    hat, ist die Übergabe steuerlich neutral ?

Das kommt drauf an, wie es steuerlich zu qualifizieren ist. Man kann dieses Ziel durch geeignete Gestaltung legal erreichen. Beiläufig: In diesem Zusammenhang ist es nützlich, sich an einen StB zu wenden, bei dem der Zusatz „landwirtschaftliche Buchstelle“ an der Tür steht - LuF mag und kann nicht jeder …

5.a. Wenn besondere Investitionen notwendig werden wegen
körperlicher Gebrechen der Eltern, wirkt sich das steuerlich
aus ?

Auch das ist eine Frage der Gestaltung. Sicher ist, dass eine Auswirkung nur erreichbar ist, wenn entsprechende Verpflichtungen von vornherein vereinbart worden sind - freilich ohne dass dabei ein teilentgeltlicher Erwerb rauskommt.

  1. Bekommen H + G den Freibetrag für Landwirte ?

Grundsätzlich ja, falls nicht die ganze Kiste schon deswegen platzt, weil sie als Scheingeschäft (§ 41 Abs 2 AO) oder Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) anzusehen ist.

6.a. Evtl. sogar doppelt ?

Ja, wenn sie beide Einkünfte aus LuF erzielen, wird bei jedem der Freibetrag angesetzt. (Die Grenze von 30.700 € dürfte hier wohl keine Rolle spielen, falls nicht hauptsächlich Wachteleier, Rollrasen, Zuchtperlhühner und Spargel produziert werden …)

Schöne Grüße

MM