übernahme eines nur teilweise vom vormieter bezahlten laminats

hallo,

wie liesse sich die folgende situation eurer meinung nach einordnen; es geht mir dabei nicht nur um eine momentan existierende uneinigkeit, sondern auch um bisherige vorgehensweisen:

vor 7 jahren:
vermieter vermietet eine wohnung an mieter A.
vermieter will diese wohnung mit teppich ausstatten.
mieter A will lieber laminat und willigt ein die zusatzkosten (differenz teppich zu laminat) selber zu tragen.
mieter A zahlt summe X an vermieter, der laminat wird verlegt und mieter A zieht ein.

7 jahre später:
mieter A zieht aus.
bei einem gespräch zwischen vermieter, mieter A und nachmieter B erwähnt der vermieter von den zusatzkosten die mieter A gezahlt hatte, erklärt dass er sich da „raushalten“ möchte und A mit B dies unter sich klären sollten wozu beide einwilligen, dies aber vertagen; da nachmieter B aus dem entfernten bekanntenkreis von mieter A kommt ist auch kein problem zu erwarten.
nachmieter B zieht in diese Wohnung ein.

zwei monate später kommt mieter A auf nachmieter B zu und will die „verhandlungen“ aufnehmen.
nun beharrt nachmieter B gegenüber A darauf, das diese abmachungen nicht in ordnung seien und mieter A das ja mit dem vermieter hätte klären müssen.

mir ist diese situation nicht ganz klar.

wäre der boden KOMPLETT von mieter A bezahlt gewesen, hätte dieser ja den boden bei nichteinigung mitnehmen können (oder auch müssen); als folge daraus hätte der vermieter einen neuen boden für B stellen müssen, oder ? wie verhält sich das bei teilweiser übernahme der kosten ?

kann folgende aussage richtig sein:
da ein boden zu einer wohnung gehören muss, ist in der tat der vermieter komplett dafür verantwortlich ?
das hiesse der vermieter kann sich nicht aus einem solchen „deal“ raushalten und müsste in der tat SELBST eine abmachung mit mieter A treffen ? (und kann bei wunsch eine WEITERE abmachung mit B treffen)

inwieweit gilt die mündliche „vereinbarung“ dass man sich „einig wird“ ?
was für ein eingeständnis macht mieter B damit eigentlich ?
darf eine „einigung“ auch so enden dass B nichts zahlt oder heisst diese aussage dass AUF jEDEN FALL eine „abnahme“ statt findet, also geld fliessen muss ??
kann dies als „bedingung“ zur unterschrift des mietvertrages gesehen werden ?

vielen dank für einschätzungen

liebe grüße

Hallo!

Was um alles in der Welt hat B mit A zu schaffen ?

B mietet eine Whg. vom VM mit 7 J. altem Laminat an. Das wird vielleicht bei pfleglicher Nutzung noch einmal so lange halten und muss dann vom VM auf alleinige VM-Kosten ersetzt werden sollte B solange wohnen bleiben.

Man kann auch Whg. mit nacktem Estrich vermieten, so wie man auch unrenovierte Wände vermieten kann.  Mieter weiß das und sollte es mit dem verlangten Mietpreis vergleichen.

Gibts Wohnungsnot, dann wird man bekanntlich alles los, jede Bruchbude. Gibts aber zu wenig Interessenten, dann lohnt verhandeln, man mietet nur an, wenn VM dies und das noch einbauen lässt oder einen Mietnachlass für bestimmte Zeit einräumt.

Dann legt man selbst Teppich oder Laminat und kann das später auch entfernen oder bei Absprache auch drinlassen (entschädigungslos).

Noch mal zum Anfang.

A hat einen Preisausgleich an den VM gezahlt, damit der statt zu ersetzendem Teppichboden Laminat verlegen lässt.
Gut.
Es war doch wohl nichts vereinbart, was geschehen soll wenn A irgendwann oder auch bald auszieht. Ob etwa VM dem A einen Ausgleich für den „Mehrwert“ des Bodenbelags zahlt.
Ohne Vereinbarung gibts auch keinen Ausgleich. Es wäre doch das Risiko des A, wenn er in Bodenbelag investiert und demnächst ausziehen will.
Das gleiche Risiko, wenn er selbst in teure Renovierung investiert und dann ausziehen will/muss . Da gibts auch nichts zurück.

Und nun soll es der neue Mieter B zahlen ?

MfG
duck313

vielen dank,

ich wollte ja erst noch warten ob es nuanciert andere einschätzungen gibt . . .
aber irgendwie klingt das alles plötzlich recht deutlich :wink:

grüße

A hat überhaupt keine Ansprüche, weder gegen den VM noch den B: Ihm wurde seinerzeit eine Wohnung mit Standard-Bodenbelag vermietet, die er auf eigenen Wunsch und Kosten anders- und höherwertig ausführen lies. Ohne anderslautende Zusicherung ging dieser Bodenbelag in das Eigentum des VM über, der ihn B vermieten durfte.

G imager