Das örtlich unzuständige Berliner Finanzamt A setzt für einen Freiberufler anläßlich einer Betriebsprüfung im Jahr 2005 seine Einkommenssteuer des Jahres 2000 fest. Der Freiberufler war bis dato jedoch ausschließlich in Niedersachsen tätig und hatte auch keine Betriebsstätte in Berlin. Noch während der Betriebsprüfung erlangt das FA A Kenntnis von seiner Unzuständigkeit, bescheidet daraufhin mit Verweis auf §§ 125 und 127 AO jedoch trotzdem - anstatt die Veranlagung nach Niedersachsen abzugeben. Umgehend beauftragt der Steuerpflichtige einen Anwalt mit dem Einspruch der nachweist, daß die fehlende Feststellung nach §§ 18, 19, 180 AO in Niedersachsen eben kein heilbarer Rechtsfehler nach § 127 AO war. Nun wurde es brenzlig für das FA A und es passierte erst mal nichts.
Im Jahr 2007 zieht der Freiberufler mit seiner Tätigkeit in den Berliner Bezirk B, daraufhin übernimmt das Finanzamt B die Einspruchsbearbeitung. Der Einspruch gegen den Bescheid des FA A aus dem Jahr 2005 wird im Jahr 2010 vom Finanzamt B abgelehnt. Begründung: Auch wenn der Bescheid im Jahr 2005 hätte aufgehoben werden müssen, sei durch den Zuständigkeitswechsel im Jahr 2007 nun das FA B zuständig. Der Umzug in das benachbarte FA B ersetze gewissermaßen die anfänglich fehlende Zuständigkeit für die niedersächsischen Einkünfte und es muß nicht neu beschieden werden. Insofern gebe es auch keinen Grund, die Anwaltskosten für den Einspruch aus dem Jahr 2005 geltend zu machen.
Meine Fragen:
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Kann ein zum Zeitpunkt der Festsetzung rechtswidriger Steuerbescheid durch späteren Umzug des Steuerpflichtigen rechtswirksam werden?
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Falls nicht und das FA B neu veranlagen muß, wann läuft für das FA die Frist ab um überhaupt noch wirksam festsetzen zu können?
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Wann läuft die Frist ab, nach der die Anwaltskosten für den Einspruch gegen den (amts-)mißbräuchlich festgesetzten Bescheid aus 2005 geltend gemacht werden können?
Vielen Dank für Euer Interesse
Daniel