Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis

AB WANN MUSS EIN UNBEFRISTETER ARBEITSVERTRAG WENN ER ZWEIMAL UM EIN HALBES JAHR VERLÄNGERT WURDE IN EINEN UNBEFRISTETEN UMGEWANDELT WERDEN

Hallo,
siehe unten. Befristung nach dem Teilzeit- Befristungsgesetz.
Siehe Auch Artikel in der Wochenzeitschrift ZEIT
Mit freundlichen Grüßen
J. D.

Befristete Arbeitsverträge
§ 14 Zulässigkeit der Befristung
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1.   der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
  2.   die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des
    Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
  3.   der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
  4.   die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
  5.   die Befristung zur Erprobung erfolgt,
  6.   in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
  7.   der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete
    Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
  8.   die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
    (2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur
    Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige
    Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht
    zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis
    bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung
    abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht
    tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in
    Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
  • Seite 5 von 6 -
    (2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung
    eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig;
    bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig
    befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen
    Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des
    Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder
    dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4
    entsprechende Anwendung.
    (3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu
    einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das
  1. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier
    Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen
    ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem
    Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch
    die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
    http://www.zeit.de/karriere/beruf/2012-01/urteil-meh…

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UM EIN HALBES JAHR VERLÄNGERT WURDE IN EINEN UNBEFRISTETEN
UMGEWANDELT WERDEN

Die dritte Verlängerung muss unbefristet sein…bzw nach 3 Jahren…

Greetz

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UM EIN HALBES JAHR VERLÄNGERT WURDE IN EINEN UNBEFRISTETEN
UMGEWANDELT WERDEN

Hallo,
es handelt sich wahrscheinlich um einen BEFRISTETEN Arbeitsvertrag, der zweimal verlängert wurde?
Das ist so leider nicht zu beantworten. Nach welcher Gesetzesgrundlage wurde der Vertrag befristet?
Handelt es sich um §14 Absatz 2 Teilzeit-und Befristungsgesetz (sachgrundlose Befristung)darf der Vertrag maximal 2 Jahre laufen und dieser Zeit darf maximal dreimal verlängert werden. Danach ist Schluß oder ein Befristungsgrund muss her oder ein unbefristeter Vertrag kann abgeschlossen werden.
Es gibt aber auch viele Befristungsgründe ( z.B. Krankheitsvertretung, Projektarbeit, Mutterschaftsvertretung usw.) Solche Gründe erlauben eine Befristung bis zu 5 Jahren.
Es gibt aber z.B. auch das Wissenschaftzeitgesetz, dass auch eine Reihe an Befristungsmöglichkeiten hergibt.
Kurz: Ich brauche mehr Informationen, um die Frage korrekt zu beantworten.
Gruß
Iris

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UM EIN HALBES JAHR VERLÄNGERT WURDE IN EINEN UNBEFRISTETEN
UMGEWANDELT WERDEN

Kommt drauf an ob mit oder ohne Sachgrund. Eine Sachgrundlose Befristung ist nach dem TzBfG bis zu 2 Jahren möglich.

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Erstmal HALLO !!

ab der 2. Verlängerung

und mfG

wo bleibt nur heut zu tage der Anstand??

nach einstellungsdatum kann noch zweimal verlängert werden, aber max. 2 Jahre befristet in Summe. Danach gibt es nur die Entscheidung Übernahme oder Kündigung.

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UM EIN HALBES JAHR VERLÄNGERT WURDE IN EINEN UNBEFRISTETEN
UMGEWANDELT WERDEN

Ich bin mir nicht ganz sicher aber ich meine irgendwann mal gelesen zu haben, dass ein befristeter Arbeitsvertrag nur 2 Mal verlängert werden darf. Nach Ablauf der zweiten Befristung müßte er also in einen festen Vertrag münden.

Hallo Stephanwaf,
kann zum Thema nichts beitragen.
Gruß und viel Erfolg.

Wagner

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UM EIN HALBES JAHR VERLÄNGERT WURDE IN EINEN UNBEFRISTETEN
UMGEWANDELT WERDEN

Hallo Stephanwaf,
Das kann so nicht beantwortet werden. Es kommt immer auf die Begründung an des befristetet Arbeitsverhältnis an. Ohne weitere Kenntnissen kann ich nicht darauf Antworten

Mit freundlichen Grüßen
Ricko

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UMGEWANDELT WERDEN

Hallo, gemeint ist wohl ein befristeter Arbeitsvertrag. Es gibt hier diverse Fallunterscheidungen. Gehen wir von einer Befristung ohne Sachgrund aus und dass durch Tarifvertrag nicht abweichend geregelt wurde, und dass der Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer vereinbart wurde, der mit diesem Arbeitgeber zuvor noch keinArbeitsverhältnis hatte. Dann ist die Befristung auf maximal zwei Jahre beschränkt. Ist sie wie hier für eine kürzere Zeit vereinbart, kann das Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von zwei Jahren drei Mal befristet verlängert werden. Insofern wäre die Umwandlung im vorliegenden Fall nicht erforderlich.
Allerdings: ein „Muss“ gibt es ohnehin nicht. Endet die Befristung ohne Verlängerung oder werden die zwei Jahre erreicht, dann endet das Arbeitsverhältnis ohne wenn und aber.

Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ist ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren ist außerdem die dreimalige Verlängerung des kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig (Kettenarbeitsvertrag bzw. Kettenbefristung).Durch Tarifvertrag können sowohl die Höchstdauer als auch die Anzahl der zulässigen Verlängerungen eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt werden. Diese Befugnis ist insbesondere aus verfassungs- und europarechtlichen Gründen jedoch nicht schrankenlos. Das Bundesarbeitsgericht hat eine tarifvertragliche Regelung mit einer Befristungsmöglichkeit von bis zu 42 Monaten bei einer bis zu viermaligen Verlängerungsmöglichkeit als unproblematisch angesehen.
Bei einer Befristung mit sachlichem Grund gelten andere Regelung, d. h. hier gibt es eine längere Befristungsmöglichkeit.

Viele Grüße und viel Erfolg.

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UM EIN HALBES JAHR VERLÄNGERT WURDE IN EINEN UNBEFRISTETEN
UMGEWANDELT WERDEN

Hallo Stephan,

gar nicht, wenn die Befristung durch einen Sachgrund legitimiert ist (z. B. Krankheitsvertretung, Elternzeitvertretung, zeitlich begrenztes Projekt etc.).

Liegt kein Sachgrund vor, dann kann der Vertrag maximal drei Mal verlängert werden. Insgesamt darf der Vertrag maximal über einen Zeitraum von zwei Jahren gehen.

Also z. B. drei Monate plus drei Monate plus drei Monate plus drei Monate - danach ist Schluss, da bereits dreimal verlängert wurde.

Oder: 1 Jahr plus 1 Jahr - danach ist ebenfalls Schluss, da der 2-Jahres-Zeitraum ausgeschöpft wurde.

Viele Grüße
tinastar