(A)ndy zieht bei (B)ärbel am 01.10.2011 ein und merkt nach zwei Wochen, dass irgendwas nicht stimmt.
Es stellt sich heraus, dass Bärbel über 1000€ Mietschulden angesammelt hat.
Der Vermieter schreibt fleissig Briefe an beide Parteien, da Andy nun auch im gemeinsamen Mietvertrag steht (die Miete wird jedoch getrennt überwiesen).
Andy bekommt nur durch Zufall einen solchen Brief in die Hand, da Bärbel immer fleissig die Post abgefangen hat.
Andy kann zwar nachweisen, dass er seine Monatsmieten (also seinen Anteil) gezahlt hat, der Vermieter beruft sich jedoch auf Schuldübernahme da Gesamtmietvertrag. Sämtliche aufgeführten Schulden sind jedoch VOR andys einzug entstanden.
Fragen:
Wie kann Andy schnellstmöglich aus dem Mietvertrag raus, Bärbel ist zu keinerlei Gespräch bereit?
Kann der Vermieter Andies anteilskaution zur Schuldendeckung verwenden?
Ich bin für Hilfe Dankbar, bitte jedoch nicht böse sein, dass ich wirklich jemanden suche der sich mit Mietrecht auskennt, sowas schon durchhatte etc.
Bitte also keine „Also ich würde es so machen…“ Kommentare
Denken Sie ein Anwalt ist ein „Zauberer“. Die Kosten wuerde ich mir sparen. Beide Mieter haften gesamtschuldnerisch, jedoch nur fuer und aus der Zeit, in der die Mietergemeinschaft bestanden hat oder besteht.
Es ist auch nicht von Wichtigkeit, ob der eine seinen Anteil bezahlt und der andere nicht, der Vermieterr ist berechtigt von der Gemeinschaft seine Miete zu verlangen. Wenn der eine in Zahlungsunfaehigkeit geraet muss eben der andere erfuellen, wie bei der GbR Gesellschaft.
Es waere daher klueger gewesen rechtlichen Rat vor Eintritt in das Mietverhaeltnis zu suchen.
Die Kaution, die anteilig erbracht wurde, wobei nicht ganz klar ist, was gemeint ist, dient der Erfuellung der pflichten der Mieter.
Natuerlich kann der vermieter hier aufrechnen, es sei denn ein Teil hat dies vertraglich ausgeschlossen, was ich nicht denke.
Denken Sie ein Anwalt ist ein „Zauberer“. Die Kosten wuerde ich mir sparen. Beide Mieter haften gesamtschuldnerisch, jedoch nur fuer und aus der Zeit, in der die Mietergemeinschaft bestanden hat oder besteht.:
Naja, ein Anwalt könnte hier vielleicht mal hervorzaubern, inwiefern die Schulden vor Mietbeginn (um die es ja zu einem Hauptteil wohl geht) vom neuen Mieter übernommen werden müssen. Da ist dein Satz ein Widerspruch in sich: im ersten Satz meinst du, es sei total abwegig, im 2. schränkst du das ein auf die Zeit des Mietverhältnisses.
Spannend wäre also zu wissen, wie man im vorliegenden Fall vorgehen kann.
Die Kaution, die anteilig erbracht wurde, wobei nicht ganz klar ist, was gemeint ist, dient der Erfuellung der pflichten der Mieter.
Natuerlich kann der vermieter hier aufrechnen, es sei denn ein Teil hat dies vertraglich ausgeschlossen, was ich nicht denke.:
Hier würde ich gerne auch noch andere fragen, denn ich habe es vor einiger Zeit anders gelesen (vielleicht hat sich was geändert?):
Die Kaution darf nicht mit Mietschulden der Mieter verrechnet werden.
Das ist (oder war?) nämlich unter anderem immer wohl dann ein Thema, wenn einem Mieter die fristlose zuflattert, weil er 2 Monate oder länger nicht bezahlt hat, und gerne hätte, dass die Kaution verrechnet wird, damit die fristlose Kündigung evtl. ihre Wirkung verliert.
Fraglich ist wohl, ob A in den Mietvertrag eingetreten ist oder ob ein neues Mietverhältnis geschlossen wurde. Falls ein neues Mietverhältnis geschlossen wurde ist A natürlich aus dem Schneider. Andernfalls gilt wohl gesamtschulderische Haftung, wobei A die eigene Willeserklärung nach §§ 116 ff. BGB anfechten könnte - ohne Willenserklärung kein Verpflichtungsgeschäft.
§ 119 (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war […] kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
§ 123 (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.