Übernahme nach Ausbildung,Kündigung möglich?

Hallo

A wird zum 01.10.2013 von Unternehmen B nach Ausbildung ohne Probezeit für unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.
Kündigungsfrist 3 Monate zum Quartalsende. Ab wann kann A hier kündigen, da er eine Stelle bei Frima C hat.

  • Besteht die Möglichkeit vor Antritt des Arbeitsverhältnisses bei B während der Ausbildungszeit zu kündigen und am 01.10.2013 bei C anzufangen?

  • Kann A am 30.09.2013 den Vertrag zum 31.12.2013 kündigen um am 01.01.2014 bei C anzufangen?

  • Wann ist der früheste Termin um die Firma zu verlassen?

Vielen Dank für die Beantwortung

Hallo

Hallo

A wird zum 01.10.2013 von Unternehmen B nach Ausbildung ohne
Probezeit für unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.

Hat A sich überhaupt schon in irgendeiner Form zu der Übernahme geäußert ?
Die „Übernahme“ nach einer Ausbildung gem. BBiG begründet ein neues Arbeitsverhältnis. Dafür benötigt es grundsätzlich die Zustimmung beider Seiten - AG und AN.
Die Beantwortung der übrigen Fragen hängt davon ab, wie die Antwort auf o.a. Nachfrage ausfällt.

Im Übrigen besteht immer die Möglichkeit, mit seinem AG über einen Auflösungsvertrag zu reden.

Vielen Dank für die Beantwortung

&Tschüß

Hallo,

Arbeitsvertrag besteht zwischen A und B bereits.

Hallo,

  • ist eine Probezeit vereinbart mit besonderer Kü-Frist ?
  • ist eine Kündigung vor Antritt des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen ?

&Tschüß
Wolfgang

Also ausgeschlossen ist die Kündigung vor Arbeitsantritt nicht; Eine Probezeit mit besonderer Kündigungsfrist wurde nicht vereinbart.

Also ausgeschlossen ist die Kündigung vor Arbeitsantritt
nicht; Eine Probezeit mit besonderer Kündigungsfrist wurde
nicht vereinbart.

Hallo,

wenn die Kündigung vor Arbeitsantritt im unterschriebenen Vertrag nicht ausgeschlossen ist, könnte grundsätzlich noch bis 30.06. zum 30.09. gekündigt werden.
Allerdings hat das BAG (2 AZR 324/03) bei der Frage, wann denn bei einer derartigen „Vorabkündigung“ die Frist zu laufen beginne (Zugang der Kündigung oder Beginn des Arbeitsverhältnisses) einige Hürden für die Vorabkündigung eingebaut.
http://lexetius.com/2004,933
Im vorliegenden Fall deutet die lange Kü-Frist ohne Probezeit auf einen hohen „Bindungswillen“ der Parteien hin, so daß evtl. eine Kü-Frist auch bei Vorabkündigung durch den AN erst ab Beginn des Arbeitsvertrages anfangen würde zu laufen.
Für eine derartige Kündigung scheint daher der Gang zum Fachanwalt zur Beurteilung der Einzelfallumstände unvermeidlich.
Der Versuch einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsvertrages scheint aussichtsreicher und wäre rechtssicherer.

&Tschüß
Wolfgang