Übernahme und GmbH in GBR umwandeln

Hallo,

zu Mitte nächsten Jahres werde ich die Firma in der ich derzeit
beschäftigt bin aus gesundheitlichen Gründen meines Chefs
übernehmen wollen. Es handelt sich um eine GmbH mit ca.
500 TDM Nettoumsatz und einem ordendentlichen Rohgewinn,
der mir dann ein anständiges finanzielles Leben bescheren
könnte. Die Firma ist seit fast 25 Jahren existend und wird
bedingt durch eine anstehende Gesetzesänderung zwangsläufig
in den nächsten 2 Jahren einen rechnerisch um ca. 50% höheren Auftragseingang verzeichnen können.

Diese Firma ist derzeit eine GmbH, leider will mein Chef
gerne im Falle einer Übernahme die Einlage ausgezahlt
bekommen, möglicherweise auch auf Rentenbasis. Da ich
hierauf jedoch keine große Lust habe, halte ich eine
Umwandlung in eine GBR ratsam. Nun frage ich…

  1. Ist es sinnvoll und überhaupt möglich ?
  2. Kann mein Chef mir da Steine in den Weg räumen ?
  3. Muß ich evt. eine neue Firma gründen und übernehme
    dann lediglich die Räume und Kundschaft ?

Leider ist es noch so, das wir uns bisher nur über grundsätzliche Details unterhalten haben, mehr läßt
er noch nicht zu, da er zur Zeit ein Angebot vorbereiten
läßt, welches er mir zum Jahresende vorlegen möchte.
Da ich ihn nicht unter Druck setzen möchte, muß
ich daher derzeit noch mit genauen Details abwarten.
Vorbereitet will ich aber schon sein, deshalb hier meine
Frage.

Danke
Oliver

Bevor jetzt mecker kommt
… ich weiß das eine GBR mindestens zwei Personen beinhaltet,
steht ja auch weiter unten. Ich würde wahrscheinlich eine
Teilhaber haben, ist jedoch noch nicht sicher. Ansonsten
bliebe eben noch das normale Gewerbe ohne GBR.

Hallo Oliver,

Dein Chef scheint Geschäftsführer und Alleingesellschafter der GmbH zu sein. Wenn Du die Firma übernehmen möchtest, geschieht das in 2 Schritten:

  1. Du kaufst aus Deinem Vermögen die GmbH-Anteile, indem Du den Kaufpreis an Deinen jetzigen Chef zahlst. Damit wirst Du Alleingesellschafter, damit alleiniger Eigentümer des Unternehmens. Der Vorgang hat mit dem Stammkapital des Unternehmens nichts zu tun. Das Kapital ist und bleibt in der Firma. Der Geldtransfer von Dir zum Altgesellschafter taucht in der Bilanz überhaupt nicht auf.

Ich erwähne das nur, weil in Deinem Posting von „Auszahlen der Einlage“ die Rede ist. Das funktioniert nämlich nicht. Am Vermögen der GmbH kann sich nicht jeder nach Belieben bedienen, auch nicht der Alleingesellschafter.

  1. Du rufst eine Gesellschafterversammlung ein. Lach’ nicht, weil nur Du selbst das bist. Du wirst Dich daran gewöhnen müssen, daß einige Schreiben zwei Unterschriften von Dir tragen, einmal als Gesellschafter und einmal als Geschäftsführer. Die Gesellschafterversammlung, also Du, beschließt die Abberufung des alten und Berufung des neuen Geschäftsführers. Der Geschäftsführer bekommt natürlich auch einen Anstellungsvertrag. Dieser trägt die Unterschrift des Gesellschafters und die Unterschrift des angestellten Geschäftsführers, also wieder zweimal Deine Unterschrift.

An dieses putzig anmutende Zeremoniell mußt Du Dich gewöhnen, wenn Du nicht in des Teufels Küche kommen willst. Du bist Dein eigener Angestellter und Du bist Gehaltsempfänger. Das monatlich ausgezahlte Gehalt ist übrigens unter keinen Umständen ertragsabhängig, sondern monatlich immer gleich, komme was da wolle. Alles andere führt zu schwerem Ärger mit dem FA.
Als Gehaltsempfänger wird Dir Dein Monatsgehalt auf Dein Privatkonto überwiesen. Weitere Griffe in die Firmenkasse zum privaten Gebrauch darfst Du nicht tun. Wenn Du es doch tust, muß das als Darlehen gebucht werden, mit Vertrag, Zinsen und allem Drum und Dran. GmbH-Sitten sind streng.

Am Jahresende wird Bilanz gemacht und der Gewinn festgestellt. Die Gesellschafterversammlung beschließt über die Verwendung des Gewinns. Soundsoviel in die Rücklage, der Rest als Ausschüttung an die Gesellschafter, also an Dich in Deiner Eigenschaft als Gesellschafter. Über die Gesellschafterversammlung, der Du vorsitzt und deren einziges Mitglied Du bist, fertigst Du auch ein Protokoll an. Da steht z. B. haarklein drin, welcher Beschluß zur Gewinnverwendung gefaßt wurde. Wehe Dir, der Gewinn ist einfach nur weg und es gibt dieses Protokoll nicht.
Abstimmungen und Stimmauszählungen sowie Zustellung der Einladung per Einschreiben kannst Du Dir dagegen schenken, wenn Du geschäftsführender Alleingesellschafter bist.

Noch einmal zurück zur Abberufung des alten Geschäftsführers: Mit dessen Abberufung muß er förmlich entlastet werden. Damit wird seine bisherige Geschäftsführung für in Ordnung befunden. Die Verantwortung geht auf den neuen Geschäftsführer über. Dieser übernimmt auch die Verantwortung bei Buchprüfungen durch das FA oder durch die Sozialversicherer. Deren Prüfungen reichen u. U. viele Jahre zurück.

Jetzt kommt der Grund dafür, daß ich auf den Formalien so herumreite: Wenn der Altinhaber die „Auszahlung der Einlage“ verlangt, hat er offenkundig zu wenig Ahnung vom Wesen einer GmbH und von zahlreichen gefährlichen Fußangeln. Ich befürchte, daß alle möglichen Dinge zwischen privaten Belangen und Firmenkasse kreuz und quer gegangen sind. Die strikte Trennung von privater und Firmenkasse sowie die Einhaltung manchmal unsinnig anmutender Formalismen sind aber Voraussetzung, um nicht bei der nächsten Betriebsprüfung Blut und Wasser zu schwitzen. So einen Geschäftsführer würde ich deshalb nicht entlasten. Ich würde den Job nicht übernehmen, denn kein Mensch wird sagen können, welche teuren „Leichen“ bei einem 25 Jahre alten Betrieb irgendwo schlummern.

Bei einem Jahresumsatz von 500 TDM, auch wenn eine Steigerung erwartet wird, ist es ein Kleinunternehmen, für das im Regelfall die Rechtsform als Einzelunternehmung und mit Partner die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geeignet ist. Mit der Rechtsform als Kapitalgesellschaft ist viel Aufwand verbunden, den man in der Einzelunternehmung nicht hat.

Natürlich kann ich hier keine abschließende Beurteilung abgeben. Auch eine Bewertung des Unternehmens ist mir ganz und gar unmöglich. Nach den vorliegenden Informationen und den geschilderten Überlegungen rate ich aber dazu, nur den Kundenstamm zu übernehmen und falls brauchbare Räume/Ausstattung/ Warenlager vorhanden sind, eben auch die. Mache aber Neugründung daraus. Werde nicht Rechtsnachfolger des Altinhabers. Der Altinhaber soll seine GmbH dicht machen, liquidieren. Ein Rundschreiben an alle Kunden und die wissen Bescheid, daß ein neuer Kopf auf der Brücke steht. So fängst Du mit Kundenstamm, aber ohne unkalkulierbare Altlasten an. Außerdem ist ein psychologisches Moment damit verbunden. Für die reine Übernahme des Kundenstammes wirst Du nicht viel zahlen müssen. Die dauernde Zahllast an den Altinhaber kann im übrigen auch (er)drückend werden. Der Betrieb hat den Inhaber ein Vierteljahrhundert ernahrt. Aber der Inhaber hat dafür auch seine Arbeitskraft eingebracht. Jetzt willst Du von dem Betrieb leben und noch zusätzlich den Ex-Inhaber ernähren. Muß nicht, aber kann schwer werden.

Wenn jemand seinen Betrieb in der alten Form übergeben möchte, bereitet er so einen einschneidenden Schritt vernünftigerweise über sehr lange Zeit vor, indem er den Rechtsnachfolger gründlich aufbaut, in alles einführt und über lange Zeit (viele Monate, ein Jahr oder länger) Einblick in alle Unterlagen und Konten gewährt. Wenn der Nachfolger irgendwann die kleinste Ecke der betrieblichen Vergangenheit kennt, kann er auch eine alte GmbH übernehmen, aber auch nur dann.

Gruß
Wolfgang

Danke für deine ausführliche und verständliche Antwort !
Noch ein paar Anmerkungen dazu:

Hallo Oliver,

Dein Chef scheint Geschäftsführer und Alleingesellschafter der
GmbH zu sein.

Stimmt !

Wenn Du die Firma übernehmen möchtest, geschieht
das in 2 Schritten:

  1. Du kaufst aus Deinem Vermögen die GmbH-Anteile, indem Du
    den Kaufpreis an Deinen jetzigen Chef zahlst. Damit wirst Du
    Alleingesellschafter, damit alleiniger Eigentümer des
    Unternehmens. Der Vorgang hat mit dem Stammkapital des
    Unternehmens nichts zu tun. Das Kapital ist und bleibt in der
    Firma. Der Geldtransfer von Dir zum Altgesellschafter taucht
    in der Bilanz überhaupt nicht auf.

Habe ich mir gedacht, danke das du mich bestätigst !

Ich erwähne das nur, weil in Deinem Posting von „Auszahlen der
Einlage“ die Rede ist. Das funktioniert nämlich nicht. Am
Vermögen der GmbH kann sich nicht jeder nach Belieben
bedienen, auch nicht der Alleingesellschafter.

Wenn er das nicht kann, bin ich beruhigt. Erspart mir
große Diskussionen (leiden kann ich ihn nämlich weniger)

  1. Du rufst eine Gesellschafterversammlung ein. Lach’ nicht,
    weil nur Du selbst das bist. Du wirst Dich daran gewöhnen
    müssen, daß einige Schreiben zwei Unterschriften von Dir
    tragen, einmal als Gesellschafter und einmal als
    Geschäftsführer. Die Gesellschafterversammlung, also Du,
    beschließt die Abberufung des alten und Berufung des neuen
    Geschäftsführers. Der Geschäftsführer bekommt natürlich auch
    einen Anstellungsvertrag. Dieser trägt die Unterschrift des
    Gesellschafters und die Unterschrift des angestellten
    Geschäftsführers, also wieder zweimal Deine Unterschrift.

An dieses putzig anmutende Zeremoniell mußt Du Dich gewöhnen,
wenn Du nicht in des Teufels Küche kommen willst. Du bist Dein
eigener Angestellter und Du bist Gehaltsempfänger. Das
monatlich ausgezahlte Gehalt ist übrigens unter keinen
Umständen ertragsabhängig, sondern monatlich immer gleich,
komme was da wolle. Alles andere führt zu schwerem Ärger mit
dem FA.

Hört sich nicht so gut an. Ist das immer so, oder
kann man die Risiken auch vertraglich abgrenzen ?

Als Gehaltsempfänger wird Dir Dein Monatsgehalt auf Dein
Privatkonto überwiesen. Weitere Griffe in die Firmenkasse zum
privaten Gebrauch darfst Du nicht tun. Wenn Du es doch tust,
muß das als Darlehen gebucht werden, mit Vertrag, Zinsen und
allem Drum und Dran. GmbH-Sitten sind streng.

Wäre mir nur Recht, der Ertrag würde mir ein anständiges
gehalt ermöglichen, ohne dadurch die Kosten maßlos zu
überziehen, denke ich. Nein, reich werde ich nicht,
aber in ruhe schlafen können.

Am Jahresende wird Bilanz gemacht und der Gewinn festgestellt.
Die Gesellschafterversammlung beschließt über die Verwendung
des Gewinns. Soundsoviel in die Rücklage, der Rest als
Ausschüttung an die Gesellschafter, also an Dich in Deiner
Eigenschaft als Gesellschafter. Über die
Gesellschafterversammlung, der Du vorsitzt und deren einziges
Mitglied Du bist, fertigst Du auch ein Protokoll an. Da steht
z. B. haarklein drin, welcher Beschluß zur Gewinnverwendung
gefaßt wurde. Wehe Dir, der Gewinn ist einfach nur weg und es
gibt dieses Protokoll nicht.
Abstimmungen und Stimmauszählungen sowie Zustellung der
Einladung per Einschreiben kannst Du Dir dagegen schenken,
wenn Du geschäftsführender Alleingesellschafter bist.

Noch einmal zurück zur Abberufung des alten Geschäftsführers:
Mit dessen Abberufung muß er förmlich entlastet werden. Damit
wird seine bisherige Geschäftsführung für in Ordnung befunden.
Die Verantwortung geht auf den neuen Geschäftsführer über.
Dieser übernimmt auch die Verantwortung bei Buchprüfungen
durch das FA oder durch die Sozialversicherer. Deren Prüfungen
reichen u. U. viele Jahre zurück.

Jetzt kommt der Grund dafür, daß ich auf den Formalien so
herumreite: Wenn der Altinhaber die „Auszahlung der Einlage“
verlangt, hat er offenkundig zu wenig Ahnung vom Wesen einer
GmbH und von zahlreichen gefährlichen Fußangeln. Ich
befürchte, daß alle möglichen Dinge zwischen privaten Belangen
und Firmenkasse kreuz und quer gegangen sind.

Das glaub ich auch, allein schon weil die Inventur
mehr ne grobe Schätzung ist. Auch andere finanzielle
„Kleinigkeiten“ tragen in der Menge dazu bei, das
vermutlich nicht viel von den Bilanzen stimmt.
Aber auf die vertraue ich auch nicht, ich weiß
wie die tatsächlichen Gegenheiten aussehen.

Die strikte
Trennung von privater und Firmenkasse sowie die Einhaltung
manchmal unsinnig anmutender Formalismen sind aber
Voraussetzung, um nicht bei der nächsten Betriebsprüfung Blut
und Wasser zu schwitzen. So einen Geschäftsführer würde ich
deshalb nicht entlasten. Ich würde den Job nicht übernehmen,
denn kein Mensch wird sagen können, welche teuren „Leichen“
bei einem 25 Jahre alten Betrieb irgendwo schlummern.

Von teuren Leichen habe ich auch schon viel gehört,
doch nahm ich immer an, damit wären Verbindlichkeiten
und nachteilige Verträge gemeint. Da diese GmbH
ohne Schulden darsteht, war ich mir sicher keine
Leichen befürchten zu müssen. Danke für die
Aufklärung !!

Bei einem Jahresumsatz von 500 TDM, auch wenn eine Steigerung
erwartet wird, ist es ein Kleinunternehmen, für das im
Regelfall die Rechtsform als Einzelunternehmung und mit
Partner die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geeignet
ist. Mit der Rechtsform als Kapitalgesellschaft ist viel
Aufwand verbunden, den man in der Einzelunternehmung nicht
hat.

Denke ich auch. Ich habe bereits sieben Jahre Selbständigkeit hinter mir, bin also kein junges Huhn welches in den Suppentopf springt.

Natürlich kann ich hier keine abschließende Beurteilung
abgeben. Auch eine Bewertung des Unternehmens ist mir ganz und
gar unmöglich. Nach den vorliegenden Informationen und den
geschilderten Überlegungen rate ich aber dazu, nur den
Kundenstamm zu übernehmen und falls brauchbare
Räume/Ausstattung/ Warenlager vorhanden sind, eben auch die.

Sehe ich auch als besser an. Zumal ich ca. 1 Jahr nach
Inhaberwechsel sowieso einen neuen Firmenstandort suchen
muß und die Räume daher kaum noch brauche. Das Inventar
ist nichts mehr wert, zwar funktionell, aber doch
leicht antiquarisch :smile:

Mache aber Neugründung daraus. Werde nicht Rechtsnachfolger
des Altinhabers. Der Altinhaber soll seine GmbH dicht machen,
liquidieren. Ein Rundschreiben an alle Kunden und die wissen
Bescheid, daß ein neuer Kopf auf der Brücke steht. So fängst
Du mit Kundenstamm, aber ohne unkalkulierbare Altlasten an.
Außerdem ist ein psychologisches Moment damit verbunden. Für
die reine Übernahme des Kundenstammes wirst Du nicht viel
zahlen müssen.

Hierfür will er „lediglich“ ein kleine Gehalt
für die Dauer von 2 Jahren haben, natürlich ohne
arbeiten zu müssen :smile:

Die dauernde Zahllast an den Altinhaber kann im
übrigen auch (er)drückend werden. Der Betrieb hat den Inhaber
ein Vierteljahrhundert ernahrt. Aber der Inhaber hat dafür
auch seine Arbeitskraft eingebracht. Jetzt willst Du von dem
Betrieb leben und noch zusätzlich den Ex-Inhaber ernähren. Muß
nicht, aber kann schwer werden.

Wenn jemand seinen Betrieb in der alten Form übergeben möchte,
bereitet er so einen einschneidenden Schritt vernünftigerweise
über sehr lange Zeit vor, indem er den Rechtsnachfolger
gründlich aufbaut, in alles einführt und über lange Zeit
(viele Monate, ein Jahr oder länger) Einblick in alle
Unterlagen und Konten gewährt.

Ich kenne die Firma seht gut, da ich bereits früher schon
dort für die Dauer von 3 Jahren gearbeitet habe. Auch jetzt
werden ich insgesamt ein Jahr eingeführt, dies ist Mitte
nächsten Jahres dann rum.

Wenn der Nachfolger irgendwann
die kleinste Ecke der betrieblichen Vergangenheit kennt, kann
er auch eine alte GmbH übernehmen, aber auch nur dann.

Ich denke, ich kenne schon viele Ecken.
In der Richtung nimmt er kein Blatt vor den Mund,
zum Glück.

Gruß
Wolfgang

Am Besten werde ich sein Angebot abwarten und dann
verhandeln, natürlich mit Sachverständigen, ein
Freund ist Stellv. Filialleiter einer Sparkasse
und hat mir seine Hilfe angeboten (ohne Kredite
vermitteln zu wollen).

Mein Chef hat sein Geld gemacht, er hat es zum
Glück nicht nötig groß was für den Laden zu verlangen.
Ihm geht`s nur darum schnell aussteigen zu können,
wegen der Gesundheit.

Schöne Grüße
Oliver

Moin Wusel,

nur eine kleine Anmerkung zu den klasse Ausführungen von Wolfgang.

Wenn Du Deinem ehemaligen Chef einen Betrag X über mehrere Jahre auszahlst, könnte Euch das Finanzamt das als verdeckte Kaufpreisausschüttung auslegen. Es muss klar sein, wofür er den Betrag erhält und wie dieser versteuert wird.

Aus eigener Erfahrung habe ich die Erkenntnis gewonnen daß es das Beste ist, einen klaren Schnitt zu machen. Betrieb gegen Geld und fertig.
Alles was sich nach dem Kauf abspielt führt zu unguten Situationen zwischen dem Ex und Dir bzw. dem Finanzamt.

Viel Glück!
Rolf