Hallo.
wir sind ein 9-köpfiger Betriebsrat, der im Mai d.J. neu
gewählt wurde.
Herzlichen Glühstrumpf 
BR-Wahl d.J. haben nun 5 Niederlassungen erklärt, daß Sie vom
BR des Mutterhauses mit vertreten werden wollen und haben
dementsprechend mitgewählt. Für uns als Betriebsrat war klar,
daß mit Konstitution des BR auch die bisher abgeschlossen
Betriebsvereinbarungen auf die Niederlassungen übertragen
werden. Unsere Geschäftsführung ist hier anderer Ansicht.
Da hat eure Geschäftsführung m.E. leider recht.
Da in den BV’s die Niederlassungen nicht mit in den
Geltungsbereich aufgenommen sind (konnten sie ja auch nicht,
da früher nicht für sie zuständig,) würden sie auch jetzt
nicht gelten.
Schlüssig.
- Sind diese BV’s für die Niederlassungen gültig?
Für die Niederlassungen gilt der alte Bestand (sofern vorhanden) an BV. Diese wären zunächst zu kündigen (Vorsicht im Einzelfall, ob Nachwirkung ja/nein -> keine Eigentore schießen).
- Angenommen, wir würden die Mitarbeiter, die in den
Niederlassungen betroffen wären, bitten abzustimmen, ob die
würde ich aus politischen Gründen nicht tun (siehe weiter unten).
BV’s auch für sie zu gelten haben, wäre dies rechtens
oder müssen wir entsprechend § 80 BetrVG unabhängig vom Wunsch
der Mitarbeiter tätig werden (sprich richterliche
Entscheidung erzwingen)?
Erst das kleine Messer nehmen und Verhandlungen nach §74,1 führen. Bei Scheitern der Verhandlungen (vorher ruhig außerordentliche Betriebsversammlung androhen) weitere Schritte siehe weiter unten.
- Angenommen, nach Abstimmung will nur 1 Mitarbeiter die BV’s
in Anspruch nehmen, müssen wir dann tätig werden?
Amtspflicht nach §80, wie Du schon schrobst. Außerdem wäre das ein Antrag eines Arbeitnehmers, der gemäß §85 als Beschwerde zu behandeln wäre. Die „Volksbefragung“ würde ich mir aber schenken, und zwar aus folgenden Gründen :
a) Aus dem Antrag eurer NDL, mitvertreten werden zu wollen, ist ein Auftrag herzuleiten, einheitliche Bedingungen herzustellen. Das kannst Du noch mit §75 (Behandlung nach Recht und Billigkeit - ist aber eher dünn) untermauern.
b) Solche Befragungen unterliegen - wobei ich euren Laden natürlich nicht kenne - immer der Gefahr einer mehr oder weniger massiven Beeinflussung. Ihr müsstet euch die Umfrage auch genehmigen lassen, so sie denn offiziell und damit rechtssicher sein soll (ihr könnt natürlich auch im Rahmen der Betreuungsgespräche jeden Einzelnen fragen; das Bild wird aber garantiert schief).
c) Der §74,1 berechtigt euch jederzeit zur Aufnahme von Gesprächen mit dem Arbeitgeber („ernster Wille zur Einigung bla, blä“). Der AG muss euch seine Gegengründe nennen, auf denen ihr ggf. weiter aufbauen könnt. Eskalieren könnt ihr dann - per außerordentlicher Betriebsversammlung §43,1; per Kündigung der bestehenden BV (natürlich nur der für die Beschäftigten nachteiligen oder derer mit Nachwirkung *g*), was ja jede Menge Handlungsbedarf und Kosten beim AG auslösen würde; per Feststellung des Scheiterns und Einleitung rechtlicher Schritte (ggf. Einigungsstelle? da fallen eure Erbsenzähler in Ohnmacht, wenn sie von den Kosten hören).
Meine primäre Argumentation gegenüber dem AG wäre der reduzierte administrative Aufwand (es wäre ggf. nur eine BV zu schließen, des Inhaltes, das ab einem Zeitpunkt X die BV der Zentrale gelten). Der AG hätte einen definierten Stand und somit eine einheitliche Behandlung aller Beschäftigten erzielt. Eine zentrale Verhandlung ist kostengünstiger, als für die Zentrale und 5 NDL jeweils einzeln zu verhandeln … etc. pipapo, da fällt euch bestimmt noch was zu ein.
Gruß kw