Hallo!
Sagen wir jemand erhält ALG2 und schließt einen Mietvertrag ab, in dem eine Kabelgebühr enthalten ist, hat aber keinen Fernseher, als dass er davon profitieren würde. Er kann die Gebühr aber auch nicht aus dem Vertrag nehmen lassen. Dennoch wird bei der Berechnung der Unterkunftskosten vom Amt die Kabelgebühr herausgerechnet. Muss man sich damit abfinden oder lohnt es sich dem zu widersprechen?
Vielen Dank!
Babette
Hallo,
ein Widerspruch lohnst sich aus meiner Sicht nicht. Der Mieter hat keine Möglichkeit in einem Mehrfamilienhaus den Kabelanschluß zu verhindern oder abzumelden, wenn durch einen Sammelanschluß die Gebühren günstiger als üblich sind. Der VM/die Hausverwaltung ist in diesen Fällen nicht verpflichtet, wenn sich automatisch die Gebühren für die restlichen Mieter erhöhen, den Vertrag wegen einer Partei zu ändern.
Gruss Günter
Sagen wir jemand erhält ALG2 und schließt einen Mietvertrag
ab, in dem eine Kabelgebühr enthalten ist, hat aber keinen
Fernseher, als dass er davon profitieren würde. Er kann die
Gebühr aber auch nicht aus dem Vertrag nehmen lassen. Dennoch
wird bei der Berechnung der Unterkunftskosten vom Amt die
Kabelgebühr herausgerechnet. Muss man sich damit abfinden oder
lohnt es sich dem zu widersprechen?
Vielen Dank!
Babette
Hallo Günter,
das interessiert mich jetzt. Was ist, wenn der Sammelanschluß ungünstiger ist, als der Einzelanschluß?
Gruß!
Horst
Hallo!
Danke, aber ich meinte eigentlich, ob derjenige dem Bescheid vom Amt zwecks Übernahme der Unterkuftskosten widersprechen kann, wenn ihm dort die Kabelkosten nicht erstattet werden. Der Mieter trägt die Kosten, kann den Anschluss nicht kündigen, das Sozialamt wehrt sich gegen eine Übernahme, könnte z.B. sagen, dass die Kabelgebühren nicht zu den regulären Unterkunftskosten gehören.
Danke nochmals!
Hi,
das gehört eigentlich in Arbeits,- und Sozialamt 
Sagen wir jemand erhält ALG2 und schließt einen Mietvertrag
ab, in dem eine Kabelgebühr enthalten ist, […]
lohnt es sich dem zu widersprechen?
Unbedingt, denn sofern diese Kosten im Mietvertrag im Rahmen der Betriebskosten geschuldet sind und du ja auf diese Kosten keinen Einfluss hast, gehören sie zu den Kosten der Unterkunft (§ 22 SGBII)
http://www.arbeitslosennetz.de/content/view/776/32/
http://209.85.135.104/search?q=cache:cpp9E6Jlg7oJ:ww…
Sozialgericht Hannover
S 47 AS 264/05 18.08.2005
Kabelgebühren als Unterkunftskosten
Kabelgebühren sind als Unterkunftskosten zu berücksichtigen, sofern diese nach Mietvertrag
geschuldet werden und der Leistungsbezieher die Kabelgebühren durch eine individuelle Mietvertragsänderung nicht vermeiden kann.
Für folgendes habe ich mir die Quellen leider nicht notiert.
Ob Kabelanschlussgebühren persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens dienen und deshalb aus den Regelsatzleistungen zu decken sind oder als im Rahmen der Bedarfsberechnung zu berücksichtigende Unterkunftskosten darstellen, richtet sich danach, ob die Gebühren zur Disposition des Hilfeempfängers bzw. Mieters stehen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 28.11.2001 - 5 C 9.01 -, info also 2002, 127 ff.)
Marion
Hallo Marion!
Ganz vielen lieben Dank! Du hast mir sehr weitergeholfen!!
LG, Babette
aber ich meinte eigentlich, ob derjenige dem Bescheid
vom Amt zwecks Übernahme der Unterkuftskosten widersprechen
kann, wenn ihm dort die Kabelkosten nicht erstattet werden.
Der Mieter trägt die Kosten, kann den Anschluss nicht
kündigen, das Sozialamt wehrt sich gegen eine Übernahme,
könnte z.B. sagen, dass die Kabelgebühren nicht zu den
regulären Unterkunftskosten gehören.
Hallo Babette,
wenn du unter Mietrecht fragst, brauchst du dich über die Antwort nicht zu wundern. Das Brett „Arbeits- und Sozialamt“ wäre besser gewesen.
Grüße
Ulf
Danke für die Zurechtweisung, aber die kam gestern schon mit einer netten Info zum Thema.
Grüße, Babette.
Hallo,
Danke, aber ich meinte eigentlich, ob derjenige dem Bescheid
vom Amt zwecks Übernahme der Unterkuftskosten widersprechen
kann, wenn ihm dort die Kabelkosten nicht erstattet werden.
Der Mieter trägt die Kosten, kann den Anschluss nicht
kündigen, das Sozialamt wehrt sich gegen eine Übernahme,
könnte z.B. sagen, dass die Kabelgebühren nicht zu den
regulären Unterkunftskosten gehören.
Nein, auch wenn diese Kosten nicht vom Amt übernommen werden, so sind sie Bestandteil des Mietvertrages. Gegen Bestandteile des Mietverhältnisses, auch wenn sie das Amt nicht anerkennt, kannst Du keinen Widespruch beim Amt einlegen.
Gruss Günter