wie verhält es sich in einer WG-Mietwohnung für 4 Personen, bei denen 3 Personen Hauptmieter sind und die Hausverwaltung schon zu verstehen gegeben hat, dass sie nicht an einer Fortführung des Mietverhältnisses mit neuen Mietern interessiert ist (weil sie z.B. schon mit einer Familie verhandeln, die diese Wohnung will), wenn
einer der Hauptmieter ausgezogen ist und
zwei der Hauptmieter ausgezogen sind.
Es gäbe in beiden Fällen noch keinerlei Vertragsanpassungen.
Kann der Vermieter/ die Verwaltung kündigen, wenn einer oder zwei von den eigentlich 3 Hauptmietern nicht mehr da sind oder erst, wenn wirklich alle ausgozogen sind?
Hallo, auch die Ausziehenden bleiben Mieter mit allen Rechten und Pflichten. Eine Teilkündigung müsste auch vertraglich vorbehalten sein. Untervermietung müsste genehmigt werden, aber ohne Hauptmieter und angesichts der Weitervermietungsabsicht ist das ja unwahrscheinlich. VG EK
Was genau heißt das, „eine Teilkündigung müsste auch vertraglich
vorbehalten sein“?
Der oder die letzten Hauptmieter wollen bleiben, mindestens einer geht jedoch auf jeden Fall.
Können dann die zwei anderen drin bleiben, auch wenn das nicht die Pläne des Vermieters sind?
Wer entscheidet in diesem Fall? Der Vermieter, wenn er Nö! sagt - und das Mietverhältnis wird beendet oder die restlichen Mieter und das Mietverhältnis bleibt bestehen?
ich gehe davon aus, daß ein gemeinsamer Mietvertrag besteht - also zwei Vertragsparteien (drei Mieter gemeinsam und ein Vermieter)
Der oder die letzten Hauptmieter wollen bleiben, mindestens
einer geht jedoch auf jeden Fall.
Ohne Kündigung kann er zwar ausziehen, bleibt aber in der Pflicht für die Wohnung. Das bedeutet, wenn die übrigen Mieter irgendwann die Miete nicht zahlen können oder aus einem anderen Grund Forderungen des Vermieters nicht (vollständig) von den übrigen Mietern beglichen werden können, kann sich der Vermieter auch an den Ausgezogenen halten - und zwar wegen der gesamten offenen Summe.
Kündigen können die drei Mieter nur gemeinsam oder gar nicht. Der ausziehende Mieter hat aber gegenüber seinen Mitmietern einen Anspruch auf gemeinsame Kündigung.
Im Ergebnis bedeutet dies: der Ausziehende kann von seinen Mitmietern die gemeinsame Kündigung der Wohnung verlangen, nur so kommt er aus den Verpflichtungen des Mietvertrags heraus.
Die übrigen Mieter können ihrerseits versuchen einen neuen Mietvertrag (bzw. eine Fortführung des alten mit veränderten Vertragspartnern) zu vereinbaren. Hierzu ist der Vermieter aber nicht verpflichtet…