Überprüfung Geschäftsfähigkeit

Frau A. landet mit 93 Jahren in einem Seniorenheim, es liegt Pflegestufe I vor.

Da sie sich selbst den Umgang mit der Bank und die Fähigkeit Entscheidungen zu treffen, nicht mehr zutraut, erteilt sie ihrer Tochter B. Kontovollmacht.

Ansonsten verfügt A. über ein Taschengeldkonto in der Seniorenresidenz.

Mit der Zeit wird A.'s Geisteszustand immer verwirrter.
Wann wird in einem solchen Fall ein Betreuungsverfahren, dass den geistigen Zustand der Person betrifft, eingeleitet?
Garnicht??, weil kein Handlungsbedarf vorliegt: denn es besteht Kontovollmacht für die Tochter und ansonsten tätigt A. keine Geschäfte…?

Grüße - ubis

Frau A. landet mit 93 Jahren in einem Seniorenheim, es liegt:smiley:a sie sich selbst den Umgang mit der Bank und die Fähigkeit
Entscheidungen zu treffen, nicht mehr zutraut, erteilt sie
ihrer Tochter B. Kontovollmacht.

Ansonsten verfügt A. über ein Taschengeldkonto in der
Seniorenresidenz.

Mit der Zeit wird A.'s Geisteszustand immer verwirrter.
Wann wird in einem solchen Fall ein Betreuungsverfahren, dass
den geistigen Zustand der Person betrifft, eingeleitet?
Garnicht??, weil kein Handlungsbedarf vorliegt: denn es
besteht Kontovollmacht für die Tochter und ansonsten tätigt A.
keine Geschäfte…?
Grüße - ubis


Hallo ubis,
ein Betreuungsverfahren wird nicht allein wegen dem Gesundheitszustand eingeleitet. Es müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
Wie Du schon richtig vermutest : z.B. ein bestehender Regelungsbedarf.
Kurz gesagt: solange keine regelungsbedürftigen Angelegenheiten bestehen, die die Betroffene allein nicht regeln kann oder für
deren Bereiche keine Vollmacht vorliegt/ erteilt wurde, besteht kein Grund für eine Betreuung.
A b e r , das kann sich auch schnell ändern z.B.

  • Kontakt mit Krankenkasse erforderlich
  • Kontakt mit Pflegekasse erforderlich — > wegen dem Erhalt von Leistungen usw.
    Grüße andre
    www.andre-krueger-online.de

Hallo

Nur wenn sich die notwendigkeit einer Betreuung ergibt, d.h. ein Bedürfnis besteht das Rechtshandlungen zwingend durch einen Vertreter vorgenommen werden müssen. Ich sehe im vorliegenden Fall keinenakuten Bedarf. Tochter A hat ja die Kontovollmacht und solange das Heim nichts verlangt würde ich nichts unternehmen.

ml.

Hallo!
Ja, das ist im Prinzip genau richtig.
Erst wenn die Betroffene Person nicht mehr in der Lage ist eine Entscheidung für sich zu treffen (kann ja auch im gesundheitlichen Bereich sein (Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff/Heilbehandlung)) kann eine Betreuung eingerichtet werden. Dies muss dann beim zuständigen Amtsgericht angeregt werden. Die Zustimmung zur Grippeschutzimpfung kann eine solche Entscheidung sein. Um diese machen zu dürfen, brauch der Arzt die (belastbare) Einwilligung des Patienten. Kann der Patient (warum auch immer) nicht rechtswirksam einwilligen, muss jemand anderer (Betreuer/Bevollmächtigter) für den Patienten entscheiden/einwilligen. Die Vollmacht muss dann aber auch die Gesundheitssorge umfassen. Fehlt diese gültige Einwilligung, darf der Arzt nicht impfen. Tut er es doch, macht er sich strafbar (Körperverletzung).
Solange ein solcher Fall nicht eintritt, muss auch keine Betreuung eingerichtet werden.
Die Geschäftsfähigkeit bleibt übrigens bei Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung zunächst völlig unberührt.
Ich hoffe, ich konnte damit ein wenig Klarheit schaffen. Sonst gerne Nachfragen.

Frau A. landet mit 93 Jahren in einem Seniorenheim, es liegt:smiley:a sie sich selbst den Umgang mit der Bank und die Fähigkeit
Entscheidungen zu treffen, nicht mehr zutraut, erteilt sie
ihrer Tochter B. Kontovollmacht.

Ansonsten verfügt A. über ein Taschengeldkonto in der
Seniorenresidenz.

Mit der Zeit wird A.'s Geisteszustand immer verwirrter.
Wann wird in einem solchen Fall ein Betreuungsverfahren, dass
den geistigen Zustand der Person betrifft, eingeleitet?
Garnicht??, weil kein Handlungsbedarf vorliegt: denn es
besteht Kontovollmacht für die Tochter und ansonsten tätigt A. keine Geschäfte…?


Hallo ubis,
ein Betreuungsverfahren wird nicht allein wegen dem
Gesundheitszustand eingeleitet. Es müssen weitere
Voraussetzungen erfüllt sein.
Wie Du schon richtig vermutest : z.B. ein bestehender
Regelungsbedarf.
Kurz gesagt: solange keine regelungsbedürftigen
Angelegenheiten bestehen, die die Betroffene allein nicht
regeln kann oder für
deren Bereiche keine Vollmacht vorliegt/ erteilt wurde,
besteht kein Grund für eine Betreuung.
A b e r , das kann sich auch schnell ändern z.B.

  • Kontakt mit Krankenkasse erforderlich
  • Kontakt mit Pflegekasse erforderlich — > wegen dem Erhalt
    von Leistungen usw.
    Grüße andre
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Hallo Andre,

vielen Dank für Deine Antwort.

Und wie sieht es in dem geschilderten Fall aus, wenn A., inzwischen in verwirrtem geistigen Zustand, ein Testament verfasst?
Müsste nicht allein schon deshalb ein Betreuungsverfahren eingeleitet werden?
Andernfalls ist doch davon auszugehen, dass das Testament
dem Willen der Tochter B. entspricht…denn A. ist nicht mehr in der Lage ein Testament zu verfassen, B. legt A. einen Text vor, den A. brav abschreibt und unterschreibt…

Wie wird dies in der Praxis gehandhabt?

Grüße - ubis

Und wie sieht es in dem geschilderten Fall aus, wenn A.,
inzwischen in verwirrtem geistigen Zustand, ein Testament
verfasst?
Müsste nicht allein schon deshalb ein Betreuungsverfahren
eingeleitet werden?
Andernfalls ist doch davon auszugehen, dass das Testament
dem Willen der Tochter B. entspricht…denn A. ist nicht mehr
in der Lage ein Testament zu verfassen, B. legt A. einen Text
vor, den A. brav abschreibt und unterschreibt…

Wie wird dies in der Praxis gehandhabt?

Grüße - ubis

Hallo,
wenn sie ein Testament verfasst, kommt es darauf an, ob sie testierfähig ist. Bei notariellen Testamenten prüft das der Notar. Andre Testamente im „geistig verwirrtem Zustand“ sind möglicherweise anfechtbar… wenn man hinreichend gesundheitliche Infos hat.
Es muss deshalb jedenfalls kein Betreuungsverfahren eingeleitet werden.
Wenn jemanden allerdings begründete Hinweise vorliegen, dass ein kranker Mensch ausgenutzt werden soll/ ihm Schaden droht usw., dann kann man selbstverständlich beim Gericht eine Betreuung anregen.
Grüße andre
http://de.wikipedia.org/wiki/Testament