Überprüfungsantrag innerhalb eines Widerspruches

Hallo,

angemommen jemand stellte Dez.09 einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X wegen Einkommenbereinigung der KfZ-Versicherung ab Juli 06 und dieser wurde abgelehnt.

Wenn man nun gegen diese Ablehnung Widerspruch einlegt und innerhalb dieses Widerspruches eine zusätzliche Überprüfung weiterer Ansprüche ab Dez.09 beantragt.
Wird dieser Überprüfungsantrag (für den Monat Dez.09) dann ebenfalls Gegenstand des Widerspruchsverfahrens, oder ist da ein gesonderter erneuter Überprüfungsantrag notwendig?

Ich hoffe, das war einigermaßem verständlich.

Danke und Gruß

Hallo,

angemommen jemand stellte Dez.09 einen Überprüfungsantrag nach
§ 44 SGB X wegen Einkommenbereinigung der KfZ-Versicherung ab
Juli 06 und dieser wurde abgelehnt.

Was hat dies mit der AA oder Sozialamt zu tun?

Ich hoffe, das war einigermaßem verständlich.

Für mich nicht.

Gruß
Otto

Hallo,

angemommen jemand stellte Dez.09 einen Überprüfungsantrag nach
§ 44 SGB X wegen Einkommenbereinigung der KfZ-Versicherung ab
Juli 06 und dieser wurde abgelehnt.

Wenn man nun gegen diese Ablehnung Widerspruch einlegt und
innerhalb dieses Widerspruches eine zusätzliche
Überprüfung weiterer Ansprüche ab Dez.09 beantragt.
Wird dieser Überprüfungsantrag (für den Monat Dez.09) dann
ebenfalls Gegenstand des Widerspruchsverfahrens, oder ist da
ein gesonderter erneuter Überprüfungsantrag notwendig?

Das kommt darauf an, was im Überprüfungsantrag steht, was konkret überprüft werden soll und ab wann rückwirkend. Bitte beachte, dass maximal nur Zeiträume rückwirkend vier Jahre geprüft werden können. In der Regel stellt ein Kunde ein Überprüfungsantrag, weil seiner Meinung nach irgendwas falsch berechnet wurde. Wenn wie in diesem Beispiel beantragt wird, rückwirkend ab Juni 2006 zu prüfen, dann werden alle für diesen Zeitraum erlassenen Bescheid geprüft - jedoch nur der Sachverhalt, der kundenseits moniert wird. Somit ist also kein gesonderter Überprüfungsantrag notwendig. Gegen den Bescheid kann dann fristgemäß Rechtsmittel eingelegt werden.

Ich hoffe, das war einigermaßem verständlich.

Ich hoffe, meine auch :smile:

Danke und Gruß

Was hat dies mit der AA oder Sozialamt zu tun?

dieses brett betrifft AGB II und SGB XII.

der § 44 SGB X betrifft das gesamte SGB. Es ist ein rechtsmittel um prüfen zu lassen, ob das recht richtig angewandt wurde.

Das kommt darauf an, was im Überprüfungsantrag steht, was
konkret überprüft werden soll und ab wann rückwirkend.
dann werden alle für
diesen Zeitraum erlassenen Bescheid geprüft - jedoch nur der
Sachverhalt, der kundenseits moniert wird.

definitiv falsch!!! es gilt der amtsermittlungsgrundsatz:
20 SGB X. auch gibt es hierzu mehrere einschlägige urteile des BSG, die ich jetzt aber nicht raussuche.

Bitte
beachte, dass maximal nur Zeiträume rückwirkend vier Jahre
geprüft werden können. :

korrekt :

In der Regel stellt ein Kunde ein
Überprüfungsantrag, weil seiner Meinung nach irgendwas falsch
berechnet wurde. Wenn wie in diesem Beispiel beantragt wird,
rückwirkend ab Juni 2006 zu prüfen, Somit ist also kein
gesonderter Überprüfungsantrag notwendig. Gegen den Bescheid
kann dann fristgemäß Rechtsmittel eingelegt werden.

so ein quatsch! entweder es gilt § 44 SGB X (sog. überprüfungsantrag), der rückwirkend für 4 J. gestellt werden kann, oder das „normale“ rechtsmittel ist der widerspruch, der innerhalb 1 monats nach bekanntgabe (idR 3 tage nach bescheiddatum wegen der zustellungsfiktion)gestellt werden kann.

der 44 ist gerade ein mittel, das angewendet werden kann, wenn die üblichen widerspruchsfristen (widerspruchsfrist 4 wochen/1 monat) verwirkt sind und man somit eine eigentlich rechtswirksame, unanfechtbar gewordene entscheidung trotzdem noch anfechten kann, weil das reguläre rechtsmittel verwirkt/verfristet ist.

Ich hoffe, meine auch :smile:

jo, aber leider falsche auskünfte, vor denen ich hiermit WARNE!