Das kommt darauf an, was im Überprüfungsantrag steht, was
konkret überprüft werden soll und ab wann rückwirkend.
dann werden alle für
diesen Zeitraum erlassenen Bescheid geprüft - jedoch nur der
Sachverhalt, der kundenseits moniert wird.
definitiv falsch!!! es gilt der amtsermittlungsgrundsatz:
20 SGB X. auch gibt es hierzu mehrere einschlägige urteile des BSG, die ich jetzt aber nicht raussuche.
Bitte
beachte, dass maximal nur Zeiträume rückwirkend vier Jahre
geprüft werden können. :
korrekt :
In der Regel stellt ein Kunde ein
Überprüfungsantrag, weil seiner Meinung nach irgendwas falsch
berechnet wurde. Wenn wie in diesem Beispiel beantragt wird,
rückwirkend ab Juni 2006 zu prüfen, Somit ist also kein
gesonderter Überprüfungsantrag notwendig. Gegen den Bescheid
kann dann fristgemäß Rechtsmittel eingelegt werden.
so ein quatsch! entweder es gilt § 44 SGB X (sog. überprüfungsantrag), der rückwirkend für 4 J. gestellt werden kann, oder das „normale“ rechtsmittel ist der widerspruch, der innerhalb 1 monats nach bekanntgabe (idR 3 tage nach bescheiddatum wegen der zustellungsfiktion)gestellt werden kann.
der 44 ist gerade ein mittel, das angewendet werden kann, wenn die üblichen widerspruchsfristen (widerspruchsfrist 4 wochen/1 monat) verwirkt sind und man somit eine eigentlich rechtswirksame, unanfechtbar gewordene entscheidung trotzdem noch anfechten kann, weil das reguläre rechtsmittel verwirkt/verfristet ist.
Ich hoffe, meine auch 
jo, aber leider falsche auskünfte, vor denen ich hiermit WARNE!