Überscheidene Interessen zwischen Hobby und Arbeit

Hi Community,

nehmen wir an, dass ein Beschäftigter im öffentlichen Dienst als Hobby das Bloggen entdeckt hat.

Der Beschäftigte ist für die Arbeitsagentur tätig und bloggt über seine Arbeit - durchaus auch mal kritisch, sonst neutral bis positiv.

Der Blog wächst und besitzt ca. 25000 Besucher mtl. Nun würde die Arbeitsagentur nach ca. einem Jahr darauf aufmerksam und will dem Angestellten dies verbieten. Es wurden keinerlei interne Infos veröffentlicht. Es scheinen die kritischen Äußerungen zu stören.

Darf der Arbeitgeber das verbieten? Welche Konsequenzen muss nun der Mitarbeiter erwarten?

Darf der Arbeitgeber verlangen, dass das Blog komplett offline geht oder kann der Mitarbeiter den Blog an Dritte verkaufen?

Die Frage ist rein hypothetisch und ich erwarte keine verbindliche Rechtsberatung!

Ich freue mich über eure Antworten.

LG
Free

Behörde = öffentliches Interesse

Darf der Arbeitgeber das verbieten?

Nein. Wenn es eine private Unternehmung wäre, müsste wg. gewisser Loyalitätsverpflichtung des AN die Anonymität der Unternehmung wohl gewährleistet sein.

Welche Konsequenzen muss nun der Mitarbeiter erwarten?

Weiss nicht. Das hängt von der Kreatiefität der Vorgesetzten ab. Vielleicht Neurocil im Kaffee.

Darf der Arbeitgeber verlangen, dass das Blog komplett
offline geht

Will sich der AG mit der Bildzeitung anlegen? Ansonsten sage ich nur: Streisand-Effekt

… oder kann der Mitarbeiter den Blog an Dritte verkaufen?

Zum Bleispiel.

Gruß

Stefan

Hallo,

als Beschäftigter im ÖD sollte er sich mal §3 TVÖD ansehen, und sich überlegen, ob sein Verhalten ggf. mit der besonderen Treuepflicht im ÖD vereinbar ist.

Im Übrigen muss man natürlich Prioritäten setzen, ob einem Hobby oder berufliche Laufbahn wichtiger sind.

Ganz unjuristisch könnte man sich natürlich auch überlegen, wie die weitere berufliche Laufbahn wohl aussehen könnte, wenn einem zwar wegen der Sache nichts direkt am Zeug geflickt werden kann, aber Vorgesetzte nur darauf warten werden, so einen Netzbeschmutzer bei nächster Gelegenheit ganz los zu werden, oder zumindest bestmöglich unterhalb der Nachweisgrenze abzustrafen. Von interessanteren Herausforderungen und Aufstiegsmöglichkeiten mal ganz abgesehen.

Aber es scheint ja inzwischen ohnehin Mode zu sein, sich maximal nine-to-five mit seinem Arbeitgeber nur soweit zu identifizieren, wie es nötig ist, dessen Geld zu kassieren.

Gruß vom Wiz

Hey Stefan,

vielen Dank für deine schnelle Antwort. Aufgrund von dem anderen „Antworter“ habe ich jetzt nochmals in den aktuellen Tarifvertrag geguckt.

§3 - Dort ist nur angegeben, dass interne Dinge nicht veröffentlicht werden dürfen. - Okay, kann man dem Angestellten schonmal nichts.

Nebentätigkeiten müssen schriftlich angezeigt werden. Mhh… Das Blog hat zwar Werbeeinnahmen ( Google usw. ), aber die liegen bei ca. knapp 200 € mtl. Ich denke, dass kann man als Aufwandsentschädigung sehen. Bei anderen Hobbys erhält man ja auch Preisgelder, Aufwandsentschädigungen usw. Ist aber im Zweifel eine Diskussion wert.

Ist es eigentlich irgendwo schriftlich niedergeschrieben, dass sich Angestellte im ö.D. sich nicht kritisch über die Arbeit äußern dürfen?

LG