Hallo,
Ich habe eine Zahlungsaufforderung eines Inkassobüros für eine
uralte Telefonrechnung eines privaten Anbieters bekommen.
Datum: 14.11., Eingangsdatum wegen Urlaub unbekannt.
Dann nimm den Brief und sieh mal nach, wann er abgestempelt wurde. Spätestens zwei Tage danach war der Brief bei Dir.
Dort
heisst es „zahlen Sie sofort…“.
Da gab es sicher vorher schon eine Rechnung und/oder eine zurück gewiesene Abbbuchung, Mahnung und nachdem Du nicht reagiert hast, wurde die Forderung abgegeben.
Überwiesen habe ich am 1.12., Abgebucht wurde am 2.12.
Am 5.12. habe ich eine um ca. 25 EUR erhöhte Forderung
erhalten, datiert vom 3.12.
Je nach Bankbereich war das Geld am 05.12.2002, möglicherweise sogar erst vier Tage später auf dem Konto.
Wie Du darlegst handelt es sich um eine „uralte Forderung“, die in der Zwischenzeit bereits an ein Inkassounternehmen abgetreten oder von diesem aufgekauft wurde. Dies bedeutet, dass Du nicht erst jetzt in Verzug, sondern schon vorher in Verzug gewesen bist. Kosten, die aus Verzug entstehen, hat der Schuldner zu tragen. Auch Inkassokosten.
In dem ersten Schreiben steht „Sollten Sie den Rückstand
bereits ausgeglichen haben, betrachten Sie dieses Schreiben
bitte als gegenstandslos.“ Dieser Satz fehlt in dem zweiten
Schreiben, dafür gibt es diesmal ein konkretes Datum (12.12.).
Dieses Datum ist wohl der letzte Trmin, bevor Dir weitergehende Maßnahmen angedroht werden, wenn bis 12.12. nicht gezahlt ist. Beachte bitte, dass z.B bei einer Restforderung von rd 25 EUR0 die Kosten für einen Anwaltsbrief 25,01 EUR betragen.
Muss ich in einem solchen Fall die Zinsen und
Bearbeitungsgebühr nachzahlen oder ist das dann
„gegenstandslos“?
Zinsen ohnehin bei Verzug und zwar ab dem Verzugsdatum. Die Bearbeitungsgebühr ist nicht gegenstandslos, wenn Du den Verzug verschuldet hast. Es wäre kein Inkassounternehmen eingeschaltet, hätte der Verzug nicht bereits vor Einschaltung des Inkasso - Unternehmens bestanden.
Insoweit - aus Deinen Hinweisen kann man Dir wegen der fehlenden Fakten keine korrekte Antwort geben, sondern muss „Allgemeine Grundsätze des Rechts“ nennen, Hinweise, welche Folgen aus Verzug entstehen können.
Gruss Günter