Überschreiben von Eigentum an den Ehepartner

Wie kann man Eigentum, sowohl eingebrachtes wie in der Ehe erworbens Eigentum ( Zugewinn ) am Besten an seinen Ehepartner überschreiben oder schenken, ohne das die Kinder aus erster Ehe ihren Pflichtanteil gelten machen können?
Wie schütze man seinen Ehepartner vor den eigenen Kindern im Falle des Falles?
Wie läßt sich sowas notariel regeln?

überschreiben oder schenken, ohne das die Kinder aus erster Ehe ihren Pflichtanteil gelten machen können?

Bei Schenkungen gibt es keinen Pflichtteil.

Wie schütze man seinen Ehepartner vor den eigenen Kindern im Falle des Falles?

Das ist schwierig aber nicht unmöglich. Dazu bedarf es der Hilfe eines erfahrenen Juristen.

Wie läßt sich sowas notariel regeln?

Notar fragen.

Ein Pflichtteil wird immer erst mit dem Erbfall (Tod des Erblassers) fällig. Zu Lebzeiten kann man mit seinem Eigentum tun und lassen, was man möchte.
Schenkungen, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod getätigt wurden, werden anteilig in die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs einbezogen. Mit jedem seit der Schenkung abgelaufenen Jahr reduziert sich dieser Anteil um 10%. Nach Ablauf der 10 Jahre erfolgt keine Anrechnung mehr.
Pflichtteilsberechtigte ganz ‚ausbooten‘ kann man nur durch rechtzeitige Schenkungen, dabei ist es unerheblich, ob es sich um Kinder aus erster oder zweiter Ehe handelt.

Hallo,
ich denke das kann man schon machen. Aber am besten fragst du da einen für Eigentum zuständigen Rechtsanwalt.
Viele Grüße

Hi,

das wird hier immer wieder behauptet, ist aber dann falsch, wenn es sich um Schenkungen zwischen Ehegatten handelt.

Siehe:

http://dejure.org/gesetze/BGB/2325.html

Bei Schenkungen zwischen Ehepartnern beginnt die Frist erst mit Beendigung der Ehe (Tod, Scheidung) und ist deshalb nicht dafür geeignet, den Pflichtteilsergänzungsanspruch auszuhöhlen.

Gruß
Tina

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Hallo Tina,

Bei Schenkungen zwischen Ehepartnern beginnt die Frist erst mit Beendigung der Ehe (Tod, Scheidung) und ist deshalb nicht dafür geeignet, den Pflichtteilsergänzungsanspruch auszuhöhlen.

Ohne jetzt eine detaillierte Anleitung geben zu wollen, ist es aber nicht besonders schwierig den von dir genannten §325 BGB in 2 Schritten zu umgehen, oder um es mit deinen Worten zu sagen „den Pflichtteilsergänzungsanspruch auszuhöhlen“

Gruß
N.N

Hallo Tina,

Bei Schenkungen zwischen Ehepartnern beginnt die Frist erst mit Beendigung der Ehe (Tod, Scheidung) und ist deshalb nicht dafür geeignet, den Pflichtteilsergänzungsanspruch auszuhöhlen.

Ohne jetzt eine detaillierte Anleitung geben zu wollen, ist es
aber nicht besonders schwierig den von dir genannten §325 BGB
in 2 Schritten zu umgehen, oder um es mit deinen Worten zu
sagen „den Pflichtteilsergänzungsanspruch auszuhöhlen“

Hi,

das mag sein, damit kenne ich mich nicht aus. Ich weiß nur, das Schenkungen so eben nicht funktionieren.

Gruß
Tina

Hallo,

die Antwort von florestino trifft es 100%,

ich würde es etwas ausführlicher schreiben, aber
soweit ich weiss, haben die leiblichen Kinder immer Anspruch auf ihren Pflichterbtei( der ntürlich erst zum Tragen kommt wenn jemand stirbt) l, es sei denn, diese haben Ihnen nach dem Leben getrachtet und das lässt sich auch beweisen. Alles andere ist unrelevant, egal ob Streitigkeiten oder Diebstahl, oder was auch immer.
Das Überschreiben auf den Ehepartner ist grunsätzlich nicht so schwer denke ich. Man kann sämtliches vorhandenes Spargeld abheben und in Bar mitnehmen. Der Ehepartner kann dann auf seinen/ ihren Namen eine eigenes Sparkontingent anlegen und dort dieses Geld einzahlen. Allerdings würde ich in dem Fall erst das Geld abheben und dann einige Zeit ins Land gehen lassen oder die Gelder scheibchenweise wieder einzahlen , möglicherweise auch auf verschiedenen Konten und dann ggf. sogar hin und her- überweisen, um die Nachvollziehbarkeit etwas zu erschweren. Grundstücke etc. müssen generell notariell übertragen werden, was dann wohl als Schenkung gilt.  Sollte der Ehepartner, der das Eigentum an die Partnerin übergibt länger als 10 Jahre nach Überschreibung und Schenkung noch leben, ist die Partnerin ab dem Zeitpunkt aus dem Schneider, weil Schenkungen und Überschreibungen meines Wissens nach nur 10 angerechnet werden, danach wird es nicht mehr mit eingerechnet, sondern ist dann regulär Eigentum der Ehepartnerin und gehört nicht mehr allein dem Mann. Es könnte aber möglich sein, dasss es im Erbfall heisst, Alles was der Frau gehört, ist zur Hälfte Eigentum des Mannes und daher kann auch die Frau zur Kasse gebeten werden, es sei denn diese hat auch Kinder oder andere sehr Vertraute, an die Sie widerum einiges an Vermögen überschreibt. Dann kann dies nicht mehr herangezogen werden.
Ganz genau kann dies aber nur ein Notar sagen. Ich weiss nur ganz sicher dass Stiefkinder keinerlei Anspruch haben auf Pflichterbteile.

die Antwort von florestino trifft es 100%,

eben nicht. Vielleicht solltest Du Dir angewöhnen, nicht nur die Antworten, sondern auch die Einwände zu den Antworte zu lesen. Dann hättest Du evt. sogar eine richtige Antwort geben können.
Wobei ich mir da angesichts Deiner hier gegebenen Antwort nicht sicher bin.