Darf ein urheberrechtlich geschützes Werk in eine andere Sprache
übersetzt und dieses Übersetzte Werk kommerziell vom Übersetzer genutzt werden ohne
Einverständniss des Rechteinhabers der Originalversion? Ein spezieller Fall könnte sein wenn die Zielsprache eine Kunstsprache wäre und bei der Übersetzung
ganz klar von einer erheblichen geistigen Eigenleistung auszugehen wäre. Ändert sich die Sachlage falls die Übersetzung nicht-kommerziell veröffentlicht wird?
Das heisst auch trotz schöpferischer Eigenleistung nicht?
Wo soll da die schöpferische
Eigenleistung eigentlich versteckt sein?
Ich denke zum Beispiel an Fälle wie Schmidts oder Stündels Übersetzungen von Joyces „Finnegans Wake“ mit Worterfindungen, vollständiger Umbennung der Charaktere, etc. Also sagen wir eher einer „Übertragung“. Darüberhinaus soll die Zielsprache eine Sprache sein die keine ISO Nummer hat (also offiziell nicht als Sprache anerkannt ist).
Nach deiner Schilderung hätten wir es hier mit einer Bearbeitung zu tun.
Dies bedeutet, dass eine Verwertung gegen das UrhG verstoßen würde (§ 23).
Andererseits schließt dies eine ausreichende eigene schöpferische Leistung aus, da es eben nur eine Bearbeitung ist.
Anders wäre es, wenn es sich um eine Neugestaltung eines Werkes handelt. Hierzu bedarf es keiner Zustimmung (§ 24 UrhG).
Eine Neugestaltung muss sich aber klar vom Original unterscheiden und darf nicht einfach eine blosse Nacherzählung sein.
Bei einer Übersetzung - unabhängig davon, in welche Sprache - und dem Ändern von Namen, bzw. einzelne neue Wortschöpfungen dürfte kaum eine Neugestaltung vorliegen. Damit wäre eine Verwertung ausgeschlossen.