Übersetzungsrechte bei Klassikern

Gustave Flaubert, der Autor von „Madame Bovary“, ist im Jahr 1880 gestorben. Wenn man beispielsweise dieses Werk - oder ein anderer Klassiker eines längst verstorbenen Autors - neu übersetzen möchte, wie sieht das dann mit den Rechten aus? Bei den Aufführungsrechten von Klassikern ist es ja beispielsweise so, dass man keine mehr erwerben muss, wenn der Urheber seit einem bestimmten Zeitraum nicht mehr lebt, bei Goethe zum Beispiel. Gilt das auch für Übersetzungen?

Dürfte man also zum Beispiel jene „Madame Bovary“ neu übersetzen und diese Übersetzung dann, wenn man möchte, in Teilen oder ganz ins Internet stellen?

Hallo,

Regelungen trifft hierzu das Urheberrechtsgesetz (UrhG): http://bundesrecht.juris.de/urhg/

§ 64 UrhG regelt: „Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.“ (es gibt ein paar Sonderfälle, aber bleiben wir im Beispiel, einem geschriebenen Stück von Flaubert oder auch Goethe).

Flaubert, aber auch Goethe oder Lessing sind bereits vor mehr als 70 Jahren von uns gegangen, deshalb sind die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes nicht mehr anwendbar, oder andersherum gesagt, sie (oder auch Nachkommen) haben kein Urheberrecht mehr an dem Stück.

Das bedeutet weiterhin, dass bspw. auch das Recht des Urhebers über eine Veröffentlichung zu bestimmen verfällt (§ 12 Veröffentlichungsrecht: (1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.)

Insofern kann jedermann Madame Bovary neu übersetzen (er kann es zumindest versuchen) und den Text ins Netz stellen.

Interessanter Nebenaspekt: Durch die Übersetzung wird der Übersetzer nach § 3 UrhG selbst zum Urheberrechteinhaber…

schöne Grüße und viel Erfolg
who_knows

Das ist ja großartig, vielen herzlichen Dank!

who_knows freut sich stets über ein Sternchen wenn’s gefiel :smile: