Hi Yve,
vielleicht hast du ja Glück.
Gruß
Reinhard
Quelle: http://www.ratgeberrecht.de/sendung/beitrag/rs200603…
WDR
Montag, 22.5.2006
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Sendedatum: 04.03.2006
Beitrag: 1
Vermieter wollen Schönheitsreparaturen abwälzen
Von Micha Haarkötter
Erst seit zwei Jahren wohnt Ute G. in ihrer Mietwohnung in Leverkusen-Schlebusch. Darum war sie sehr verwundert, als ein Brief von ihrem Vermieter eintraf, in dem er höflich um eine Änderung des Mietvertrags bat. Es ging um die Regelungen zu den Schönheitsreparaturen:
„… möchte ich einer Empfehlung des Haus- und Grundbesitzervereins folgend den Paragraphen vollständig neu formulieren… Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Neuformulierung gegenzeichnen und zurück schicken würden“.
Hintergrund: Der Bundesgerichtshof hat in einem viel beachteten Urteil (VIII ZR 361/03) festgestellt, dass Klauseln mit starren Fristen für Schönheitsreparaturen und Renovierungsarbeiten von Mietwohnungen ungültig sind. Die Klausel darf also nicht vorsehen, dass der Mieter nach Ablauf der Fristen auf jeden Fall - unabhängig vom Zustand der einzelnen Räume - renovieren muss. Eine starre Frist ist zum Beispiel gegeben, wenn das Streichen der Räume „mindestens“ alle 3, 5 oder 7 Jahre vorgeschrieben ist. Auch diese Klausel wäre ungültig: „Der Mieter übernimmt die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer auf eigene Kosten. Dabei gilt folgender Fristenplan: Küche, Diele, Wohzimmer, Kinderzimmer: alle 5 Jahre.“
Lässt der Wortlaut ihres Mietvertrags jedoch Ausnahmen zu, zum Beispiel weil es heißt, dass die Schönheitsreparaturen „im allgemeinen“, „in der Regel“ oder „bei Bedarf“ alle fünf Jahre fällig sind, dann handelt es sich nicht um starre Fristen und die Klausel ist wirksam. Da die Rechtsprechung hier momentan in Bewegung ist, ist eine Beratung bei fachkundiger Stelle insbesondere kurz vor Auszug und vor Durchführung der Arbeiten zu empfehlen. Viele Vermieter kombinieren eine Vielzahl von Fristen-, Quoten- und Anfangs- oder Endrenovierungsklauseln, die häufig widersprüchlich sind und die Mieter in ihrer Summe unangemessen benachteiligen.
Wenn eine Klausel mit starren Fristen unwirksam ist, fällt die Pflicht zu Schönheitsreparaturen und Renovierungsarbeiten an den Vermieter zurück. Das hat eine für Mieter unter Umständen angenehme Folge: Nicht nur, dass sie später aus ihren Mietwohnungen ausziehen können, ohne renovieren zu müssen. Die Mieter könnten sogar ihre Vermieter veranlassen, auch während des Mietverhältnisses die Wohnung renovieren zu lassen, wenn Schönheitsreparaturen zu diesem Zeitpunkt nötig sind. Die Renovierung einer Wohnung durch eine Fachfirma kann schnell 4.000 Euro und mehr kosten. Darum versuchen Vermieter nun, die Klauseln nachträglich zu ändern und wieder rechtsprechungskonform zu machen. Wie im Fall von Frau Glöckner.
Auf keinen Fall unterschreiben, rät Volker Ziaja, Geschäftsführer des Mietervereins Leverkusen. Denn wenn eine Klausel im Vertrag unwirksam ist, heißt das noch lange nicht, dass der ganze Mietvertrag ungültig ist. Mit der Unterschrift unter die neue Klausel würden Mieterinnen und Mieter wie Frau Glöckner sich ohne Not wieder in eine vertraglich schlechtere Position bringen.
Die Vermieter drängen auch deswegen so sehr auf Neuformulierungen, weil nach Berechnungen des Haus- und Grundbesitzervereins das Urteil des BGH richtig teuer werden kann: Wenn 70 bis 80 Prozent aller Mietverträge unwirksame Klauseln zu Schönheitsreparaturen enthalten, dann können auf die Vermieter Kosten von über drei Milliarden Euro zukommen.
Links:
Der deutsche Mieterbund im Netz:
www.mieterverein.de
Die Internetseiten des Vereins der Haus- und Grundbesitzer:
www.haus-und-grund.net
Buchtipp aus der ARD-Ratgeber-Recht-Buchreihe in Zusammenarbeit mit der Verbraucherzentrale:
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© 2006 WDR Köln
8.3.2006