Überstunden abfeiern

Hallo,
ein Arbeitnehmer möchte Freitag und Montag Überstunden abfeiern. Das Zeitkonto weist z.Z.+80 Std (regulär sind 40 Std) auf.
(Alle Überstunden unter 120 Std verfallen am Jahresende!)
Da der AN seinen Urlaub dieses Jahr verplant hat, muss er auf das Zeitkonto zurückgreifen.

Der Arbeitgeber besteht darauf, dass der AN Urlaub beantragen muss, wenn er frei haben will.
Nur er, der AG, darf über das Zeitkonto verfügen, z.B. Auftragslage… Ist das so ohne weiteres möglich ?

Vielen Dank für Eure Antwort

Hallo,

gibt es zu diesem Zeitkonto einen BR, der eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen hat und/oder arbeitsvertragliche Regelungen ?

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

möglich ist vieles. Es gibt bei Überstundenkonten oder Mehrarbeitskonten die Regelungsvariante, dass darüber der AN in bestimmten Fällen frei entscheiden kann, wann er die Freizeit nimmt oder der AG nur aus bestimmten Gründen das ablehnen kann (z.B. stundenweise Freizeit bei Gleitzeit meistens ohne Zustimmungserfordernis des AG, tageweise Freizeit hingegen schon). Man kann auch regeln, dass der AN wählen kann zwischen Freizeitausgleich und Bezahlung. Man kann auch das Gegenteil regeln, dass der AG die Lage des Freizeitausgleichs bestimmt oder auch sich entscheiden darf, die Überstunden statt Freizeitausgleich auszubezahlen.

Wenn nichts spezielles vereinbart ist, gilt: Das Recht, den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs festzulegen, liegt nicht beim AN, sondern beim AG. Diese einseitige Leistungsbestimmung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen (§ 315 BGB). Daraus ergibt sich u.a., dass der Arbeitgeber eine angemessene Ankündigungsfrist wahren muss.

VG
EK

Hallo,

Wenn nichts spezielles vereinbart ist, gilt: Das Recht, den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs festzulegen, liegt nicht beim AN, sondern beim AG. Diese einseitige Leistungsbestimmung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen (§ 315 BGB). :

Heißt das, dass ein AG so grundsätzlich die Möglichkeit hat, AN „kostenlos“ arbeiten zu lassen?
Wenn wie im Beispiel also alles unter 120 Üstd am Jahresende gestrichen wird, man vorher aber nicht abfeiern „darf“, weil man Urlaub nehmen muss?

Oder gibt es hierfür dann andere Möglichkeiten?

Danke schon mal für Info
Greets
Shannon

Hallo,

Hallo,

Wenn nichts spezielles vereinbart ist, gilt: Das Recht, den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs festzulegen, liegt nicht beim AN, sondern beim AG. Diese einseitige Leistungsbestimmung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen (§ 315 BGB). :

Heißt das, dass ein AG so grundsätzlich die Möglichkeit hat,
AN „kostenlos“ arbeiten zu lassen?
Wenn wie im Beispiel also alles unter 120 Üstd am Jahresende
gestrichen wird, man vorher aber nicht abfeiern „darf“, weil
man Urlaub nehmen muss?

Das heißt EK’s antwort eben nicht.
wenn Du das UP und EK’s Antwort sorgfältig gelesen hättest, hättest Du merken können, daß es dabei um den Verfall von Zeitkontenguthaben überhaupt nicht geht, sondern nur darum, wer über Zeitkonten verfügen kann.
Deine Frage wg. Verfall ist ein vollkommen anderes Problem.

Greets
Shannon

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

Das heißt EK’s antwort eben nicht.

wenn Du das UP und EK’s Antwort sorgfältig gelesen hättest, hättest Du merken können, daß es dabei um den Verfall von Zeitkontenguthaben überhaupt nicht geht, sondern nur darum, wer über Zeitkonten verfügen kann.
Deine Frage wg. Verfall ist ein vollkommen anderes Problem.:

Ich weiß nicht, wieso du mir unterstellst, ich hätte die Antwort nicht gelesen.

Natürlich ist mir klar, dass EK nichts vom Verfall des Guthabens geschrieben hat.
Und so habe ich halt hier gefragt, statt einen neuen Artikel aufzumachen.

Aber die netten Antworten, die teilweise gegeben werden, bestätigen mal wieder, dass man Fragen unter Umständen besser auf anderen Plattformen stellt
(und bevor auch das wieder falsch verstanden wird, schreibe ich mal direkt dazu, dass ich diese Bestätigung nicht allein aus dieser Antwort nehme).

Danke jedenfalls für deine Antwort!
Gruß
Shannon