Hallo Snice
Als erstes die wichtigsten Fragen:
Gibt es einen Betriebsrat?
Sind Sie Mitglied einer Gewerkschaft? (1% für Ihre Sicherheit)
Um was für eine Branche handelt es sich bei Ihrem Betrieb und gibt es einen Tarifvertrag?
Zu Ihren Fragen:
Voraussetzung einer betrieblichen Übung ist, dass der Anspruch weder kollektiv- noch individualrechtlich geregelt ist BAG 24.11.2004 - 10 AZR 202/04.
Eine allgemeinverbindliche Regel, ab welcher Anzahl von Leistungen der Arbeitnehmer erwarten darf, dass auch er die Leistung erhält, sobald er die Voraussetzungen erfüllt, gibt es nicht. Die Regel, dass eine dreimalige vorbehaltlose Gewährung zur Verbindlichkeit erstarkt, ist für jährlich an die gesamte Belegschaft geleistete Gratifikationen aufgestellt worden.
Bei anderen Sozialleistungen ist auf Art, Dauer und Intensität der Leistungen abzustellen. Wie lange die Übung bestehen muss, damit die Arbeitnehmer berechtigt erwarten können, dass sie fortgesetzt werde, hängt davon ab, wie häufig die Leistungen erbracht worden sind. Dabei kommt es auf die Zahl der Anwendungsfälle im Verhältnis zur Belegschaftsstärke an. Ferner sind in die Bewertung der Relation von Anzahl der Wiederholungen und Dauer der Übungen auch Art und Inhalt der Leistungen einzubeziehen. Bei für den Arbeitnehmer weniger wichtigen Leistungen sind an die Zahl der Wiederholungen höhere Anforderungen zu stellen als bei bedeutsameren Leistungsinhalten (BAG 28.05.2008 - 10 AZR 274/07).
Will ein Arbeitgeber die Zahlung einer Vergünstigung von einer Entscheidung im jeweiligen Einzelfall abhängig machen, muss er dies nach außen hin erkennbar zum Ausdruck bringen.
Nach meiner Auffassung stellt eine viermalige Gewährung von „Bummelschichten“ keine betriebliche Übung dar, sondern obliegt einem Buchungsfehler, da der Umgang mit Überstunden in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt ist.
Was ich allerdings als Sittenwidrig halte, ist der Passus: „Mit dem aufgeführten Bezügen sind etwa anfallende Überstunden abgegolten.“
Dies könnte dazu führen daß Ihr durchschnittlicher Stundenlohn unangemessen stark schwankt. Bei einer 40 Stundenwoche würden 10 Überstunden eine Reduzierung Ihres durchschnittlichen Stundenlohns um 20% ausmachen.
Pauschalierte Abgeltungsklauseln, wonach Überstunden mit dem Grundgehalt als abgegolten gelten, können eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen, wenn sie nicht transparent und verständlich formuliert sind. Aus der Formulierung muss insbesondere klar hervorgehen, wie viele Überstunden mit dem Grundgehalt abgedeckt sein sollen; erfüllt die Klausel diese Kriterien nicht, ist sie mangels Bestimmbarkeit nach § 307 I S. 2 BGB unwirksam.
Eine Vereinbarung, wonach sämtliche Überstunden durch das gezahlte Bruttogehalt abgegolten werden, erfasst nach ihrem Sinn und Zweck nur die gesetzlich zulässigen Überstunden. Für darüber hinaus geleistete Überstunden - unter Missachtung des ArbZG - kann der Arbeitnehmer daher eine gesonderte Vergütung verlangen.(BAG, Urteil vom 28. September 2005 - 5 AZR 52/05)
Was aber sind gesetzlich zulässige Überstunden? Was sagt das Arbeitszeitgesetz dazu?
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Das bedeutet, das jeder Zeitraum, der über die 10 Stunden Arbeitszeit hinaus geht, als Mehrarbeit zu betrachten und entsprechend zu vergüten ist. Gleiches gilt für Wochenarbeitszeit, die über 48 Stunden hinaus geleistet wird.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Ausführung weiter helfen.
MfG
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]