Überstunden abgebaut - betriebliche Übung?

Hallo Zusammen,
ich habe folgende Frage:

In meinem Arbeitsvertrag steht folgender Passus:

„Mit dem aufgeführten Bezügen sind etwa anfallende Überstunden abgegolten. Im übrigen kann eine Bezahlung von Mehrarbeit nur verlangt werden, wenn vor Ausführung der Mehrarbeit eine Vereinbarung über deren Entlohnung getroffen worden ist.“

Ich habe jedoch seit September 2009 insgesamt an 4 Tagen frei durch Überstunden genommen, dieses war der Geschäftsleitung bekannt, und wurde auch im Zeiterfassungssystem mit den jeweiligen Minusstunden angegeben.

Nach meiner Auffassung war bereits nach dem dritten mal, als ich Überstunden offiziell abgebaut habe und die Geschäftsleitung davon wusste und nicht als eine einmalige Sache eingestuft hatte, die sog. „betriebliche Übung“ erreicht. - Also soll heißen, dass der Passus in meinem Arbeitsvertrag was die Überstunden betrifft damit durch die betriebliche Übung ersetzt wurde, oder?

Für eure Hilfe wär ich sehr dankbar!

Gruß Snice

Hallo ich denke NICHT das es sich hier um eine „Betriebliche Übung“ handelt die liegt erst dann vor wenn aus einer freiwillige Leistungen des Arbeitgebers eine verpflichtende wird.

Das ist aber keine Freiwillige Leistung sondern das abgebaut wird ist an sich schon eine „verpflichtende“
Ich kann aber dein Anliegen gerade nicht nachvollziehen (wie du auf eine betriebliche Übung kommst)
Wie Ihr es vereinbart habt wurden Überstunden durch Freizeit abgebaut, diese Vereinbarung ist aber für dich kein „Freibrief“ diese nach Lust und belieben abzubauen, sie müssen nur irgendwann in einen definierten Zeitraum abgebaut werden.

Ganz gutes Beispiel (wenn auch „lustig“) für eine betriebliche Übung.

Der Fall wurde wirklich mal behandelt und ein Gericht ist zu einen Urteil gekommen.

Ein Versandthaus hat seinen Mitarbeitern jedes Jahr (ohne das es weiter festgeschrieben war) einen „Weihnachtseimer“ zukommen lassen mit diversen Inhalt, nun wollte das Versandthaus sparen und es gab diesen Eimer nicht mehr.

Daraufhin klagte ein MA das er diesen Eimer will und er bekam recht.
Es war eine freiwillige Leistung die durch die Wiederholung Pflicht wurde.

Ich lasse mich gerne korrigieren aber so habe ich es mal von unseren Dozenten / Jurist für Arbeitsrecht gelernt.

Schau auch mal hier!

http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebliche_%C3%9Cbung

Hallo ich denke NICHT das es sich hier um eine „Betriebliche Übung“ handelt die liegt erst dann vor wenn aus einer freiwillige Leistungen des Arbeitgebers eine verpflichtende wird.

Das ist aber keine Freiwillige Leistung sondern das abgebaut wird ist an sich schon eine „verpflichtende“
Ich kann aber dein Anliegen gerade nicht nachvollziehen (wie du auf eine betriebliche Übung kommst)
Wie Ihr es vereinbart habt wurden Überstunden durch Freizeit abgebaut, diese Vereinbarung ist aber für dich kein „Freibrief“ diese nach Lust und belieben abzubauen, sie müssen nur irgendwann in einen definierten Zeitraum abgebaut werden.

Ganz gutes Beispiel (wenn auch „lustig“) für eine betriebliche Übung.

Der Fall wurde wirklich mal behandelt und ein Gericht ist zu einen Urteil gekommen.

Ein Versandthaus hat seinen Mitarbeitern jedes Jahr (ohne das es weiter festgeschrieben war) einen „Weihnachtseimer“ zukommen lassen mit diversen Inhalt, nun wollte das Versandthaus sparen und es gab diesen Eimer nicht mehr.

Daraufhin klagte ein MA das er diesen Eimer will und er bekam recht.
Es war eine freiwillige Leistung die durch die Wiederholung Pflicht wurde.

Ich lasse mich gerne korrigieren aber so habe ich es mal von unseren Dozenten / Jurist für Arbeitsrecht gelernt.

Schau auch mal hier!

http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebliche_%C3%9Cbung.

leider ist das nicht mein fachgebiet
grüße schuldnix

Hallo Andrea,

naja - es wurde eben nicht wirklich so ausgemacht, dass die Überstunden abgebaut werden können. Wie gesagt, im Arbeitsvertrag steht:

„Mit dem aufgeführten Bezügen sind etwa anfallende Überstunden abgegolten.“

Daher meine ich, ob diese Aussage jetzt durch die mind. 3 mal erbrachte Leistung, bzw. den genehmigten Überstundenabbau jetzt hinfällig ist?!?

Lieben Gruß
Snice

Ok jetzt versteh ich weil der Passus fehlt „wird in Freizeit abgegolten…“

Als betriebliche Übung würde ich es trotzdem nicht bezeichnen, wenn es auch nicht da steht hast du ja in irgendeiner Form (rechtlich gesehen) das Recht das dir deine Überstunden „vergolden“ werden.
Eine betriebliche Übung entbehrt ja erst einmal jeglicher Rechtsgrundlage, interessante Info vielleicht, Du wirst im Arbeitgesetz nirgends etwas zur Betrieblichen Übung finden.

In deinen Fall gehe ich aber einfach davon aus das sie sich dieses „wird in Freizeit abgegolden…“ einfach denken, und nicht im Vertrag niedergeschrieben haben.

Ich habe jetzt mal versucht auf die schnelle im Arbeitszeitgesetz etwas zu finden, bin aber noch noch nicht fündig geworden.
Lass dir doch einfach diesen „Passus“ nachtragen oder als Zusatz zum Arbeitsvertrag, nur weil die es da nicht reingeschrieben haben heist das nicht das es dir nicht zusteht (Gesetzlich).

So hast Du es Schwarz auf weiß…
Wie gesagt ich denke es ist einfach nur eine „nachlässigkeit“ und im Zweifelsfall und im schlimmsten Fall und Du die Überstunden „einklagen“ würdest, stehen die Chancen echt gut das dir die Bitte kein Arbeitsgericht der Welt verwehren wird.

Grüße Andrea

Hallo Snice, sorry, aber ich kann dir bei dieser Frage leider nicht weiterhelfen. Ich wünsch dir, dass du von anderer Seite eine entsprechende Hilfe bekommst.

Sorry Snice,

da kann ich Dir zur Zeit leider nicht weiterhelfen. Toi,toi, toi, das Dir jemand eine qualifizierte Antwort gibt.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Snice

Als erstes die wichtigsten Fragen:
Gibt es einen Betriebsrat?
Sind Sie Mitglied einer Gewerkschaft? (1% für Ihre Sicherheit)
Um was für eine Branche handelt es sich bei Ihrem Betrieb und gibt es einen Tarifvertrag?

Zu Ihren Fragen:

Voraussetzung einer betrieblichen Übung ist, dass der Anspruch weder kollektiv- noch individualrechtlich geregelt ist BAG 24.11.2004 - 10 AZR 202/04.

Eine allgemeinverbindliche Regel, ab welcher Anzahl von Leistungen der Arbeitnehmer erwarten darf, dass auch er die Leistung erhält, sobald er die Voraussetzungen erfüllt, gibt es nicht. Die Regel, dass eine dreimalige vorbehaltlose Gewährung zur Verbindlichkeit erstarkt, ist für jährlich an die gesamte Belegschaft geleistete Gratifikationen aufgestellt worden.

Bei anderen Sozialleistungen ist auf Art, Dauer und Intensität der Leistungen abzustellen. Wie lange die Übung bestehen muss, damit die Arbeitnehmer berechtigt erwarten können, dass sie fortgesetzt werde, hängt davon ab, wie häufig die Leistungen erbracht worden sind. Dabei kommt es auf die Zahl der Anwendungsfälle im Verhältnis zur Belegschaftsstärke an. Ferner sind in die Bewertung der Relation von Anzahl der Wiederholungen und Dauer der Übungen auch Art und Inhalt der Leistungen einzubeziehen. Bei für den Arbeitnehmer weniger wichtigen Leistungen sind an die Zahl der Wiederholungen höhere Anforderungen zu stellen als bei bedeutsameren Leistungsinhalten (BAG 28.05.2008 - 10 AZR 274/07).

Will ein Arbeitgeber die Zahlung einer Vergünstigung von einer Entscheidung im jeweiligen Einzelfall abhängig machen, muss er dies nach außen hin erkennbar zum Ausdruck bringen.

Nach meiner Auffassung stellt eine viermalige Gewährung von „Bummelschichten“ keine betriebliche Übung dar, sondern obliegt einem Buchungsfehler, da der Umgang mit Überstunden in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt ist.
Was ich allerdings als Sittenwidrig halte, ist der Passus: „Mit dem aufgeführten Bezügen sind etwa anfallende Überstunden abgegolten.“
Dies könnte dazu führen daß Ihr durchschnittlicher Stundenlohn unangemessen stark schwankt. Bei einer 40 Stundenwoche würden 10 Überstunden eine Reduzierung Ihres durchschnittlichen Stundenlohns um 20% ausmachen.
Pauschalierte Abgeltungsklauseln, wonach Überstunden mit dem Grundgehalt als abgegolten gelten, können eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen, wenn sie nicht transparent und verständlich formuliert sind. Aus der Formulierung muss insbesondere klar hervorgehen, wie viele Überstunden mit dem Grundgehalt abgedeckt sein sollen; erfüllt die Klausel diese Kriterien nicht, ist sie mangels Bestimmbarkeit nach § 307 I S. 2 BGB unwirksam.
Eine Vereinbarung, wonach sämtliche Überstunden durch das gezahlte Bruttogehalt abgegolten werden, erfasst nach ihrem Sinn und Zweck nur die gesetzlich zulässigen Überstunden. Für darüber hinaus geleistete Überstunden - unter Missachtung des ArbZG - kann der Arbeitnehmer daher eine gesonderte Vergütung verlangen.(BAG, Urteil vom 28. September 2005 - 5 AZR 52/05)

Was aber sind gesetzlich zulässige Überstunden? Was sagt das Arbeitszeitgesetz dazu?

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Das bedeutet, das jeder Zeitraum, der über die 10 Stunden Arbeitszeit hinaus geht, als Mehrarbeit zu betrachten und entsprechend zu vergüten ist. Gleiches gilt für Wochenarbeitszeit, die über 48 Stunden hinaus geleistet wird.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Ausführung weiter helfen.
MfG


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Hallo Snice,

ich verstehe Deinen Arbeitsvertrag so, dass durch Dein Gehalt die Überstunden abgegolten sind, deshalb verstehe ich nicht, wie Du die Überstunden nun mit Zustimmung der Geschäftsleitung abbummeln konntest. aher bist Du nun automatisch ins Minuszeitkonto geruscht, was ja auch laut Arbeitsvertag korrekt ist.
Da ich, wie gesagt Deine Frage nicht so richtig versdtanden habe, hoffe ich Dir vielleicht trotzdem etwas geholfen zu haben.
Liebe Grüße aus Berlin

Hallo Snice,

ich kann dir leider nicht weiter helfen. Bin Experte für Gartenbau. Ich weiß wie sowas im öffentlichen Dienst gehandelt wird, nicht aber in der freien Wirtschaft. Bitte weiter suchen.
Good luck
Klaus

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
wenn ich das richtig sehe, meinen Sie Sie dürften keine Überstunden abbauen durch Freizeit? Das dürfen Sie. Es ist im Ausgangsatz (siehe unten) nur von Bezahlung der Überstunden die Rede nicht von Freizeitausgleich bzw. Abbau der Überstunden.

„Mit dem aufgeführten Bezügen sind etwa anfallende Überstunden abgegolten. Im übrigen kann eine Bezahlung von Mehrarbeit nur verlangt werden, wenn vor Ausführung der Mehrarbeit eine Vereinbarung über deren Entlohnung getroffen worden ist.“

Ich bin kein Anwalt und darf keine Rechtsauskunft geben. Von daher keine Gewähr für die Richtigkeit meiner Angaben. Für Genaueres bitte an den Betriebsrat, Gewerkschaft oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden.

Grüße

Uwe H.