Überstunden abgelehnt = Arbeitsverweigerung

Eine Person arbeitet in einem kleinen betrieb 4 personen im verkauf, chefin und SIE im Büro. SIE hat durch zufall eine Email gelesen, dass DIE chefin eine neu bürokraft sucht weil SIE „zu jung ist“ Sie ist 28 und mutter eine 3 jährigen (verheiratet Der sohn hat eine Tagesmutter) SIE arbeite von 10-19 Uhr der verkauf muss im Dez bis 20 uhr bleiben. DIE Firma hatten 2 veranstaltungen (diesen dezember) an den tagen hat SIE von 10-01 uhr gearbeitet mit ner knappe stunde pause Sie hat dann noch mit dem firmenwargen 2 kolleginnen nach hause gebracht (was ein umweg war) SIE war um 02.30 uhr zu hause. Musste aber aber an den nächsten tagen wider um 10 im laden sein. Keine bezahlung kein Ausgleich. Der (familien-) Urlaub wurde abgelehnt, da Sie noch in der Probezeit ist.

heute meinte die chefin sie müsste bis 20 uhr bleiben was sie verweigerte und um 19 uhr gegangen ist. Die kollegin sagte nun das wäre arbeitsverweigerung und damit ein fristloser kündigungsgrund. Stimmt das?

Die maximale Arbeitszeit pro Tag beträgt 10h, pro Woche (6 Tage, Samstag ist ein Werktag laut Arbeitsgestz) 48h.
Darüber hinaus darf keine Mehrarbeit angeordnet werden.
Desweitern ist eine Ruhezeit von 11h zw. Arbeitsende und Arbeitsbeginn einzuhalten. Die Fahrt nach hause und zur Arbeit ist schon Ruhezeit.
Ist das Heimfahren der Kolleginnen angeordnet worden, würde ich die Zeit bis zum Absetzen der letzten Kollegin als Arbeitszeit ansehen.
Am Wochenende gilt meines Wissens eine Ruhezeit von 36h (da bin ich mir aber nicht sicher).
Sollte sie die max. Arbeitszeit nicht erreicht und die Ruhezeiten eingehalten haben, wäre es Arbeitsverweigerung, wenn sie dafür keine triftigen Grund hatte.
Eine außerordentliche Kündigung wäre nach meiner Meinung möglich.
Bei so eiener Chefin wäre mir das aber egal. Auch in der Probezeit habe ich als Arbeitnehmer Rechte.
Mehrarbeit muß generell vergütet werden. Entweder durch Freizeit oder finanziell. Ich würde mir eine neue Chefin/Chef suchen und ihr die Mehrarbeit mit Zinsen in Rechnung stellen.

Die maximale Arbeitszeit pro Tag beträgt 10h, pro Woche (6
Tage, Samstag ist ein Werktag laut Arbeitsgestz) 48h.
Darüber hinaus darf keine Mehrarbeit angeordnet werden.

Das ist falsch, da im ArbZG von einem Durchschnitt die Rede ist.

Am Wochenende gilt meines Wissens eine Ruhezeit von 36h (da
bin ich mir aber nicht sicher).

Wo nimmst Du denn DAS bitte her?!

Sollte sie die max. Arbeitszeit nicht erreicht und die
Ruhezeiten eingehalten haben, wäre es Arbeitsverweigerung,
wenn sie dafür keine triftigen Grund hatte.

Das ist falsch

Eine außerordentliche Kündigung wäre nach meiner Meinung
möglich.

Zum Glück zählt Deine Meinung nicht wirklich.

Mehrarbeit muß generell vergütet werden. Entweder durch
Freizeit oder finanziell.

Auch das ist falsch.

Man man man

heute meinte die chefin sie müsste bis 20 uhr bleiben was sie
verweigerte und um 19 uhr gegangen ist. Die kollegin sagte nun
das wäre arbeitsverweigerung und damit ein fristloser
kündigungsgrund. Stimmt das?

Mehrarbeit hat rechtzeitig angekündigt zu werden, idR spricht man von 4 Tagen, wenn nichts anderes wirksam vereinbart ist.

Für eine außerordentliche Kündigung wird das nicht reichen.

Ebenfalls ohne Anrede und Gruß

Die maximale Arbeitszeit pro Tag beträgt 10h, pro Woche (6
Tage, Samstag ist ein Werktag laut Arbeitsgestz) 48h.
Darüber hinaus darf keine Mehrarbeit angeordnet werden.

Das ist falsch, da im ArbZG von einem Durchschnitt die Rede
ist.

§3 ArbZG. Lassen wir die Sonderregelungen mal weg.

Am Wochenende gilt meines Wissens eine Ruhezeit von 36h (da
bin ich mir aber nicht sicher).

Wo nimmst Du denn DAS bitte her?!

Sorry 24h §5 ArbZG

Sollte sie die max. Arbeitszeit nicht erreicht und die
Ruhezeiten eingehalten haben, wäre es Arbeitsverweigerung,
wenn sie dafür keine triftigen Grund hatte.

Das ist falsch

Ich meinte es so:
Sind die Überstunden zulässig angeordet worden, wäre dem so.
Eine wilkürliche oder unzulässige Anordnung könnte der AN ablehnen.

Sorry, erst kommt eine Abmahnung, dann die Kündigung. Später evtl. noch ein Schadensersatzanspruch seitens des AG’s, wenn man die zulässig angeordneten Überstunden ablehnt.

Mehrarbeit muß generell vergütet werden. Entweder durch
Freizeit oder finanziell.

Auch das ist falsch.

Man muss hier juristisch zwischen Mehrarbeit und Überstunden unterscheiden.
Generell ergibt sich aus §§613a und 614 BGB ein Anspruch auf Vergütung einer erbrachten Leistung. Geht diese über die vertraglich vereinbarte hinaus, ist auch dies zu vergüten, wobei die Art und Höhe vertraglich zu regeln ist. Eine Regelung, daß Überstunden generell mit dem normalen Lohn/Gehalt bereits abgegolten sind, ist unzulässig.

Lesen und Verstehen

Die maximale Arbeitszeit pro Tag beträgt 10h, pro Woche (6
Tage, Samstag ist ein Werktag laut Arbeitsgestz) 48h.
Darüber hinaus darf keine Mehrarbeit angeordnet werden.

Das ist falsch, da im ArbZG von einem Durchschnitt die Rede
ist.

§3 ArbZG. Lassen wir die Sonderregelungen mal weg.

Yep - da steht:
Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

60 Stunden innerhalb einer Woche sind also durchaus möglich.

Am Wochenende gilt meines Wissens eine Ruhezeit von 36h (da
bin ich mir aber nicht sicher).

Wo nimmst Du denn DAS bitte her?!

Sorry 24h §5 ArbZG

Zitiere doch mal den Teil aus §5 ArbZG, der die 24 Stunden Ruhezeit am Wochenende regelt!

Sind die Überstunden zulässig angeordet worden, wäre dem so.

Am Morgen sagt der Chef, dass man abends länger machen muss.
Finde den Fehler!

Eine wilkürliche oder unzulässige Anordnung könnte der AN
ablehnen.

Du sagtest, dass die ao Kündigung vermutlich rechtens wäre.
Eine Kündigung ist auf Grundlage des geschilderten Sachverhalt nicht nur wackelig, sie ist lächerlich! Von einer außerordentlichen Kündigung zu sprechen, ist schon ziemlch an der Realität vorbei (das formuliere ich jetzt nur so dezent, weil Du neu bist).

Man muss hier juristisch zwischen Mehrarbeit und Überstunden
unterscheiden.

Oh, dass gerade Du die Juristerei erläutern möchtest, ist spaßig - zumal das hier überhaupt keine Rolle spielt.

Generell ergibt sich aus §§613a und 614 BGB ein Anspruch auf
Vergütung einer erbrachten Leistung.

Du sagtest, dass Mehrarbeit generell vergütet werden muss - und das ist falsch.

Ich gebe Dir ein Beispiel, vielleicht kommst Du selbst drauf:
Ich habe vertraglich vereinbarte 40 Stunden in der Woche zu leisten.

Leiste ich 45 Stunden, bekomme ich keine Extravergütung, und das ist vollkommen rechtens, da es vertraglich so vereinbart ist.

In meinem Fall ist das ok, nicht in jedem Fall…

Eine
Regelung, daß Überstunden generell mit dem normalen
Lohn/Gehalt bereits abgegolten sind, ist unzulässig.

Auch das ist falsch, sofern die vertragliche Regelung die Anzahl der Stunden beziffert, und diese einen gewissen Rahmen nicht überschreiten.

Schönes Restjahr
Guido

Yep - da steht:
Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn
innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24
Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht
überschritten werden
.

60 Stunden innerhalb einer Woche sind also durchaus möglich.

Sind auch nur 10h am Tag. Die Überstunden sind dann innerhalb von 24 Wochen auf 8h durchschnittlich durch weniger Arbeit an anderen Tagen auszugleichen. Das wäre auch eine Art von Vergütung der Überstunden.

Am Wochenende gilt meines Wissens eine Ruhezeit von 36h (da
bin ich mir aber nicht sicher).

Wo nimmst Du denn DAS bitte her?!

Sorry 24h §5 ArbZG

Zitiere doch mal den Teil aus §5 ArbZG, der die 24 Stunden
Ruhezeit am Wochenende regelt!

Muss §9 heißen.

Sind die Überstunden zulässig angeordet worden, wäre dem so.

Am Morgen sagt der Chef, dass man abends länger machen muss.
Finde den Fehler!

http://www.wuppertal.ihk24.de/recht_und_fair_play/ar…
Dann muss er es auch begründen, und es darf keine Alternative geben.
Das es so gehandhabt wird, heißt nicht, daß es rechtlich so ist.

Eine wilkürliche oder unzulässige Anordnung könnte der AN
ablehnen.

Du sagtest, dass die ao Kündigung vermutlich rechtens wäre.
Eine Kündigung ist auf Grundlage des geschilderten Sachverhalt
nicht nur wackelig, sie ist lächerlich! Eine außerordentliche Kündigung würde das Arbeitsgericht kassieren.

Er darf aber abmahnen. Nach der 2. Abmahnung darf er kündigen.
Wenn man nach dem Arbeitsvertrag zu Mehrarbeit verpflichtet ist, ist man unter Umständen sogar schadensersatzpflichtig.
Ich kenne den Vertrag nicht und den Grund der Mehrarbeit.
Ich schildere nur, was nach Gesetz und Rechtsprechung möglich wäre.

Man muss hier juristisch zwischen Mehrarbeit und Überstunden
unterscheiden.

Oh, dass gerade Du die Juristerei erläutern möchtest, ist
spaßig - zumal das hier überhaupt keine Rolle spielt.

Schön daß es dich erfreut, aber da besteht ein Unterschied.
http://www.anwalt.de/rechtstipps/mehrarbeit-und-uebe…

Generell ergibt sich aus §§613a und 614 BGB ein Anspruch auf
Vergütung einer erbrachten Leistung.

Du sagtest, dass Mehrarbeit generell vergütet werden muss -
und das ist falsch.

Ich gebe Dir ein Beispiel, vielleicht kommst Du selbst drauf:
Ich habe vertraglich vereinbarte 40 Stunden in der Woche zu
leisten.

Leiste ich 45 Stunden, bekomme ich keine Extravergütung, und
das ist vollkommen rechtens, da es vertraglich so vereinbart
ist.

Wenn es nicht angeordnet wurde und du es freiwillig machst. ist es auch OK.

In meinem Fall ist das ok, nicht in jedem Fall…

Eine
Regelung, daß Überstunden generell mit dem normalen
Lohn/Gehalt bereits abgegolten sind, ist unzulässig.

Auch das ist falsch, sofern die vertragliche Regelung die
Anzahl der Stunden beziffert, und diese einen gewissen Rahmen
nicht überschreiten.

Ich sagte generell also alle, auch die über die vereinbarten hinaus.
Eine solche Klausel im Arbeitsvertrag ist unwirksam.
Ich bin nach §§ 613a und 614 BGB nicht verpflichtet eine Leistung über das Vereinbarte hinaus zu erbringen, für die ich nicht entlohnt werde.

Vergiss es, ok?

Sind auch nur 10h am Tag.

…aber mal locker 12 Stunden mehr als die von Dir behaupteten maximalen 48 Std. pro Woche, über die hinaus nach Deiner Auffassung keine Mehrarbeit angeordnet werden darf.

Das war falsch, und das habe ich angemerkt.

Die Überstunden sind dann innerhalb
von 24 Wochen auf 8h durchschnittlich durch weniger Arbeit an
anderen Tagen auszugleichen. Das wäre auch eine Art von
Vergütung der Überstunden.

Vertragliche Arbeitszeit 40 Std á 5 Tagen.
2 Wochen mit 60 Stunden, die nächsten 3 mit 40 Stunden -> durchschnittlich also die vom Gesetz geforderten 48 Stunden.

Da siehst Du eine erfolgte Überstundenvergütung? Ich hoffe inständig, dass Du mit Entgeltabrechnung nichts zu tun hast!

Zitiere doch mal den Teil aus §5 ArbZG, der die 24 Stunden
Ruhezeit am Wochenende regelt!

Muss §9 heißen.

Und was hat die Sonn- und Feiertagsruhe mit der täglichen Ruhezeit zu tun?

Abgesehen davon solltest Du nicht beim §9 aufhören zu lesen und den §10 mal genau lesen - wenn Du dabei bist, besorge Dir dazu auch einen guten Kommentar!

http://www.wuppertal.ihk24.de/recht_und_fair_play/ar…

Schön, dass Du hier verlinkst - Du solltest den Inhalt aber nicht nur überfliegen, Du solltest ihn genau lesen.

Dann muss er es auch begründen, und es darf keine Alternative
geben.

Ähm, Du merkst schon, dass ich die ganze Zeit nichts anderes sage, und Du Dir gerade selbst widersprichst?

Man muss Mehrarbeit vorher rechtzeitig ankündigen, und, wie ich bereits an anderer Stelle bemerkte, bedeutet das in der Rechtsprechung idR. mindestens 4 Tage vorher.

Wenn am Morgen gesagt wird, dass am gleichen Tag Mehrarbeit anliegt, ist das idR eben nicht rechtzeitig.

Er darf aber abmahnen.

Er darf sogar noch viel mehr - nur, ob die Abmahnung irgendeine Auswirkung hat, darf (gaaanz vorsichtig und zurückhaltend verbalisiert) angezweifelt werden.

Nach der 2. Abmahnung darf er kündigen.

Woher hast Du denn diesen Unfug?

Es gibt Abmahnungsgründe, da ist eine Abmahnung mehr als ausreichend, es gibt welche, da sind derer 2 zu wenig.

HIER haut jeder Vorsitzende beim jedem ArbG in Deutschland dem AG die Abmahnung um die Ohren!

Wenn man nach dem Arbeitsvertrag zu Mehrarbeit verpflichtet
ist, ist man unter Umständen sogar schadensersatzpflichtig.

Man muss vertraglich überhaupt nicht zu Mehrarbeit verpflichtet sein, damit man zu Mehrarbeit verpflichtet sein kann!

Ich kenne den Vertrag nicht und den Grund der Mehrarbeit.
Ich schildere nur, was nach Gesetz und Rechtsprechung möglich
wäre.

Nein, Du schilderst das, was Du für möglich hältst - das ist ein ziemlich großer Unterschied!

Schön daß es dich erfreut, aber da besteht ein Unterschied.

Ich habe nie behauptet, dass es keinen Unterschied gibt.
Nur spielt das hier überhaupt keine Rolle.

Wenn es nicht angeordnet wurde und du es freiwillig machst.
ist es auch OK.

Es ist auch ok, wenn es angeordnet wird, aber das ist vermutlich wirklich zu viel für Deinen Sachverstand, also vergessen wir das.

Ich hatte gehofft, dass bei Dir wenigstens ein gewisses Basiswissen vorhanden ist, die als Grundlage für eine Diskussion ausreicht.
Schade, dass das nicht der Fall ist.

Ich sagte generell also alle, auch die über die vereinbarten
hinaus.

Du sagtest generell, also alle.

Jetzt auch noch die Bedeutung deutscher Wörter zu erklären, geht über den Sinn dieses Bretts hinaus.

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Sind auch nur 10h am Tag.

…aber mal locker 12 Stunden mehr als die von Dir behaupteten
maximalen 48 Std. pro Woche, über die hinaus nach Deiner
Auffassung keine Mehrarbeit angeordnet werden darf.

Das war falsch, und das habe ich angemerkt.

Die Überstunden sind dann innerhalb
von 24 Wochen auf 8h durchschnittlich durch weniger Arbeit an
anderen Tagen auszugleichen. Das wäre auch eine Art von
Vergütung der Überstunden.

Vertragliche Arbeitszeit 40 Std á 5 Tagen.
2 Wochen mit 60 Stunden, die nächsten 3 mit 40 Stunden ->
durchschnittlich also die vom Gesetz geforderten 48 Stunden.

Da siehst Du eine erfolgte Überstundenvergütung? Ich hoffe
inständig, dass Du mit Entgeltabrechnung nichts zu tun hast!

Wenn in meinem Vertrag eine 40h/Woche a 5 Tage stünde und selbst bei Gehalt, sich dieses in der Höhe auf diese Arbeitszeit bezieht, würde ich eine Vergütung der 8h verlangen, die ich in deinem Beispiel mehr gearbeitet hätte.

Zitiere doch mal den Teil aus §5 ArbZG, der die 24 Stunden
Ruhezeit am Wochenende regelt!

Muss §9 heißen.

Und was hat die Sonn- und Feiertagsruhe mit der täglichen
Ruhezeit zu tun?

Heißt, daß du am Wochenende mindestens 24h Ruhezeit hast, an Werktagen sind es 11h.

Abgesehen davon solltest Du nicht beim §9 aufhören zu lesen
und den §10 mal genau lesen - wenn Du dabei bist, besorge Dir
dazu auch einen guten Kommentar!

http://www.wuppertal.ihk24.de/recht_und_fair_play/ar…

Schön, dass Du hier verlinkst - Du solltest den Inhalt aber
nicht nur überfliegen, Du solltest ihn genau lesen.

Dann muss er es auch begründen, und es darf keine Alternative
geben.

Ähm, Du merkst schon, dass ich die ganze Zeit nichts anderes
sage, und Du Dir gerade selbst widersprichst?

Man muss Mehrarbeit vorher rechtzeitig ankündigen, und, wie
ich bereits an anderer Stelle bemerkte, bedeutet das in der
Rechtsprechung idR. mindestens 4 Tage vorher.

Wenn am Morgen gesagt wird, dass am gleichen Tag Mehrarbeit
anliegt, ist das idR eben nicht rechtzeitig.

Hab ich doch garnicht behauptet.

Er darf aber abmahnen.

Er darf sogar noch viel mehr - nur, ob die Abmahnung
irgendeine Auswirkung hat, darf (gaaanz vorsichtig und
zurückhaltend verbalisiert) angezweifelt werden.

Nach der 2. Abmahnung darf er kündigen.

Woher hast Du denn diesen Unfug?

Es gibt Abmahnungsgründe, da ist eine Abmahnung mehr als
ausreichend, es gibt welche, da sind derer 2 zu wenig.

HIER haut jeder Vorsitzende beim jedem ArbG in Deutschland dem
AG die Abmahnung um die Ohren!

Wenn man nach dem Arbeitsvertrag zu Mehrarbeit verpflichtet
ist, ist man unter Umständen sogar schadensersatzpflichtig.

Man muss vertraglich überhaupt nicht zu Mehrarbeit
verpflichtet sein, damit man zu Mehrarbeit verpflichtet sein
kann!

Wenn ein Arbeitsvertrag keine Verpflichtung zu Mehrarbeit enthält, mit welcher Begründeung will mich der AG dann dazu verpflichten?

Ich kenne den Vertrag nicht und den Grund der Mehrarbeit.
Ich schildere nur, was nach Gesetz und Rechtsprechung möglich
wäre.

Nein, Du schilderst das, was Du für möglich hältst - das ist
ein ziemlich großer Unterschied!

Schön daß es dich erfreut, aber da besteht ein Unterschied.

Ich habe nie behauptet, dass es keinen Unterschied gibt.
Nur spielt das hier überhaupt keine Rolle.

Wenn es nicht angeordnet wurde und du es freiwillig machst.
ist es auch OK.

Es ist auch ok, wenn es angeordnet wird, aber das ist
vermutlich wirklich zu viel für Deinen Sachverstand, also
vergessen wir das.

Ich hatte gehofft, dass bei Dir wenigstens ein gewisses
Basiswissen vorhanden ist, die als Grundlage für eine
Diskussion ausreicht.
Schade, dass das nicht der Fall ist.

Ich sagte generell also alle, auch die über die vereinbarten
hinaus.

Du sagtest generell, also alle.

Jetzt auch noch die Bedeutung deutscher Wörter zu erklären,
geht über den Sinn dieses Bretts hinaus.

Dann nenn es pauschal.