Danke und…
Hallöchen,
Doch, das ist so als ständige Rechtsprechung des BAG zu § 307 BGB
Super, der Link hat mir hier geholfen.
Davon unberührt steht jedoch die Frage, ob ein Arbeitgeber aus „betrieblich wichtigen Gründen“ Überstunden anordnen darf (was ihm die Klausel ja ermöglicht)
Das ist grundsätzlich durchaus Teil des Direktionsrechts des AG, derartige Mehrarbeit anzuordnen
Soweit auch kein Widerspruch.
Die Frage ist nur, wenn AG den AN dauerhaft mit 9,5h einplant ist dies grundsätzlich
- ob eine bewußte Hinwegsetzung
des Arbeitgebers über den Arbeitsvertrag des AN einen
derartigen Grund darstellt
Wo ist die „Hinwegsetzung“ über den Arbeitsvertrag, wenn die Mehrarbeit ausgeglichen wird ?
Wikitat: „Das Direktionsrecht wird unzulässig ausgeübt, wenn die Weisungen über den Inhalt des Arbeitsvertrages hinweg gehen.“
Eine bewußte Hinwegsetzung ist es, wenn AG genau weiß, dass AN für 8h/Tag angestellt ist und AN für die nächsten 25 Monate mit 9,5h/Tag verbucht.
Wann soll denn da der zeitnahe Freizeitausgleich stattfinden?
Mit dem „erweiterten Direktionsrecht“ braucht AG ja gar nicht erst anfangen, wenn er bei einem auf 8h/Tag ausgelegten Vertragsverhältnis des AN einen Dauervertrag gegenüber einem Kunden auf 9,5h/Tag Basis unterzeichnet: da kann keiner sagen, das wäre ein nicht vorhersehbarer Notfall. Oder?
Gut, gut, der AG kann ja dem AN noch die Überstunden ausbezahlen wenn AN darauf klagt - aber wenn AN den Arbeitsvertrag eigentlich in der Absicht geschlossen hat, wenigstens einmal die Woche seine Kinder vor dem Schlafengehen zu sehen?
- und natürlich, ob er eben selben „wichtigen Grund“ auch dazu benutzen kann, den vertraglich vereinbarten Freizeitausgleich dauerhaft außer Kraft zu setzen.
Ein „wichtiger Grund“ spielt bei Ausgleich von Mehrarbeit erst mal grundsätzlich keine Rolle, daß ist einfach nur dummes Geschreibsel. Es zählt allein was wirksam vereinbart wurde.
Also: AN kann einfach auf Ausgleich bestehen und AG bitten, das bitteschön konform mit dem Arbeitszeitgesetz zu realisieren.
Könnte AN vom Vertragsverhältnis zurücktreten, wenn AG auf dauerhafter Erhöhung der Arbeitszeit besteht, jedoch AN auf Erfüllung der 40-Stunden-Klausel besteht?
Wurde gar nix oder aber nix Rechtswirksames vereinbart, hat der AG die Mehrarbeit auszugleichen. Es bleibt ihm höchstens das Wahlrecht, ob in Geld oder in Freizeit.
Hat hier AN nicht auch noch ein Wörtchen mitzureden, ob er das Geld überhaupt als Option sieht?
Insbesondere, wenn er die fehlende Freizeit als schädlich für die eigene Gesundheit (und entsprechend auch: Arbeitskraft) sieht?
Zuerst einmal empfiehlt sich der Blick auf § 611 BGB und die umfangreiche dazu ergangene Rechtsprechung. http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611.html
Danke, da ist einiges hinter.
Gruß,
Michael