Hallo,
ich arbeite 40 Stunden pro Woche von Montag bis Freitag, 8 Stunden pro Tag, bzw. jede zweite Woche zusätzlich 4 Stunden am Samstag. In einer solchen Woche, in der ich am Samstag zusätzlich arbeite, bekomme ich immer einen „Ausgleichsnachmittag“ (4 Stunden) frei. Nun ist ja heute bekanntlich ein Feiertag in Deutschland, der den ganzen Tag über andauert. Wie verhält es sich, wenn ich heute Nachmittag als Ausgleich meinen freien Nachmittag gehabt hätte? Müsste ich dann die 4 Stunden als Überstunden gut geschrieben bekommen bzw. könnte ich mir gesetzlich gesehen an einem anderen Nachmittag frei nehmen?
Der Donnerstag ist bei mir immer als fester Ausgleichsnachmittag fest gelegt.
Hallo,
der heutige Tag ist ein Sonntag, somit ist das nicht der Fall.
Denn auch andere mit einem Vertrag über 40 Std müssen nicht arbeiten.
Hättest dann ja Nachteile.
Gesetze gibt es bestimmt darüber.
LG
Wie verhält es sich, wenn ich heute Nachmittag
als Ausgleich meinen freien Nachmittag gehabt hätte?
Der Donnerstag ist bei mir immer als fester
Ausgleichsnachmittag fest gelegt.
Genaues kann ich nur sagen, wenn ich den Tarifvertrag kenne.
Da aber der Donnerstag als fester Ausgleichsnachmittag festgeschrieben ist, ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass damit der Ausgleich weg ist (im Umkehrschluss: wenn ich einen Arbeitsvertrag habe, der einmal pro Woche 4 Stunden Arbeit am Dienstag festschreibt: kann der Arbeitgeber dann den Arbeitstag auf Freitag legen, wenn der Dienstag ein Feiertag ist?)
da kann ich leider nicht helfen
Hallo,
ich arbeite 40 Stunden pro Woche von Montag bis Freitag, 8
Stunden pro Tag, bzw. jede zweite Woche zusätzlich 4 Stunden
am Samstag. In einer solchen Woche, in der ich am Samstag
zusätzlich arbeite, bekomme ich immer einen
„Ausgleichsnachmittag“ (4 Stunden) frei. Nun ist ja heute
bekanntlich ein Feiertag in Deutschland, der den ganzen Tag
über andauert. Wie verhält es sich, wenn ich heute Nachmittag
als Ausgleich meinen freien Nachmittag gehabt hätte? Müsste
ich dann die 4 Stunden als Überstunden gut geschrieben
bekommen bzw. könnte ich mir gesetzlich gesehen an einem
anderen Nachmittag frei nehmen?
Der Donnerstag ist bei mir immer als fester
Ausgleichsnachmittag fest gelegt.
Wenn der Donnerstag als fester Ausgleichsnachmittag festgelegt ist, ist das Pech. Dann ist der Nachmittag regelmäßig frei. Das ist der gleiche Sachverhalt, wie wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt, an dem man ja auch sowieso frei hat.
da dein freier Nachmittag nicht infolge eines Wochenfeiertags ausgefallen ist (fester Tag) hast du keinen Anspruch. Der Feiertag ist nicht zu zahlen, wenn nach einem im Vorraus bestimmten Wochenarbeitsplan der freie Tag auf einen Feiertag fällt. (BAG 27. September 1983 - 3 AZR 159/ 81 - BAGE 44, 160, 162).
Noch als Nachtrag für ein vielleicht etwas besseres Verständnis: In einer Woche, in der der Feiertag nicht auf den ohnehin freien Tag fällt, wird der reguläre freie Tag ja auch nicht gestrichen, da die Wochenarbeitszeit durch den Feiertag „beschnitten“ ist.
Das ist eigentlich ganz einfach:
An einem arbeitsfreien Feiertag kann man keine Überstunden abfeiern, da der Tag sowieso frei ist. Vergleichbar mit einem Sonntag, da käme auch niemand auf die Idee (hoffentlich!)
Also keine Arbeitsverpflichtung weil Feiertag = kein Abbau von Überstunden möglich.
Hallo,
ich arbeite 40 Stunden pro Woche von Montag bis Freitag, 8
Stunden pro Tag, bzw. jede zweite Woche zusätzlich 4 Stunden
am Samstag. In einer solchen Woche, in der ich am Samstag
zusätzlich arbeite, bekomme ich immer einen
„Ausgleichsnachmittag“ (4 Stunden) frei. Nun ist ja heute
bekanntlich ein Feiertag in Deutschland, der den ganzen Tag
über andauert. Wie verhält es sich, wenn ich heute Nachmittag
als Ausgleich meinen freien Nachmittag gehabt hätte? Müsste
ich dann die 4 Stunden als Überstunden gut geschrieben
bekommen bzw. könnte ich mir gesetzlich gesehen an einem
anderen Nachmittag frei nehmen?
Der Donnerstag ist bei mir immer als fester
Ausgleichsnachmittag fest gelegt.
Weis hier jemand Rat?
Der Feiertag bleibt völlig unberührt. Da dieser entsprechend des Lohnfortzahlungsgesetz behandelt wird. Der Ausgleich ist demnach an einem anderen Tag durchzuführen.
wenn der Ausgleichszeitraum auf den Feiertag fällt, kann er mit diesem tatsächlich verrechnet werden. Darüber hinaus muss kein zusätzlicher Zeitraum gewährt werden.