Hallo,
es ist üblich, Minusstunden mit Überstunden („Mehrarbeit“ nennt sich das eigentlich) auszugleichen. Wie genau das geregelt ist, steht im Arbeitsvertrag, dort zum Beispiel unter dem Hinweis, welcher Tarif angewendet wird. Der Tarifvertrag regelt unter anderem, wie mit einem Stundenausgleich verfahren wird.
MfG, bürgerin
Ja, die Minusstunden werden zuerst geleistet, erst dann fallen Mehrarbeitsstunden an. Ausnahmen sind Sonn- und Feiertagsstunden.
Sind denn die „Überstunden“ beim Betriebsrat angemeldet worden? Handelt es sich um einen Vertrag mit 38/40 Wochenstunden?
Wie steht der BR denn zu der Verrechnung?
Gruß
Jeremias
„Überstunden“ bzw. „Mehrarbeit“ ja, aber „Minusstunden“ gibt es im Arbeitsrecht eigentlich nicht.
Wenn es zu wenig Arbeitsmöglichkeiten im Betrieb gibt, wäre Kurzarbeit oder kurzzeitige Betriebsruhe angebracht.
Mehrarbeit, oder volktümlich „Überstunden“, sind arbeitsrechtlich zusätzlich angeordnete Arbeitszeit, die vereinbart wird und normalerweise mit Lohnzuschlägen zu bezahlen ist.
Nur im Rahmen von vereinbarter flexibler Arbeitszeit kann es zu einer Ansammlung von Zeitguthaben bzw. Zeitschulden kommen. Hierzu muß es aber vereinbarte Regelungen geben.
Probleme tauchen dann aber auf, wenn bei vereinbarter flexibler Arbeitszeit, zusätzliche Mehrarbeit gefordert wird.
Bei allen möglichen Regelungen ist aber die tägliche Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz von 8 Stunden zu beachten, ausnamsweise 10 Stunden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten im Durchscnitt die 8 Stunden pro Arbeitstag nicht überschritten werden.
die Minusstunden müssen ja irgendwie wieder ausgeglichen werden, also muss der Arbeitnehmer irgendwann die 50 Stunden mehr arbeiten. Diese dürfen dann natürlich nicht als Überstunden abgerechnet werden.
Diese Verrechnung kann jedoch nur stattfinden, wenn das Gehalt vorher auf Grund der Minusstunden nicht gekürzt wurde.
Wie soll der AN denn sonst die Minusstunden ausgleichen? Es kommt allerdings darauf an, wann die Stunden geleistet werden. Wird die tägliche regelmäßige Arbeitszeit überschritten, dann besteht ggf. Anspruch auf Überstundenzuschläge. Bei uns können diese Zuschläge ausbezahlt oder auch gegen die Minusstunden gerechnet werden. Die Stunden an sich laufen gegen das Minunskonto.
Grundsätzlich können Minusstunden (Fehlzeiten) mit Mehrarbeitszeiten ausgeglichen werden. Man nennt das Vor- und Nacharbeit, die auf einem Stundenkonto angesammelt oder abgebaut werden. In der Regel gilt der Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung. Wenn diese im Betrieb nicht vorhanden sind, muss man das individuell regeln.
Diese Mehrarbeitsstunden sind keine Überstunden im rechtlichen Sinn (bei Überstunden müssen Zuschläge bezahlt werden).
Viele Grüsse
H.-J. Brockerhoff
soweit ich weiß, ist das Gang und Gäbe, Minusstunden mit geleisteten Überstunden zu verrechnen. Zumindest in meinem Unternehmen ist dies so. Wenn ich mal kürzer arbeite werden meine Überstunden herangezogen. Wie das allerdings rechtlich aussieht, wenn Sie Unterstunden auf Grund von Auftragsmangel angesammelt haben, kann ich leider nicht beantworten.