Überstunden müssen abgefeiert werden?

Hallo,

angenommen, eine Person ist Angestellte im öffentlichen Dienst und wird nach BAT IIa bezahlt.

Durch die Art der Arbeit fallen immer wieder Überstunden an.

Nun ist der Arbeitgeber jedoch der Meinung, diese würden nicht ausbezahlt, darauf bestünde auch kein Anrecht.

Vielmehr solle der Arbeitnehmer diese Überstunden mal am Stück „abfeiern“, wenn das nicht geht (weil zuviel Arbeit) dann eben „verfallen“ lassen.

Ist das eine zulässige Regelung?

Danke!

Viele Grüße
Frank

Ist das eine zulässige Regelung?

Hallo Frank, ja ist es. [http://www.bmi.bund.de/cln_012/nn_122688/Internet/Co…](http://www.bmi.bund.de/cln_012/nn_122688/Internet/Content/Themen/Oeffentlicher Dienst/Einzelseiten/BAT/2003/17 Ueberstunden Id 68129__de.html) (5)

Falls Absatz 6. gelten sollte, dann ist „Abbummeln“ doch noch eine gute Alternative. Oder?

MfG

Hallo Xolophos,

vielen Dank für Deine Antwort!

Zu Abs. 6 - es ist in Baden-Württemberg, also offenbar dort eine fairere Regelung :smile:

ja ist es.
[http://www.bmi.bund.de/cln_012/nn_122688/Internet/Co…](http://www.bmi.bund.de/cln_012/nn_122688/Internet/Content/Themen/Oeffentlicher Dienst/Einzelseiten/BAT/2003/17 Ueberstunden Id 68129__de.html)

Dazu noch zwei Verständnisfragen - dort steht ja:

Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen; die Arbeitsbefreiung ist möglichst bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden zu erteilen. Für die Zeit, in der Überstunden ausgeglichen werden, werden die Vergütung (§ 26) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt. Im übrigen wird für die ausgeglichenen Überstunden nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes lediglich der Zeitzuschlag für Überstunden (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) gezahlt. Für jede nicht ausgeglichene Überstunde wird die Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) gezahlt.

Speziell zur Zahlung der Vergütung noch folgende Fragen:

1.
Für die Zeit, in der Überstunden ausgeglichen werden, werden die Vergütung (§ 26) und die … Zulagen fortgezahlt.

D.h. für die „abgefeierten“ Überstunden gibt es das normale Gehalt, so als hätte der Arbeitnehmer in dieser (jetzt freien) Zeit ganz normal gearbeitet?

Aber ohne irgendwelche Zuschläge, da ja die „abgefeierte“ Zeit Überstunden waren?

2.
Doch was bedeutet dann dies:
Im übrigen wird für die ausgeglichenen Überstunden nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes lediglich der Zeitzuschlag für Überstunden (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) gezahlt. Für jede nicht ausgeglichene Überstunde wird die Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) gezahlt.

Der zitierte §35 Abs.1 sagt in Buchstabe a für den BAT IIa folgendes:

(1) Der Angestellte erhält neben seiner Vergütung (§ 26) Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde für Überstunden in den Vergütungsgruppen IV b bis I, Kr. IX bis Kr. XIII 15 v. H.

Bekommt der Arbeitnehmer also doch einen Zuschlag?

Auch für die ausgeglichenen (also „abgefeierten“) Zuschläge?

Aber was ist dann die Bezahlung für „nicht ausgeglichene“ Überstunden?

Klingt doch verwirrend…

Danke!

Frank

Hallo,
gemäß dem neuen TVöD ab Oktober sollen mehr geleistete Stunden innerhalb 2 Wochen abgegegolten werden. Ob dies möglich ist oder nicht entscheidet der Chef. Wenn es nicht möglich sein sollte, muss der Chef dies unterschreiben und sie werden als Überstunden mit Zuschlägen behandelt, vorher entsprechend als Mehrarbeit.

Hallo,

gemäß dem neuen TVöD ab Oktober sollen mehr geleistete Stunden
innerhalb 2 Wochen abgegegolten werden. Ob dies möglich ist
oder nicht entscheidet der Chef. Wenn es nicht möglich sein
sollte, muss der Chef dies unterschreiben und sie werden als
Überstunden mit Zuschlägen behandelt, vorher entsprechend als
Mehrarbeit.

entstehen da überhaupt noch Überstunden?
Gruß
Peter

http://www.saarland-kommunal.de/kav/TVoeD/Arb-zeit.E…

Arbeitszeitkorridor
•zur Flexibilisierung der Arbeitszeit und
•zur Vermeidung von Überstunden
Umfang und Lage
•wöchentlicher Arbeitszeitkorridor bis zu 45 Stunden
Voraussetzungen
•nur durch Dienst-oder Betriebsvereinbarung
•Einführung eines Arbeitszeitkontos
Überstundenregelung
•Arbeit innerhalb des wöchentlichen Arbeitszeitkorridors
ist keine Überstunde

Wenn der Arbeitszeitkorridor eingeführt wird, dann sieht es verdammt schlecht aus. Es gibt jedoch viele kleinere Verwaltungen/Behörden die diesen Korridor nicht einführen werden.
Weiterhin sind die Chefs eh der Meinung, dass es prinzipiell kein Problem sein dürfte, Überstunden innerhalb 2 Wochena abzubummeln

Arbeitszeitkorridor
•zur Flexibilisierung der Arbeitszeit und
•zur Vermeidung von Überstunden
Umfang und Lage
•wöchentlicher Arbeitszeitkorridor bis zu 45 Stunden
Voraussetzungen
•nur durch Dienst-oder Betriebsvereinbarung
•Einführung eines Arbeitszeitkontos
Überstundenregelung
•Arbeit innerhalb des wöchentlichen Arbeitszeitkorridors
ist keine Überstunde

Hallo,

es handelt sich hier um eine Stufenregelung:

  1. Grundsätzlich sollen die Überstunden bis zum Ablauf des Dritten Monats nach Anfall abgefeiert werden. Es wird dann für das Abfeiern das normale Gehalt weitergezahlt.

Ist das Abfeiern bis zum Ende des dritten Monats nicht möglich, dann…

  1. …können die Überstunden auch nachher abgefeiert werden, es wird dann aber für das Abfeiern Überstundenzuschlag fällig.

Ist das Abfeiern auch nach der 3-Monatsfrist nicht möglich (z. B. wg. chronischem Personalmangel)…

  1. … dann können die Überstunden auch komplett ausbezahlt werden, also Grundgehalt plus Überstundenzuschlag.

P.S. Überstunden/Mehrarbeit kann grundsätzlich nicht „verfallen“, wenn der AN rechtzeitig vor Ablauf der tariflichen oder gesetzlichen Ausgleichsfristen seinen Anspruch anmeldet.

&Tschüß

WHoepfner

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Hallo Wolfgang,

vielen Dank für Deine Antwort!

Erkundigungen bei der Personalabteilung des Arbeitgebers brachten leider keine wirklichen Ergebnisse, daher hoffe ich, hier nochmals Aufklärung zu erhalten :smile:

  1. Grundsätzlich sollen die Überstunden bis zum Ablauf des
    Dritten Monats nach Anfall abgefeiert werden. Es wird dann für
    das Abfeiern das normale Gehalt weitergezahlt.

Muss vor dem Ablauf des dritten Monats ein Antrag auf „Abfeiern“ gestellt werden? Beim eigenen Vorgesetzten oder der Personalabteilung?

Gelten die 3 Monate taggenau ab Entstehen der jeweiligen Überstunde oder wird hier z.B. monatsweise zusammengefasst?

  1. … dann können die Überstunden auch komplett ausbezahlt
    werden, also Grundgehalt plus Überstundenzuschlag.

Die Personalabteilung sagte, sie zahlen weder Zuschläge noch Überstunden komplett aus. Überstunden müssen abgefeiert werden. Falls sie nicht abgefeiert werden, könnten sie höchstens „stehen gelassen“ werden, das auch endlos bis zum Ausscheiden aus dem Angestelltenverhältnis, aber immer nur abgefeiert (z.B. früheres Ausscheiden), niemals ausbezahlt. Ist das dann überhaupt zulässig?

P.S. Überstunden/Mehrarbeit kann grundsätzlich nicht
„verfallen“, wenn der AN rechtzeitig vor Ablauf der
tariflichen oder gesetzlichen Ausgleichsfristen seinen
Anspruch anmeldet.

Muss sich der Arbeitnehmer das öfter vom Chef bestätigen lassen, dass er Überstunden abfeiern wollte, aber nicht durfte - womöglich schriftlich?

Kann der Arbeitnehmer Termine für das Abfeiern angeben, wann er gerne freinehmen würde - und wenn die nicht genehmigt werden, dann die Überstunden eben nicht abfeiern? Oder muss er Termine vom Arbeitgeber akzeptieren?

Und was passiert, wenn der Arbeitnehmer auch Urlaub hat. Dieser Anspruch verfällt lt. Personalabteilung, wenn er nicht genutzt wird. Kann der Arbeitnehmer also zuerst den Urlaub nehmen und die Überstunden sozusagen „stehen lassen“, oder kann der Arbeitgeber sagen, die jetzt genommenen freien Tage werden mit den Überstunden verrechnet und nicht mit dem Urlaub?

Nochmals Danke!

Wieso mag einem die Personalabteilung hier eigentlich keine wirklichen Auskünfte geben…

Viele Grüße
Frank

Hallo Wolfgang,

vielen Dank für Deine Antwort!

Erkundigungen bei der Personalabteilung des Arbeitgebers
brachten leider keine wirklichen Ergebnisse, daher hoffe ich,
hier nochmals Aufklärung zu erhalten :smile:

  1. Grundsätzlich sollen die Überstunden bis zum Ablauf des
    Dritten Monats nach Anfall abgefeiert werden. Es wird dann für
    das Abfeiern das normale Gehalt weitergezahlt.

Muss vor dem Ablauf des dritten Monats ein Antrag auf
„Abfeiern“ gestellt werden? Beim eigenen Vorgesetzten oder der
Personalabteilung?

Ja, Du mußt Dich selber drum kümmern und entsprechende Vorschläge machen, wenn Dein Chef nicht in die Gänge kommt.

Gelten die 3 Monate taggenau ab Entstehen der jeweiligen
Überstunde oder wird hier z.B. monatsweise zusammengefasst?

Nein, Ende des Dritten Monats bedeutet: Tag der Überstunden plus 3 Monate, von diesem Monat dann bis zum lezten Tag. Also Überstunden z. B. am 16.06., dann endet Ausgleichszeitraum am 30.09.

  1. … dann können die Überstunden auch komplett ausbezahlt
    werden, also Grundgehalt plus Überstundenzuschlag.

Die Personalabteilung sagte, sie zahlen weder Zuschläge noch
Überstunden komplett aus. Überstunden müssen abgefeiert
werden. Falls sie nicht abgefeiert werden, könnten sie
höchstens „stehen gelassen“ werden, das auch endlos bis zum
Ausscheiden aus dem Angestelltenverhältnis, aber immer nur
abgefeiert (z.B. früheres Ausscheiden), niemals ausbezahlt.
Ist das dann überhaupt zulässig?

Prinzipiell Nein. Fast alle Tarifverträge haben sog. Ausgleichszeiträume, in denen Freizeitausgleich gewährt werden MUSS ! Manchmal wird die Regelungsbefugnis im TV auch an den BR/PR delegiert, dann ist aber meistens ein Mindest-/Höchstrrahmen im TV vorgegeben. Die konkrete BAT-Regelung habe ich leider im Moment nicht zur Hand.
Gilt in Deinem Betrieb kein TV oder gibt es keine Betriebs- bzw. Personalvereinbarung, gilt das Arbeitszeitgesetz unmittelbar und zwingend. Dort sind Ausgleichszeiträume beschrieben.
In jedem Fall gilt prinzipiell: Sind die Ausgleichszeiträume überschritten, muß auf Wunsch ausbezahlt werden.
Ausnahmen sind nur denkbar, wenn es eine „schlampig“ vereinbarte Betriebs-/Personalvereinbarung über Langzeitkonten gibt.
Wegen der konkreten Umstände in Deinem Betrieb wende Dich bitte an Deinen BR/PR oder die zuständige Gewerkschaft (vermutl. Ver.di)

&Tschüß

WHoepfner

P.S. Überstunden/Mehrarbeit kann grundsätzlich nicht
„verfallen“, wenn der AN rechtzeitig vor Ablauf der
tariflichen oder gesetzlichen Ausgleichsfristen seinen
Anspruch anmeldet.

Muss sich der Arbeitnehmer das öfter vom Chef bestätigen
lassen, dass er Überstunden abfeiern wollte, aber nicht durfte

  • womöglich schriftlich?

Kann der Arbeitnehmer Termine für das Abfeiern angeben, wann
er gerne freinehmen würde - und wenn die nicht genehmigt
werden, dann die Überstunden eben nicht abfeiern? Oder muss er
Termine vom Arbeitgeber akzeptieren?

Und was passiert, wenn der Arbeitnehmer auch Urlaub hat.
Dieser Anspruch verfällt lt. Personalabteilung, wenn er nicht
genutzt wird. Kann der Arbeitnehmer also zuerst den Urlaub
nehmen und die Überstunden sozusagen „stehen lassen“, oder
kann der Arbeitgeber sagen, die jetzt genommenen freien Tage
werden mit den Überstunden verrechnet und nicht mit dem
Urlaub?

Nochmals Danke!

Wieso mag einem die Personalabteilung hier eigentlich keine
wirklichen Auskünfte geben…

Viele Grüße
Frank

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Wunderbar, vielen Dank!

Frank