Überstunden ohne Ausgleich

Liebe/-r Experte/-in,
Meine Frage betrifft Überstunden.

In Krankenhäusern sind systematische Überstunden bei Ärzten und Psychologen, die weder bezahlt noch ausgeglichen („abgefeiert“) werden, keine Seltenheit. Mit „systematisch“ meine ich: nicht ausnahmsweise wegen Krankheit o.Ä. Die einem Therapeuten zugewiesenen Patientenzahlen sind so hoch, dass es nicht möglich ist, diese in der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu versorgen

Rein hypothetisch: Gesetzt dem Fall jemand würde auf die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit pochen und nur in Ausnahme- oder Notfällen machen wollen.
Jetzt die Frage: Wenn eine angedrohten Entlassung tatsächlich vollzogen würde, gäbe es eine arbeitsrechtliche Handhabe? Etwa im dem Sinne, dass der Arbeitgeber begründungspflichtig wäre, dass die Arbeit in der vertraglichen Arbeitszeit zu schaffen ist und der Entlassene folglich ungeeignet sein muss? Ich frage für den Fall außerhalb der Probezeit und für ein Praktikum (PIA = Psychologe in Ausbildung etwa vergleichbar dem alten AIP bei Ärzten.)

Vielen Dank für jede Hilfe, Paul

Speziell die Arbeitszeiten von Ärzten im Krankenhaus liegen ja schon lange ausserhalb jeder „normalen“ rechtlichen Norm.

Vor wenigen Jahren hatte der Europäische Gerichtshof zu dem Thema auch einmal ein Urteil erlassen, das sinngemäss besagte, dass das so nicht ginge.

Da ich leider den Urteilstext nicht mehr habe und auch nicht weiss, was davon in welcher Form umgesetzt wurde, solltest Du Dich besser an den Hartmannbund wenden, bei dem Du eine authentische Auskunft bekommen müsstest.

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 1 ist am 01.07.1994 in kraft getreten. Es gilt, da auch die Ruhezeit-
regelungen für Ärzte und das Pflegepersonal in Krankenhäusern seit dem 01.01.1996 anzuwenden
sind, nun einheitlich für alle Beschäftigten im Gesundheitswesen. Ausgenommen sind

  • Dienststellenleiter bzw. -leiterinnen,
  • Leitende Angestellte 2,
  • Chefärzte bzw. Chefärztinnen.

Das Arbeitszeitgesetz stellt den Gesundheitsschutz der Beschäftigten sicher, indem es Arbeitszeiten,
Ruhepausen und Mindestruhezeiten festlegt und erstmals Regelungen zum Schutz der Nachtarbeitnehmer vorschreibt. In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und
Betreuung von Personen müssen Dienstpläne den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes angepaßt
werden. Dienstpläne1 die gegen die gesetzlichen Grenzen bzw. aber die Übergangsvorschrift des
§ 25 ArbZG anzuwendenden Festlegungen von einschlägigen Tarifverträgen 3 verstoßen, sind - auch
wenn sie arbeitsvertraglich noch zulässig sein sollten - gesetzwidrig und damit unwirksam.

Auch wenn das Personal bereit wäre, über die zulässigen Höchstarbeitszeitgrenzen hinaus oder ohne
bzw. mit kürzeren Ruhepausen und -zeiten zu arbeiten, ist dies nicht zulässig.

Für die Tarifpartner besteht innerhalb des gesetzlichen Rahmens die Möglichkeit, abweichende
Regelungen z.B. zur Anpassung an die betrieblichen Erfordernisse zu treffen.

Einer solchen Regelung durch Tarifverträge bzw. Betriebs-/ Dienstvereinbarungen räumt das Gesetz
einen eindeutigen Vorrang vor Ausnahmegenehmigungen, z.B. gern. § 15 Abs. 1 ArbZG, durch die
Aufsichtsbehörden ein.

Dabei ist jedoch darauf zu achten, daß bei Nacht- und Schichtarbeit die Arbeitszeit nach den
gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der
Arbeit festzulegen ist

Hallo,

zuerst einmal sollte man versuchen, die Angelegenheit über den BR bzw. PR zu lösen, die hier umfangreiche Mitbestimmungsrechte haben.
Eine Verweigerung von Überstunden wäre ein uU gefährlicher Weg, da Notlagen für den einzelnen AN nicht immer sicher abschätzbar sind.
Besser ist idR, die Vergütung bereits geleisteter ÜStd. zu verlangen und ggfs. einzuklagen - möglichst gemeinsam mit anderen Betroffenen.
Wenn es den AG Geld kostet, wird er sich eher eine Änderung der Personalsituation überlegen. Bei Verweigerung wird das Problem evtl. nur auf jemand anderes verlagert, der/die nicht so leicht „nein“ sagen kann.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Paul,

  1. aus deinem Text kann ich garnicht entnehmen, welche
    Arbeitstelle/ Position / Praktikum du in dem Krankenhaus inne hast.

  2. Jede Kündigung muss begründet werden !!!

  3. Arbeitet ihr in eurem Krankenhaus Akkord ???

  4. Konkretisiere deinen Text bitte, weil ich garnicht verstehe, um welche Art von Arbeitsvertrag es sich in deinem Fall handelt.

Liebe Grüsse von weisse Riesin

  1. Ich beantworte keine hypothetischen Fragen.
  2. In kHn gibt es indR TVe, in denen d. Punkt Üh angehandelt wird.

Hallo weisse Riesin,

Vielen Dank für die Antwort.

Ich bin PIA (Psychologe in Ausbildung), das ist ein Praktikum vergleichbar dem alten AIP (Arzt im Praktikum). Nach der Probezeit.
Das ist Pflicht für die Approbation zum Psychotherapeuten, bezahlt wird es marginal, obwohl man dieselbe Arbeit macht wie auf einer normalen Stelle (wie beim AIP eben auch).

Meine Frage betrifft nicht den Fall einer ausgesprochenen Kündigung, sondern ist grundsätzlicher: Da die Klinik-Leitung, die Patientenzahl pro Therapeut nach Gusto festlegt, ist die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit Makulatur: man muss eben die Patienten schaffen und das dauert regelhaft erheblich länger als 40 Stunden. Insbesondere, was noch hinzukommt, sind „halbe Stelle“ de facto nicht 50% sondern eher 70-75% plus Überstunden.
Die Überstunden werden fast in allen Krankenhäusern weder bezahlt noch ausgeglichen.

Die Frage: Was wäre, wenn man sich querstellen würde und auf die Arbeitszeit pocht (Notfälle natürlich ausgenommen). Wenn man dann, worst case, gekündigt würde, könnte man vom Arbeitgeber so etwas wie einen Nachweis fordern, dass die Patientenzahl in der Arbeitszeit für einen halbwegs durchschnittlichen Arbeitnehmer zu schaffen ist? Müsste der Arbeitgeber also zeigen, dass man ungeeignet ist, weil man die Vorgabe nicht erfüllt (oder wenigstens andere Gründe vorschützen)?

Vielen Dank für die Antwort.

Ich darf hier bezüglich Rechtsfragen keine nicht hypothetischen Fragen stellen.

  1. Ich beantworte keine hypothetischen Fragen.
  2. In kHn gibt es indR TVe, in denen d. Punkt Üh angehandelt
    wird.

Meine Frage betrifft Überstunden.
In Krankenhäusern sind systematische Überstunden die weder bezahlt noch ausgeglichen werden, keine Seltenheit.
nicht ausnahmsweise wegen Krankheit o.Ä.
Gesetzt dem Fall jemand würde auf die
vertraglich vereinbarte Arbeitszeit pochen und nur in

Ausnahme- oder Notfällen machen wollen.

Jetzt die Frage: Wenn eine angedrohten Entlassung tatsächlich vollzogen würde, gäbe es eine arbeitsrechtliche Handhabe?
Ich frage für den Fall außerhalb der Probezeit und für ein Praktikum (PIA = Psychologe in Ausbildung etwa vergleichbar

Guten Tag Paul,

  1. die Definition der Überstunde schliesst diese systematischen aus, da nicht plötzlich, unvorhersehbar etc.
  2. es handelt sich um - vergütungspflichtige / bzw. ausgleichspflichtige - Mehrarbeit
  3. in dem beschriebenen Umfange müsste der Personalrat einschreiten
  4. Fall: AN geht nach Vertrags Arbeitszeit nach Hause. AG mahnt ab, weil Patienten nicht therapiert wurden. AN geht weiter nach Vertragsarbeitszeit nach Hause. AG kündigt schliesslich.
    a) mit der Begründung Arbeistverweigerung
    Dazu müsste eine wiederholte schuldhafte Pflichtverletzung vorliegen. Es wurde eine Arbeitsanweisung nicht befolgt. Diese müsste aber rechtmäßig sein. Die Anweisung von ungeltlicher Mehrarbeit ist nicht rechtmäßig, die Verweigurung also nicht schuldhaft
    b) mit der Begründung unfähig, weil die Aufgabe nicht innerhalb der Vertragszeit erledigt wird
    Jetzt müsste durch einen Gutachter die tatsächlich objektiv erfoderliche Zeit für die zugewiesenen Patietenzahlen ermittelt werden
  5. In der Praxis geht das bei Ärzten idR so, dass die monatlich ihre Stunden melden und schriftlich geltend machen. Nach 5 Monaten wird schriftlich erinnert. Damit werden die Ausschlussfristen nach TVöD / TV L gewahrt und nach dem Ausscheiden wird dann auf Geld geklagt.
  6. PIP bedeutet, dass der Vertrag befristet ist. Der wird einfach nicht übernommen und könnte uU Probleme haben im System wieder einen neuen Job zu bekommen.

Alles Gute

Hallo

es kommt auf die Beschreibung im Arbeitsvertrag an. Wenn Sie bei der Kirche arbeiten, werden Sie nach AVR bezahlt, da sind die Überstunden ganz klar geregelt, können Sie auch im Internet nachlesen.

Wenn im Vertrag steht, daß Sie bereit sind auch Mehrarbeit zu leisten, dann müssen sie auch bereit sein.

Dann gibts ja auch noch das Arbeitszeitgesetz, sie dürfen auch mal mehr als 10 Stunden arbeiten … weiterzzulesen im Internet oder im aktuellen ARbeitsgesetzbuch.

Alles Gute

Vorweg moechtse ich sagen, dass das Metier „Krankenhaus“ nicht zu meinen Spezialgebieten gehoert. Neben den normalen arbeitsrechtlichen Regelungen gibt es hier teilweise Sondertatbestaende die ich nicht beurteilen kann.
Die „Verweigerung“ einer Arbeit ist ein schwieriges Thema. Grundsaetzlich kann der Arbeitnehmer unzumutbare Arbeit verweigern. Im Falle einer Kündigung würde das Gericht dann diese Unzumutbarkeit überprüfen. Hierzu würde vermutlich der Gesamtumfang der Arbeitund die allgemeine „Schaffbarkeit“ des Arbeitsumfangs gehören.Dabei ist es zunächst unerheblich ob der Arbeitnehmer schnell oder langsam arbeitet, in juristendeutsch: Ob er von der geschuldeten „Normalleitung“ erheblich abweicht. Dies wäre zu überprüfen bei einer Kündigung wegen Leistungsmängeln.
Wie sie sich im vorliegenden Fall verhalten sollten kann ich Ihnen nur schwer raten. Sicher würde ein Richter auch hinterfrahen welche Schritte sie unternommen haben Ihre Situation zu verbessern - Gespräche mit Vorgesetzten etc.

Hallo,

leider kenne ich mich in dieser Frage nicht aus.

Sorry, Grüße

Hallo Paul,

ja der Arbeitgeber müsste aufzeigen, dass du evtl. nicht geeignet bist.
Er muss auch deine abgeleisteten Stunden ordentlich ausweisen, wenn das Arbeitsgericht dies sehen wollte.
Für den Fall, dass du Querolieren wolltest, würdest du
bestimmt Recht vom Arbeitsgericht bekommen.
Für dich gilt in diesem Fall die gestzliche Praktikumsvertragsregelung, die es auch in allen anderen Bereichen gibt. ( Keine Ausnahme in Überstunden)
Arbeitszeit ist auf jedenfall einzuhalten, aber nicht
Überstunden im Praktikum, dort wird so etwas schwer geahndet, weil Praktikas meistens von Minderjährigen ausgeführt werden.
In deinem speziellen Fall, weiss ich dein Alter nicht.

Für Schutzbefohlende unter 18 Jahren gelten besondere Regelungen!!!

Hier habe ich dir noch ein Paar Tipps angeführt, wo du dich selbst auch noch einmal erkundigen kannst, falls es dort ( Krankenhaus) noch Schwierigkeiten geben sollte.

Viel ERfolg für deine Ausbildung wünsche ich dir.
Liebe Grüsse von Andrea

Praktikumsvertrag

Wichtig für den Erfolg ist auch die Dauer des
Praktikums. Je länger du in einem Betrieb mitläufst,
desto höher ist die Gefahr, dass du fest
in den Betriebsablauf integriert wirst und du
nichts mehr dazulernst. Am Ende arbeitest du
ganz regulär mit, ohne allerdings eine angemessene
Bezahlung zu erhalten – und hast
dafür vielleicht noch ein Semester sausen lassen
oder auf einen einträglichen Nebenjob (der
sich im Lebenslauf genauso gut macht wie ein
Praktikum) verzichtet. Darum gilt – besonders
bei freiwilligen und Vollzeitpraktika: Spätestens
nach drei Monaten sollte Schluss sein,
dann reicht auch die vorlesungsfreie Zeit für
ein Praktikum.

Praktikumsvertraginhalte:
Ein Praktikumsvertrag sollte mindestens enthalten:
• Name und Anschrift der Vertragsparteien
• Beginn und Dauer des Praktikumsverhältnisses
• Ort des Praktikums
• Beschreibung des Praktikums
• Höhe und Zusammensetzung der Vergütung
• Arbeitszeiten
• Dauer des Urlaubs
• Kündigungsfristen
• einen allgemeinen Hinweis auf Tarifverträge,
Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf
das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.
Gut wären auch ein paar Worte dazu, wie man
sich im Krankheitsfall zu verhalten hat und ob
ein einfaches oder qualifi ziertes Praktikumszeugnis
ausgestellt werden soll.

Auch als Praktikantin bzw. als Praktikant
musst du von irgendetwas dein Essen und
deine Miete bezahlen. Zwar handelt es sich
bei einem Praktikum in erster Linie um ein
Lernverhältnis, trotzdem ist eine angemessene
Vergütung angebracht – die kriegen schließlich
auch Auszubildende in der Berufsausbildung.
Und mal ehrlich: In den meisten Fällen arbeitet
die Praktikantin bzw. der Praktikant mit, nimmt
den Kolleginnen und Kollegen Arbeit ab – das
kann auch bezahlt werden.
Leider gibt es bisher keine allgemeinverbindlichen
Regelungen für die Vergütung von Praktika,
und nur in wenigen Betrieben und einigen
Tarifverträgen ist diese klar geregelt. Dennoch
solltest du dir des Wertes deiner Arbeit bewusst
sein und nicht als Bittstellerin bzw. als
Bittsteller auftreten – ein paar Euro kann fast
jeder Arbeitgeber zahlen. Und die Summe gehört
natürlich auch in den Praktikumsvertrag.
− und nun? Tipps rund um das Praktikum
Beratungsstelle für ein „ Faires Praktikum“: Außerdem kann dir das gewerkschaftliche Campus
Offi ce oder HiB an deiner Hochschule weiterhelfen
(Adressen und Beratungszeiten auf
http://www.dgb-jugend.de/studium/beratung
_vor_ort).

Kündigung:

Wenn das Praktikum nicht wie gewünscht
verläuft, stellt sich die Frage nach einer vorzeitigen
Beendigung des Praktikums, doch: Wie
kannst du es beenden? Darfst du kündigen?
Kannst du gekündigt werden?
Die rechtliche Situation sieht folgendermaßen
aus: Grundsätzlich endet das Praktikum erst,
wenn die vereinbarte Praktikumszeit abgelaufen
ist. Wenn es vorher beendet werden soll,
gibt es drei Möglichkeiten:

  1. Aufhebungsvertrag: Du schließt mit der
    Praktikumsgeberin/dem Praktikumsgeber
    einen Vertrag, mit dem ihr das Praktikumsverhältnis
    übereinstimmend beendet. Das
    geht auch mündlich – aber auch hier ist
    schriftlich besser. Ein, zwei Sätze genügen.
  2. Fristlose Kündigung: Es liegt ein wichtiger
    Grund vor, der es dir oder der Praktikumsgeberin/
    dem Praktikumsgeber unzumutbar
    macht, das Praktikumsverhältnis fortzuführen.
    Ein solcher Grund könnte mangelnde
    Vertragserfüllung durch dich oder die Praktikumsgeberin/
    den Praktikumsgeber sein.
  3. Ordentliche Kündigung: Befristete Verträge
    kannst du nur dann ordentlich kündigen,
    wenn du diese Möglichkeit vertraglich vereinbart
    hast oder ein Tarifvertrag dies vorsieht.
    Während freiwillige Praktika bei einer Kündigung
    wie normale Arbeitsverhältnisse behandelt
    werden, bist du bei Pfl ichtpraktika an die
    Studienordnung gebunden. Die Möglichkeit
    einer ordentlichen Kündigung wirst du deshalb
    meist nicht vereinbaren können. Wer ein
    Pfl ichtpraktikum beenden will, sollte dies mit
    dem Praktikumsamt oder Studiensekretariat
    der Hochschule absprechen

Vorpraktika sind Praktika, die vor dem Studium
absolviert werden, um überhaupt studieren zu
dürfen. Diese Praktika müssen ausdrücklich
von der Studienordnung gefordert werden.
Nachpraktika sind Praktika, die für die Erlangung
des akademischen Grades/Hochschulabschlusses
zwingend vorausgesetzt werden und
erst nach erfolgreichem Besuch aller Lehrveranstaltungen
etc. erbracht werden sollen.
Sozialversicherungspfl icht
Pfl ichtpraktika vor und nach dem Studium haben
einen besonderen Status. Wenn ein Praktikumsentgelt
gezahlt wird, müssen daraus
Beiträge in alle Sozialversicherungszweige
(Renten-, Kranken-, Pfl ege- und Arbeitslosenversicherung)
entrichtet werden. Die Ausnahmeregelungen
für kurzfristige Beschäftigungen
und Minijobs und die Sozialversicherungsfreiheit
für Studierende gelten nicht. Allerdings
muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge
allein zahlen, wenn du höchstens 325
Euro brutto erhältst. Bei höherem Einkommen
(über 360 Euro pro Monat) kann die kostenlose
Mitversicherung in der Familienversicherung
der gesetzlichen Krankenkassen wegfallen.
Wird kein Praktikumsentgelt gezahlt, muss der
Arbeitgeber einen Mindestbeitrag zur Rentenund
Arbeitslosenversicherung allein entrichten.
In der Krankenversicherung kann die kostenlose
Familienversicherung weiter in Anspruch
genommen werden. Wer nicht familienversichert
ist, muss sich zu den Konditionen der
studentischen Krankenversicherung auf eigene
Kosten als Praktikantin/als Praktikant kranken und
pflegeversichern.
In Sonderfällen kann bei einem Pflichtpraktikum
nach dem Studium trotz Entgeltzahlung
Versicherungsfreiheit bestehen, z.B. wenn
Juristinnen und Juristen im Referendariat den
Beamtenstatus erhalten.

Arbeitsrecht
Diese Praktika gelten als ganz normale Beschäftigungsverhältnisse.
Die Praktikantin/der
Praktikant hat also Anspruch auf Urlaub und
alle anderen allgemeinen Rechte von Arbeitnehmer/
innen. Wenn ein Praktikumsentgelt
gezahlt wird, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung
bei Krankheit und während des Urlaubs.
Weitere Einkommensgrenzen

Im Vor- und Nachpraktikum besteht in der Regel
auch ein Anspruch auf Kindergeld. Wird ein
Praktikumsentgelt gezahlt, gilt dieses u.a. bei
der Einkommensteuer, bei der (Halb-)Waisenrente,
beim Wohngeld und ggf. beim ALG II als
Einkommen. Beachte also die dort geltenden
Einkommensgrenzen. Wenn dir für das Vorpraktikum
Leistungen nach dem BAföG bewilligt
wurden, wird das Praktikumsentgelt auch
hier 1:1 auf die BAföG-Zahlungen angerechnet,
der Freibetrag für Einkünfte aus Erwerbsarbeit
etc. gilt hier nicht.
Lediglich Pauschbetrag für Arbeitnehmer/innen,
„Sozialpauschale“ und gezahlte Steuern
werden bei der Berechnung des anzurechnenden
Einkommens berücksichtigt.
Pfl ichtpraktikum vor und nach dem Studium
Mehr zum Thema fi ndest du unter
www.dgb-jugend.de/studium

Was tun, wenn nur Praktika und keine
festen Stellen angeboten werden?
Sie heißen Praktikantinnen und Praktikanten,
arbeiten aber voll im Unternehmen mit. Sie
tun für den Berufseinstieg alles und landen
dennoch nur in prekären Arbeitsverhältnissen.
Immer mehr Absolventinnen und Absolventen
stecken in „Praktikumskarrieren“ fest und
schuften als Hochqualifi zierte zum Nulltarif.
Um diesen Missbrauch einzuschränken, hat
die DGB-Jugend einen Leitfaden für ein faires
Praktikum erstellt. Er soll Unternehmen, Studierenden,
Absolventinnen und Absolventen
als Orientierung dienen.

Hallo Paul,
das kommt darauf an, was im Tarifvertrag geregelt ist (mal nachschauen beim Thema Mehrarbeit), den kenne ich natürlich nicht. Gibt es in der Einrichtung einen Betriebsrat?
Einfach so „verweigern“ würde ich erstmal nicht, wie geasgt, im Tarifvertrag nachsehen, da ist garantiert etwas geregelt zur Höchstzahl der Überstunden und zum Ausgleich. Und das gilt dann.
Und wenn es einen Betriebsrat gibt, muss der auch wissen, wie es geregelt ist (ggf. gibt es eine Betriebsvereinbarung).
Erst dann etwas unternehmen.
Gruß
Brigitte

Hallo Paul,

in diesem Fall wäre es notwendig den Arbeitgeber schriftlich abzumahnen und darauf zu bestehen, dass der bestehende Arbeitsvertrag auch eingehalten wird.
Nach einer Abmahnung besteht die Möglichkeit der Kündigung. So wird der Arbeitgeber zu einer schriftlichen Stellungnahme gezwungen und es besteht eine Basis für eine Klage.

Herzliche Grüße aus Illertissen
efuessl

Sorry,
da kann ich leider aufgrund der besonderen Regelungen im medizinischen Bereich nicht helfen

Lieber Paul,

das ist leider die tägliche Wahrheit. Aber dagegen kann man etwas tun.

Sie sind verpflichtet, Überstunden zu leisten, wenn dies in Ihrem Arbeitsvertrag steht oder dieser auf einen Tarifvertrag verweist der das vorsieht.

Überstunden bedeuten aber vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Die von Ihnen geschilderte Situation ist aber nicht vorübergehend. Damit könnten Sie die Leistung von Überstunden verweigern.

Eine Kündigung deswegen wäre rechtswidrig. Sie könnten sich dagegen wehren.

Außerdem rate ich dringend, den Betriebsrat zu fragen, was er dagegen unternimmt. Durch eine Betriebsvereinbarung Arbeitszeit könnte man das alles schön regeln. Wenn es noch keinen Betriebsrat gibt, einfach einen gründen.

Die Überstundenanordnung bitte sorgfältig dokumentieren. Damit Sie auch später das Geld bekommen.

Viel Erfolg!

vailo Ziegenhagen

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht -
    _________________________________
    Waitschies & Ziegenhagen
    Fachanwälte für Arbeits- und Sozialrecht

Taubenstraße 20 - 22
10117 Berlin (Gendarmenmarkt)

Tel.: 030 / 288 78 - 600
Fax: 030 / 288 78 - 601

http://www.wz-anwaelte.de

Hallo Paul,

ich liege im Krankenhaus. Das Thema, was du anschneidest, liegt nicht wirklich. Wenn ich antworte, denn möchte ich auch zu 100% Rat geben können. Das kann ich hier leider nicht.

Viel Glück noch!!

Kann ich so leider nicht beantworten

Hallo, Paul.,

ich war lange krank, daher die späte Antwort.

Wenn Du tatsächlich Dienst nach Vorschrift machen würdest, bist Du am Ende in den Hintern gekniffen, denn es wird dann immer behauptet werden, dass Du zu langsam bist.

Ich kann Dir nur dringend raten, Mitglied in einem Berufsverband zu werden und Dich dort beraten zu lassen (denn das scheint doch ein allseits bekannte Systemfehler zu sein.
Ingeborg