Überstunden, resturlaub, befristeter vertrag

Hallo,

mal eine hypohetische Sachlage:

Ein Arbeinemer (AN) hat einen Arbeitsvertrag vom 04.02.2008 bis zum 03.02.2009

Im november 2008 Erkrankt AN an einem Bandscheibenvorfall über den heutigen Tag hinaus bis auf weiteres.

AN hat 167 überstunden.
AN hat einen Lohn von 8,74 /h
AN hat bei auslaufen des vetrages 14 tage resturlaub.

Da An den ja nicht nehmen kann möchte er den bezahlt haben, muss AG dies tun?

AG hat als abschlusssumme nur 1000 € überwiesen

wie werden Urlaubsstunden berechnet?
müssen überstunden mit zuschlag bezahlt werden?

über antworten würde ich mich freuen bis dann
behave1981

Moin,

was genau hat der Arbeitnehmer in Deinem Beispiel gearbeitet?

hi,
er war produktionsmitarbeiter, also maschinen bedienung, anlagensteuerung, und auch staplerfahrer und verlader.

Beim Staplerfahren kam es zum Bandscheibenvorfall was jedoch von keinem anekannt wurde.

da es keine langjährige tätigkeit war.

Hallo,

die Überstunden sind zu vergüten. Mit der Schlusszahlung von 1.000,- EUR (netto) ist dies wohl auch geschehen, da es sich bei dem Stundenlohn von 8,74 EUR um einen Bruttolohn handeln müsste. Multipliziert man die 167 Überstunden mit dem Stundenlohn von 8,74 EUR, so komme ich auf ca. 1.500,- EUR. Das könnte somit schon hinkommen, dass da nach Abzug von Sozialversicherung und Steuern etwa 1.000,- EUR netto übrig bleiben.

Urlaub: Sofern ein Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, steht dieser dem AN zu. Da das Arbeitsverhätlnis beendet ist und der Urlaub nicht mehr abgewickelt werden kann, bin ich schon der Meinung, dass der AN den Urlaub ausgezahlt bekommt. Am einfachsten wäre es hierbei wohl, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Wochenarbeitszeit auf Tage herunter zu rechnen. Beispiel: 40 Stunden/Woche laut Arbeitsvertrag, 5 Tage Woche, ergibt 8 Stunden pro Tag. Dann 8 Stunden X Tage Resturlaub X 8,74 EUR.

Oh man Dieter Nuhr lässt grüßen
Hi!

die Überstunden sind zu vergüten.

Schön, dass Du das sagst, ohne zu wissen, ob IRGENDEINE Vereinbarung zu diesem Thema existiert.

Pauschal ist Deine Behauptung falsch.

Urlaub: Sofern ein Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag
vereinbart wurde, steht dieser dem AN zu. Da das
Arbeitsverhätlnis beendet ist und der Urlaub nicht mehr
abgewickelt werden kann, bin ich schon der Meinung, dass der
AN den Urlaub ausgezahlt bekommt.

Sofern der AN nicht arbeitsfähig ist, existiert auch kein Anspruch, da die Erfüllbarkeit nicht gegeben ist.

Am einfachsten wäre es

…nur dann Hinweise zum Thema zu geben, wenn man weiß, worum es geht!

Gruß
Guido

Hi!

AN hat 167 überstunden.

Ohne zu wissen, ob eine Vereinbarung (auch Tarifvertrag) zu diesem Thema existiert, kann nicht geklärt werden, was mit diesen Std. passiert.

AN hat bei auslaufen des vetrages 14 tage resturlaub.

Wenn der AN nicht gesund ist, kann er auch keinen Urlaub nehmen.
Die Rechtsprechung redet da von „Erfüllbarkeit“.
Auch eine Abgeltung ist eine Gewährung des Urlaubs.
Sollte der AN nicht bis zum 31.03. wieder arbeitsfähig sein, wird der Urlaub aus 2008 verfallen. Der 2009er Urlaub wird am 31.03 des Folgejahres verfallen, sofern bis dahin die Arbeitsfähigkeit nicht wieder hergestellt ist.

Wenn eine Ausschlussfrist vereinbart ist, geht das auch schneller.

Da An den ja nicht nehmen kann möchte er den bezahlt haben,
muss AG dies tun?

Laut derzeitiger Rechtslage muss er das nicht.
Es gibt zwar ein recht frisches Urteil des EUGH mit einer anderen Auffassung - allerdings existiert bislang (meines Wissens!) noch kein deutsches Urteil, das diesem Urteil folgt.

VG
Guido

Hi!

die Überstunden sind zu vergüten.

Schön, dass Du das sagst, ohne zu wissen, ob IRGENDEINE
Vereinbarung zu diesem Thema existiert.

Pauschal ist Deine Behauptung falsch.

So? Was soll es denn da für eine Vereinbarung geben??? Du meinst also, sofern es keine Vereinbarung gibt, die besagt, dass Überstunden in irgendeiner Form vergütet werden (Bezahlung der Überstunden oder Abbau durch Freizeit), geht der AN für faktisch geleistete Stunden leer aus? Stunden, die der AN evtl. sogar auf Verlangen des Chefs leistete? In manchen Branchen gibt es im Übrigen auch Tarifverträge, die für allgemeinverbindlich erklärt wurden und auf die jeweilige Branche anzuwenden sind.

Welches Arbeitsgericht hat Dich denn mit dieser Weisheit ausgestattet?

Urlaub: Sofern ein Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag
vereinbart wurde, steht dieser dem AN zu. Da das
Arbeitsverhätlnis beendet ist und der Urlaub nicht mehr
abgewickelt werden kann, bin ich schon der Meinung, dass der
AN den Urlaub ausgezahlt bekommt.

Sofern der AN nicht arbeitsfähig ist, existiert auch kein
Anspruch, da die Erfüllbarkeit nicht gegeben ist.

Aha, im Thread steht aber, dass es sich um - bitte genau lesen - RESTURLAUB handelt. Bei RESTURLAUB muss der AN den Anspruch im Vorfeld erworben haben. Und auch der RESTURLAUB steht dem AN zu, weil er ja - ich wiederhole mich - den Anspruch hierfür erworben hat.

Am einfachsten wäre es

…nur dann Hinweise zum Thema zu geben, wenn man weiß, worum
es geht!

Schön, dass Du das einsiehst.

Gruß
Guido

BELEGE!
Hi!

Pauschal ist Deine Behauptung falsch.

So? Was soll es denn da für eine Vereinbarung geben??? Du
meinst also, sofern es keine Vereinbarung gibt, die besagt,
dass Überstunden in irgendeiner Form vergütet werden
(Bezahlung der Überstunden oder Abbau durch Freizeit), geht
der AN für faktisch geleistete Stunden leer aus?

Nein, das hast Du Dir gerade so zurechtgesponnen.
Was ich sagte, war, dass eine Vereinbarung existieren KÖNNTE, die andere Dinge regelt.

Gleitzeitvereinbarungen wie z.B. diese hier
http://www.verwaltung.uni-wuppertal.de/dez4/glaz/lei…
lassen regelmäßig absolut rechtskonform Mehrarbeitsstd. verfallen.

Solange man nicht weiß, ob so etwas existiert, ist Deine Antwort schlicht falsch.

Aha, im Thread steht aber, dass es sich um - bitte genau lesen

  • RESTURLAUB handelt. Bei RESTURLAUB muss der AN den Anspruch
    im Vorfeld erworben haben. Und auch der RESTURLAUB steht dem
    AN zu, weil er ja - ich wiederhole mich - den Anspruch hierfür
    erworben hat.

Es ist vollkommen irrelevant, wie Du das Kind nennst.
Wenn der AN beim Verlassen des Unternehmens nicht gesund ist, muss der AG nicht abgelten.

Knapp und verständlich:
http://www.daserste.de/moma/servicebeitrag_dyn~uid,j…
unter dem Punkt
Was passiert, wenn wegen einer längeren Krankheit der Urlaub nicht genommen werden konnte?

Ausführlich, dafür vermutlich nicht ganz so einfach
http://books.google.de/books?id=HGPQWoBklMkC&pg=PA25…
Punkt 128 ff

Schön, dass Du das einsiehst.

Nun, im Gegensatz zu Dir weiß ich, wovon ich rede und kann meine Behauptungen sogar belegen…

Gruß
Guido