Hallo,
muss man nachdem man gekündigt hat , noch Urlaubsanspruch hat und ebenso Überstunden, noch mehr Überstunden leisten?
Oder hat man das Recht auf Inanspruchnahme (abfeiern)der Überstunden und des Urlaubs vor Ablauf der Kündigungsfrist?
Im Voraus vielen Dank für eure Antwort
Sun64
Hallo,
dass nun die Bereitschaft zur Mehrarbeit rapide gesunken ist, dürfte jedem klar sein. Aber natürlich ist dem Arbeitsplan nachzukommen, sofern die Mehrarbeit sich im gesetzlichen Rahmen bewegt. Das Abfeiern der Überstunden kann hier versagt werden, sofern es die betrieblichen Belange erfordern. Und das scheint natürlich der Fall zu sein, ansonsten würden hier sicher keine Mehrstunden geplant werden.
Beides ist eventuell richtig: Bis zum letzten Arbeitstag hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Abgeltung der Überstunden und des Resturlaubs. Wenn darüber hinaus im Arbeitsvertrag Überstunden vereinbart sind oder der Arbeitgeber sein Weisungsrecht zur Leistung von Überstunden ausnutzt, sind natürlich weiter Überstunden zu leisten, die aber ebenfalls bis zum letzten Arbeitstag abgegolten werden müssen.
Ernst-Erwin
Danke für die Antwort,
es handelt sich hierbei auch „nur“ um einen Aushilfsjob von 8 Std. in einer 6-Tage_Woche. Sind noch 2 Tage Resturlaub da und 4,7 Überstunden. Kündigung läuft zum 15.10. und es sollen in den 5 Tagen nächste Woche 10 Stunden gearbeitet werden. Ist Einzelhandel und nur für Hilfsarbeiten. Denke auch, dass dann die zusätzlichen Überstunden nicht ok sind
ich verstehe nicht so ganz! sorry bitte drücken sie sich besser aus!
Hi Sun,
die Arbeitszeiteinteilung liegt beim Arbeitgeber. Auch kann es sein, dass er Dir den Resturlaub nicht gewährt, sondern weil er Dich noch braucht, diesen Dir auszahlt.
„Krankfeiern ist also die einzige Alternative!“
Sorry , dass ich Dir keine bessere Antwort geben kann, ist aber leider so!
Gruß
Daniel
Hallo Daniel,
trotzdem danke für die Auskunft …Krankfeiern ist keine Option für mich … ist nicht mein Ding, ausser ich wäre wirklich mal krank.
Mal sehen … vielleicht hilft ja reden.
Gruß Sun
Ob Vollzeit- oder Aushilfsjob ist völlig egal. Für Beschäftigte nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (und das gilt hier) gilt das Gleiche wie für Vollzeitbeschäftigte. Bis zum letzten Arbeitstag gilt das Weisungsrecht des Arbeitgebers - nicht bloß bis zum Erhalt der Kündigung.
Ernst-Erwin