Überstunden und Wohngeld

Hallo zusammen !
zwei Fragen:
1a. kann die Wohngeldstelle im vergangenen Jahr einmalig bezahlte (erstmals seit etlichen Jahren )Überstunden einfach als Einkommen in den neuen Bewilligungszeitraum übernehmen ohne dass feststeht, dass wieder welche und wie viele anfallen und ohne zu wissen, ob der Arbeitgeber sich nochmals die Bezahlung leisten kann ?! Wo finde ich etwas dazu, gibts irgendwelche Bestimmungen die nicht direkt im Wohngeldgesetz stehen ?
1b. kann zur Einkommensbestimmung laut Wohngeldgesetz vom Bruttoarbeitslohn immer die Pauschale lt §9a EStG als Werbungskosten abgezogen werden oder nur nach Belieben des Beamten - bitte eine Quelle nennen.
2. muß bei Beantragung von AloHi die Sparbücheln der Kinder rausgerückt werden ?

Bin für jeden Hinweis oder Quellenangabe (die Nichtbeamter versteht) dankbar.

Schönen Abend noch - Gruß Kurt

Hallo,

neben den Bestimmungen über das durchschnittliche Jahreseinkommen und zu den Freibeträgen nach dem WoGG bibt es noch die Wohngeldverodnung ( WoGV ). Mein Sartorius ist leider nicht mehr up to date, weil ich mich aus dem Metier verabschiedet habe. Ich würde zunächst einmal goolen.

Bei der Berücksichtigung von Vermögen zum AlHi-Antrag werden auch die Sparbücher der Kinder herangezogen, sofern diese im Haushalt leben und auch nur dann, wenn bestimmt Freibeträge bei den Guthaben überschritten werden. Die Anträge der BA sind m.E. auch so ausgelegt, dass danach gefragt wird. AlHi gibt es nämlich nur, wenn eine Bedürftigkeit nachgewiesen wird. Wer z.B. Vermögen hat, muss dieses einsetzen ( auch dessen dabei Kinder mit heranziehen ).

Gruß Jürgen

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