Überstundenauszahlung nach Kündigung

Hallo, ich hab da mal ne frage (wie ihr euch hättet denken können):
Und zwar wenn man nach beendigung eines Arbeitsverhältnisses noch Überstunden hat, diese aber nicht in Form von Urlaubstagen o.Ä. erstattet bekommen hat, ist es doch normal oder gesetzlich sogar vorgeschrieben, dass man diese auch auchbezahlt bekommt (Laut Arbeitsrecht gilt doch soweit ich weis Zeit = Geld). Und tritt das auch in Kraft, wenn im Arbeitsvertrag steht, dass man Überstunden nicht ausbezahlt bekommt sondern nur mit Arbeitszeit verrechnet wird?
Um das mal an einem beispiel zu setzen:

Arbeitnehmer „A“ hat ein (Zeit)Arbeitsvertrag mit Arbeitgeber „B“. Der Arbeitgeber „B“ verlängert den Arbeitsvertag jedoch nicht. Nach ablauf des Vertrages stehen Arbeitnehmer „A“ noch Überstunden frei, die er nicht in Anspruch genommen hat. Arbeitgeber „B“ überweist das letzte Gehalt jedoch nicht mit der entsprechenden Überstunden auszahlung. Oder verlangt diese zurück nachdem der Arbeitgeber versehentlich überwiesen hat.
Kann der Arbeitnehmer in dem Fall seinen Restbetrag zurückverlangen. Bzw.:
Kann der Arbeitgeber das versehentlich überwiesene Geld zurückverlangen?

Mit freundlichen Grüßen
„King-T“

Hallo,

zunächst kommt es bei der Vergütung von Überstunden auf die entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag an. Hier finden sich immer wieder Regelungen in denen steht, dass die Abgeltung von Überstunden durch das regelmäßige Arbeitsentgelt abgedeckt ist.
In so einem Fall besteht auch kein Anspruch auf Auszahlung/Freizeitausgleich. Auch andere Regelungen wie z.B. das Überstunden nur durch Freizeitausgleich abgegolten werden sind denkbar.

Besteht keine Regelung wird es leider etwas schwieriger:
Überstunden müssen nur ausgeglichen werden, wenn sie mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers geleistet werden. D.h. der Arbeitgeber muss die Überstunden entweder ausdrücklich angeordnet oder aber stillschweigend geduldet haben.
Ist dies der Fall, hat man meiner Meinung nach Anspruch auf die Bezahlung der Überstunden.
Hier ist der Nachweis in der Regel etwas schwierig.

Anders ist das übrigens beim Urlaub. Dieser muss, falls er vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, nach §7 IV BUrlG abgegolten werden, aber das war hier ja nicht die Frage…

Viele Grüße