Überstundenregelung

Hallo,

mal angenommen Herr Stunde arbeitet bei der Firma seit 5 Jahren. Nun wird die Firma Über durch die Firma Drunter übernommen. Das Arbeitsverhältnis geht auf den Erwerber über. Die bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages gelten 12 Monate weiter.

Die Überstundenregelung aus dem Arbeitsvertrag Stunde + Über besagt, dass Überstunden entweder als Zeitausgleich oder als Vergütung ausgeglichen werden können.

Kann die Firma Drunter nach 5 Monaten nun ohne schriftlich Änderung des Vertrages (muss hier Herr Stunde zustimmen?) vorschreiben, dass eine Auszahlung von Überstunden nicht mehr möglich ist?

Was könnte nach den 12 Monaten geschehen??

Vielen Dank für die kommenden Informationen!?

Hallo,

mal angenommen Herr Stunde arbeitet bei der Firma seit 5
Jahren. Nun wird die Firma Über durch die Firma Drunter
übernommen. Das Arbeitsverhältnis geht auf den Erwerber über.
Die bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages gelten 12
Monate weiter.

Das gilt aber nur gem. § 613a Abs. 1 Satz 2 - mit Einschränkungen in Satz 3 und 4 - für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, nicht für arbeitsvertragliche Regelungen.

Die Überstundenregelung aus dem Arbeitsvertrag Stunde + Über
besagt, dass Überstunden entweder als Zeitausgleich oder als
Vergütung ausgeglichen werden können.

Ohne jeglichen Verweis auf einen TV oder eine BV ?

Kann die Firma Drunter nach 5 Monaten nun ohne schriftlich
Änderung des Vertrages (muss hier Herr Stunde zustimmen?)
vorschreiben, dass eine Auszahlung von Überstunden nicht mehr
möglich ist?

Grundsätzlich ist eine Änderung von arbeitsvertraglichen Regelungen außer im gegenseitigen Einvernehmen (wenn der AN zustimmt) nur durch Änderungskündigung möglich. Dieser muß der AN nicht zustimmen, wenn er sie nicht akzeptiert, muß er vor dem Arbeitsgericht dagegen klagen, sonst wird sie wirksam.

Was könnte nach den 12 Monaten geschehen??

Die Jahresfrist spielt nach der Ausgangslage vermutlich hier keine Rolle.

Vielen Dank für die kommenden Informationen!?

&Tschüß

Wolfgang

Die Überstundenregelung aus dem Arbeitsvertrag Stunde + Über
besagt, dass Überstunden entweder als Zeitausgleich oder als
Vergütung ausgeglichen werden können.

Ohne jeglichen Verweis auf einen TV oder eine BV ?

Ja - ohne Verweis!!

Hallo,

dann dürften in diesem Fall tatsächlich die Vorraussetzunge bzw. Einschränkungen des § 613a Abs. 1 Satz 2-4 nicht gelten und jegliche Änderungen nur per Änderungskündigung, aber ohne 12-Monats-Frist, möglich sein.
Allerdings muß der AN sich rühren, wenn der AG einfach so arbeitsvertragliche Regelungen mißachtet.

&Tschüß

Wolfgang

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Hallo Sascha,

Die Überstundenregelung aus dem Arbeitsvertrag Stunde + Über
besagt, dass Überstunden entweder als Zeitausgleich oder als
Vergütung ausgeglichen werden können.

Kann die Firma Drunter nach 5 Monaten nun ohne schriftlich
Änderung des Vertrages (muss hier Herr Stunde zustimmen?)
vorschreiben, dass eine Auszahlung von Überstunden nicht mehr
möglich ist?

Habe ich das richtig verstanden, dass vertraglich ein Wahlrecht zwischen Abfeiern oder Auszahlen vereinbart ist, der AG jetzt auf Abfeiern besteht?

Wenn ja, dann dürfte das meines Erachtens weiterhin innerhalb des Vertrages sein und den Arbeitnehmer nicht schlechter stellen. Nicht der Arbeitnehmer hat zu entscheiden, ob er Überstunden abfeiert oder eine Auszahlung erhält, sondern alleine der Arbeitgeber. Er hat allerdings im Falle des Abfeierns auch dafür zu sorgen, dass das funktioniert.

Grüße
Jürgen

Danke für die Infos!