von Stunden abfeiern steht nichts im Arbeitsvertrag.
–> d. h. man kann die erbrachte Mehrarbeit 1:1 mit
Freizeitausgleich abgleichen?
Das BAG hat in einem Urteil von 2005 geurteilt, dass in einem Vertrag die Überstunden bis zur gesetzlichen Höchstgrenze abgegolten sind, wenn das so vereinbart ist, also kein Ausgleich. http://lexetius.com/2005,3208
falls man etwas mitdenkt, beantwortet das die frage schon. zur erinnerung: es wurde gefragt, ob der vertrag gilt oder das gesetz. meine antwort war: es gilt das gesetz. im gesetz steht was anderes drin als im vertrag, nämlich das mehrarbeit zu vergüten oder auszugleichen ist. sehr wahrscheinlich enthält das gesetz auch wie z.b. urlaubsgesetz den passus, dass von den bestimmungen nicht zu ungunsten des arbeitgebers durch vertrag abgewichen werden kann. sonst könnte man ja jedes gesetz per vertrag aushebeln, was wohl nicht im sinne der sache ist.
auch an dich der Hinweis: Wenn man keine Ahnung hat, muss man hier nichts posten. Und wenn man schon zu Recht verbessert wird, dann muss man nicht auch noch den Kritikern vorwerfen, sie hätten einen falsch verstanden.
Wo steht denn im Gesetz, dass die Zeit zu vergüten wäre? Etwa im Arbeitszeitgesetz, in dem in Wahrheit keine Silbe zur Vergütung steht (von der nebulösen Nachtarbeitsnorm einmal abgesehen)?
Das BAG hat in einem Urteil von 2005 geurteilt, dass in einem
Vertrag die Überstunden bis zur gesetzlichen Höchstgrenze
abgegolten sind, wenn das so vereinbart ist, also kein
Ausgleich. http://lexetius.com/2005,3208
und wie sieht es aus, nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2008, Az.:9 Sa 1958/07 ? http://www.lag-duesseldorf.nrw.de/50_rechtsprechung/…
"(…) 1. Eine der AGB-Kontrolle unterliegende Vereinbarung, nach der durch den (arbeitsvertraglich vereinbarten) Wochen-/Monatslohn alle anfallende Mehrarbeit abgegolten ist, ist unwirksam, weil der Arbeitnehmer nicht erkennen kann, in welcher Höhe er Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung hat (Verstoß gegen Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Inhalt des Vertrags richtet sich in diesem Fall nach den gesetzlichen Vorschriften. (…)
das Urteil vom LAG Düsseldorf liegt derzeit beim BAG (Revision).
Zitat aus dem Hensche-Link: Das LAG Düsseldorf ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit die Revision zu. Sie ist derzeit beim Bundesarbeitsgericht (BAG) anhängig (5 AZR 678/08).
Weshalb ich allerdings extra darauf hinwies, dass eine Beurteilung von vielen Faktoren abhängig ist, ist der Grundsatz, dass jeder Fall völlig individuell betrachtet werden muss.
Es gibt halt nicht nur schwarz und weiß…