Hallo,
da möchte ich widersprechen, auch Aktien sind eine zulässige Vergütung (s. Absatz 2), denn das Einkommen ist ja durch die Grundvergütung gesichert:
http://dejure.org/gesetze/GewO/107.html
Das LAG Düsseldorf (Urteil vom 30.10.2008 - 5 Sa 977/08) hat da einige interessante Ausführungen gemacht, da war es ein Missverhältnis von Aktienoptionen und Grundvergütung, weil das im Verhältnis 3/4 Aktien und 1/4 Barvergütung war und das Auskommen somit nicht gesichert war. Bei der hier vorliegenden Konstellation (Aktien als Vergütung für nicht mehr mit dem Gehalt abgegoltene Überstunden) hätte das LAG kein Problem gehabt.
3.2 Die Vereinbarung über die Gewährung von Aktienbezugsrechten erfüllt aber nicht die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO, weil diese Vereinbarung weder dem Interesse des Arbeitnehmers noch der Eigenart seines Arbeitsverhältnisses entspricht.
3.2.1 Mit dem Interesse des Klägers lässt sich die Abrede über die Aktienbezugsrechte nicht begründen. Da dem Arbeitgeber die individuelle Interessenlage des Arbeitnehmers im Regelfall unbekannt ist und in größeren Unternehmen Vergütungsfragen generalisierend geregelt werden, kann bei der Bewertung der Interessenlage nur ein objektiver Maßstab angelegt werden. Ob ein Interesse des Arbeitnehmers besteht, ist daher nicht vom subjektiven Standpunkt des Arbeitnehmers aus zu bestimmen, maßgebend ist vielmehr dessen wohlverstandenes Interesse. Im Regelfall wird man deshalb von einem Interesse des Arbeitnehmers an dem Sachbezug ausgehen können. Zum einen hat er selbst diesen vertraglich vereinbart. Zum anderen werden - von seltenen Ausnahmefällen abgesehen - Sachleistungen vereinbart, die der Arbeitnehmer selbst nutzen kann. Dann aber besteht grundsätzlich nicht die Gefahr, dass dem Arbeitnehmer Sachbezüge gewehrt werden, die dieser selbst zunächst zu Geld machen muss, um Barmittel für seinen Lebensunterhalt zu erlangen (so ausdrücklich: Bauer/Opolony, Arbeitsrechtliche Änderungen in der Gewerbeordnung, BB 2002, 1591 ff.; Boemke, a. a. O., § 107, Rz. 18; Tettinger/Wank, a. a. O., § 107, Rz. 5).
Hiernach muss zugunsten des Klägers von einer der Ausnahmefälle ausgegangen werden, der nach der überwiegenden Literaturmeinung zu einer Verneinung des Interesses des Arbeitnehmers zu führen hat.
Zum Zeitpunkt des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses war der Kläger gehalten, die ihm überlassenen Aktienbezugsrechte zu realisieren. Dies konnte er, da zum damaligen Zeitpunkt die Beklagte den beabsichtigten Börsenzugang noch nicht umgesetzt hatte, nur im freien Handel tun. Unabhängig davon, ob ein derartiger Handel und die Umsetzung in Barmittel überhaupt realistisch gewesen sein mag, stand es jedenfalls in dem nur befristet abgeschlossenen Arbeitsverhältnis der Parteien mehr oder weniger in den Sternen, ob und in welcher Höhe ein Verkauf der Aktienbezugsrechte bzw. - später - der dazugehörenden Aktien möglich war. Dann aber kann schon angesichts dieser äußerst unsicheren Sachlage nicht von einem Eigeninteresse des Klägers gesprochen werden.
Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass sie ihm für seine tatsächliche Tätigkeit von 30 Wochenstunden eine Bruttomonatsvergütung von 1.670,- € netto zur Verfügung stellte. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, dass in beiden Anstellungsverträgen eine Bruttomonatsvergütung von 6.480,- € konkret vereinbart war. Mit dieser Vereinbarung brachte die Beklagte zum Ausdruck, dass sie den Wert der Arbeitsleistung des Klägers in genau dieser Höhe ansetzte. Gleichzeitig führte die Aufteilung dieser Bruttomonatsvergütung in einen bar auszuzahlenden Nettobetrag einerseits und der Gewährung von Aktienbezugsrechten oder Aktienoptionen andererseits dazu, dass mehr als 50% der Vergütung des Klägers mit einem erheblichen Unsicherheitsfaktor belastet wurde. Konkret bestand und besteht die Gefahr, dass der über dem Betrag 1.670,- € netto hinausgehende Anteil vollkommen wertlos sein könnte. Dies wiederum würde zu einer erheblichen Störung des synallagmatischen Verhältnisses führen, die erneut belegt, dass von einem Eigeninteresse des Klägers gerade nicht ausgegangen werden kann.
Die vorstehende Überlegung wird im Übrigen gestützt durch - nach Meinung der Berufungskammer vergleichbaren - Überlegungen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Widerruflichkeit von Zulagen in Formulararbeitsverträgen. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 12.01.2005 (Az.: 5 AZR 364/04 - AP Nr. 1 zu § 308 BGB) ausgeführt, dass der Arbeitgeber wegen der Ungewissheit der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens und der allgemeinen Entwicklung des Arbeitsverhältnisses ein anerkennenswertes Interesse daran hat, bestimmte Leistungen, insbesondere Zusatzleistungen flexibel auszugestalten. Dabei dürfe aber das Wirtschaftsrisiko des Unternehmers nicht auf den Arbeitnehmer verlagert werden. In diesem Zusammenhang sei es dann zulässig, einen Widerrufsvorbehalt zu formulieren, soweit der widerrufliche Anteil am Gesamtverdienst unter 25 bis 30% liege.
Die erkennende Berufungskammer verkennt nicht, dass die soeben zitierte Rechtsprechung zur Zulässigkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen und mithin zur Zulässigkeit der Gestaltung von Formulararbeitsverträgen ergangen ist. Wenn allerdings das Bundesarbeitsgericht bereits bei der Widerruflichkeit von Zusatzleistungen eine Grenze von höchstens 30% der Gesamtvergütung für angemessen hält, so ist der darin liegende Rechtsgedanke auch dann heranzuziehen, wenn es sich um frei ausgehandelte Verträge wie den vorliegenden handelt. Hierbei spielt aber vor allem und in erster Linie eine Rolle, dass es sich bei der hier streitigen Vergütungsvereinbarung nicht nur um Zusatzleistungen handelt, die dem Kläger neben seiner eigentlichen Monatsvergütung zur Verfügung gestellt wurde. Zu bewerten ist vielmehr ein Teil des dem Kläger für seine Arbeitsleistung geschuldeten Bruttomonatsgehalts, das letztlich, wie oben aufgezeigt, zu einem großen Teil wertlos sein könnte.
VG
EK