Überstundenregelung im Handel

Überstundenregelung im Handel

Guten Tag liebe Forum User,

folgende eher komplizierte Sachlage zum Thema Überstunden.

Zur Annahme: Herr Müller ist Angestellter eines kleinen Unternehmens mit 12 Mitarbeitern. Seine Arbeitszeit ist laut Vertrag auf 40 Stunden die Woche geregelt. Bestimmte Regelungen zu Überstunden gibt es keine, weder schriftlich noch mündlich.

Die Ladenöffnungszeiten und somit auch seine Anwesenheitszeiten sind mind. von 8.00 - 17.30, wobei ihm eine Mittagspause von 30 Minuten gegönnt wird. Somit hat Herr Müller eine wöchentliche Midestarbeitszeit von 45 Stunden. Da er und sein Kollege im Büro (Aufgabengebiete: Einkauf, „Marketing“ & Verkauf - klassischer Allrounder)nur zu zweit sind fällt natürlich zusätzliche Mehrarbeit auch außerhalb der Geschäftszeiten an. Somit kommt Herr Müller im Monat auf ca. 30 - 40 Überstunden. Diese Überstunden wurden weder in Freizeitausgleich noch als Auszahlungsbetrag erstattet.

Seinen Chef auf die geleisteten Überstunden angesprochen wird nur belächelt und mit dem Kommentar „Ich arbeite noch mehr“ abgewertet.

Alle Überstunden hat sich Herr Müller notiert wurden aber nicht gegengezeichnet.
Mußte aber jeden Arbeitstag so oder so 1 Stunde Mehrarbeit leisten, da sein Aufgabengebiet auch der Verkauf im Ladengeschäft war.
Herr Müller hat nun endlich genug und kündigt.
Er hat aber natürlich viele Stunden angesammelt, welche auch weit über seine eigentliche vertragsnotierte Arbeitszeit hinausgeht.

Nun die eigentliche Frage: Kann Herr Müller die Auszahlung der Überstunden erzwingen bzw. einklagen?
Welche Chancen auf Erfolg hat Herr Müller?
Verfallen Überstunden nach einem bestimmten Zeitraum (nehmen wir an Herr Müller hat bereits seit 04/07 bis heute ca. 1000 Stunden!!! angesammelt)?

Tausend Dank für Ihre Hilfe und sorry für das viele BlaBla.

Überstundenregelung im Handel

Guten Tag liebe Forum User,

folgende eher komplizierte Sachlage zum Thema Überstunden.

Hallo,
so schwer ist das gar nicht

Zur Annahme: Herr Müller ist Angestellter eines kleinen
Unternehmens mit 12 Mitarbeitern. Seine Arbeitszeit ist laut
Vertrag auf 40 Stunden die Woche geregelt. Bestimmte
Regelungen zu Überstunden gibt es keine, weder schriftlich
noch mündlich.

Das ist dann auch eine Regelung, bedeutet es doch, daß sich der AG idR nicht auf eine pauschale Einbeziehung von Überstunden in den Grundlohn berufen kann. Damit kommt dann grundsätzlich § 612 iVm § 611 BGB als Rechtsgrundlage in Betracht.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__612.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611.html

Die Ladenöffnungszeiten und somit auch seine
Anwesenheitszeiten sind mind. von 8.00 - 17.30, wobei ihm eine
Mittagspause von 30 Minuten gegönnt wird. Somit hat Herr
Müller eine wöchentliche Midestarbeitszeit von 45 Stunden. Da
er und sein Kollege im Büro (Aufgabengebiete: Einkauf,
„Marketing“ & Verkauf - klassischer Allrounder)nur zu zweit
sind fällt natürlich zusätzliche Mehrarbeit auch außerhalb der
Geschäftszeiten an. Somit kommt Herr Müller im Monat auf ca.
30 - 40 Überstunden.

Ist die Erledigung der Arbeiten zwingend nötig bzw. vom AG angewiesen ? Da ist dann auch ein Blick in § 3ArbZG hilfreich, der eine durchschnittliche Höchstarbeitszeit von 48 Std./Woche zulässt.

Diese Überstunden wurden weder in
Freizeitausgleich noch als Auszahlungsbetrag erstattet.

Dann muß der AG dies einfordern.

Seinen Chef auf die geleisteten Überstunden angesprochen wird
nur belächelt und mit dem Kommentar „Ich arbeite noch mehr“
abgewertet.

Selber schuld, aber rechtlich nicht relevant.

Alle Überstunden hat sich Herr Müller notiert wurden aber
nicht gegengezeichnet.

Das ist nicht gut. Lässt sich die Überstundenleistung anderweitig nachweisen oder zumindest glaubhaft machen ?

Mußte aber jeden Arbeitstag so oder so 1 Stunde Mehrarbeit
leisten, da sein Aufgabengebiet auch der Verkauf im
Ladengeschäft war.

Somit dürfte diese Zeit ja unstrittig sein.

Herr Müller hat nun endlich genug und kündigt.
Er hat aber natürlich viele Stunden angesammelt, welche auch
weit über seine eigentliche vertragsnotierte Arbeitszeit
hinausgeht.

Nun die eigentliche Frage: Kann Herr Müller die Auszahlung der
Überstunden erzwingen bzw. einklagen?

Grundsätzlich ja

Welche Chancen auf Erfolg hat Herr Müller?

Der Gang zum Fachanwalt scheint lohnend.

Verfallen Überstunden nach einem bestimmten Zeitraum (nehmen
wir an Herr Müller hat bereits seit 04/07 bis heute ca. 1000
Stunden!!! angesammelt)?

Klar, wie alle anderen arbeitsrechtlichen Ansprüche auch unterliegt der Anspruch auf Ü-Std.-Vergütung der Verjährung. Falls es eine vertragliche Regelung gibt, muß diese mind. 3 Monate betragen, ansonsten gilt die Frist des § 195 BGB:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html

Tausend Dank für Ihre Hilfe und sorry für das viele BlaBla.

&Tschüß

Vielen Dank