Übertragung der Kinderferibeträge ... Anlage K

Wenn man (zwei) minderjährige Kinder hat und sich KM und KV einigen, dass die Freibeträge auf den KV übergehen soll, da die KM ohnehin keine Steuern zahlt… wie kann das gemacht werden und welche Freibeträge können das sein (ab 2011)?
In der Anlage K findet man nichts passendes (nur für Stiefeltern, …).

das geht nicht, jeder bekommt 50% - nur wenn ein Elternteil nichts zahlt, können die FB`s übertragen werden - da offensichtlich Mutter die Kinder betreut und nichts verdient und der Vater Unterhalt zahkl, geht das nicht!

Lia

Meldung der Kinder ausschlaggebend
Moin,

wenn die Unterhaltspflicht zu mind. 75 % erfüllt wird, kann der Kinderfreibetrag nicht übertragen werden.
Bei minderjährigen Kindern gibt es eine Besonderheit: Es kann der Betreuungs- und Erzeihungs- oder Ausbildungsfreibetrag i.H.v. 1.320 € auf den Elternteil übertragen werden, bei dem die Kinder gemeldet sind.

Gruß,

Carl

Guten Tag,

die Kinder sind bei der KM gemeldet und es wird eine 50:50-Umgangsregelung gepflegt. Was bedeutet eigentlich „75% der Unterhaltspflicht“?
Der KV zahlt Unterhalt, die Kinder sind bei der KM gemeldet, das FA hat dem KV Eigenheimzulage inkl. Zuschläge für zwei Kinder gewährt, …

Ab wann sind die 75% nicht erfüllt?

Moin,

Ab wann sind die 75% nicht erfüllt?

Wenn die Unterhaltszahlungen z.B. über ein Zivilgericht erklagt wurden, z.B. 10.000 € im Jahr, aber nur 7.400 € gezahlt wurden.

Dieser Fall kommt schon ziemlich selten vor, aber es passiert.
Hier könnte dann die KM den vollen Freibetrag beantragen.

Gruß,

Carl