Übertragung des Betreuungsfreibetrages

Hallo zusammen
Es ist ja bekannt, das der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung auf Antrag auf den Elternteil übertragen werden kann, bei welchem das Kind gemeldet ist(bei geschiedenen).
Voraussetzung ist jedoch, dass das Kind minderjährig ist. Was passiert denn mit dem Freibetrag wenn das Kind während des Veranlagungszeitraums auch bei dem anderen Elternteil gemeldet ist.

Beispiel:
Kind ist nur bei Mutter gemeldet(VZ 2011)
Mitte 2011 wird das Kind auch beim Vater gemeldet.
Kann der Freibetrag trotzdem auf die Mutter übertragen werden, wenn sie es beantragt, oder zumindest anteilig?
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  1. Die Übertragung des Betreuungsfreibetrags auf den anderen Elternteil, Abs. 6 S. 6 2. Halbs.

Nach dieser Vorschrift wird auf Antrag der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, der dem Elternteil zusteht, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, auf den anderen Elternteil übertragen. Damit kann der Betreuungsfreibetrag auch abw. vom Kinderfreibetrag für das sächl. Existenzminimum von einem Elternteil auf den anderen übertragen werden (vgl. BT-Drs. 14/1513 S. 15). Die Regelung knüpft offenbar an § 33 c a. F. an, wonach Aufwendungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Stpfl gehörenden Kindes abgezogen werden konnten. Dem Merkmal der Haushaltszugehörigkeit in § 33c Abs. 1 a. F. entspricht das Tatbestandsmerkmal der Meldung in der Wohnung des antragstellenden Elternteils. Die Regelung ist nicht ganz zweifelsfrei; denn sie macht den Verlust des Betreuungsfreibetrags bei einem Elternteil nur davon abhängig, dass das Kind in der Wohnung des anderen Elternteils gemeldet ist und dieser einen Antrag auf Übertragung stellt. Die Übertragung geschieht ohne Mitwirkung des betroffenen Elternteils (vgl. dazu auch Nolde FR 00, 187, 190 u. Heuermann DStR 00, 1546). Weil aber aus verfassungsrechtl. Gründen die betreuungsbedingte Minderung der stl. Leistungsfähigkeit unabhängig von der Art der Betreuung zu berücksichtigen ist (BVerfG 2 BvR 1057/91 u. a. v. 10. 11. 98, BStBl II 99, 182, 191 unter C. I.), müsste eine Übertragung des Freibetrags zu versagen sein, wenn auch der Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, tatsächl. Betreuungskosten getragen und etwa die Kinderbetreuung durch Dritte finanziert hat. Überdies kann die Regelung zu Problemen bei der Günstigerprüfung führen (Rz. 233). Es wäre systemgerecht, der Gesetzgeber stellte auf das Merkmal der Haushaltszugehörigkeit ab (gl. A. K/S/M § 32 Rz. D 30). Dies ist ein materieller stl. Begriff, der in der Rspr. ausgeformt ist (vgl. BFH VI R 224/98 v. 20. 6. 01, BStBl II 01, 713; VI B 68/99 v. 19. 10. 00, BFH/NV 01, 441) und der tatsächl. Betreuungs- und Erziehungssituation besser entspricht als das bloß formale Merkmal der Meldung, deren Richtigkeit überdies in der Praxis von den zuständigen Kommunalbehörden selten überprüft wird. Die Anknüpfung an die Eintragung im Melderegister ist allerdings nach BFH III R 71/04 v. 18. 5. 06 (BStBl II 08, 352) verfassungsrechtl. unbedenkl.

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Übertragungsvoraussetzungen: Die Übertragung ist abhängig von einem Antrag des Elternteils (vgl. Rz. 207) und davon, dass das Kind in der Wohnung des anderen nicht gemeldet ist. Hierfür sind die Verhältnisse maßgebend, wie sie sich aus dem Melderegister ergeben. Auf den tatsächl. Aufenthalt kommt es nicht an. Entscheidend ist der Tag der melderechtl. An- oder Ummeldung. Eine nachträgl. oder rückwirkende An- oder Ummeldung ist unbeachtl. (BFH III R 125/93 v. 1. 12. 95, BStBl II 96, 91). Das Gesetz knüpft an den Tatbestand der Meldung an. Dabei wird sich das FA an der Auskunft der Meldebehörde (regelmäßig die jeweilige Gemeinde) orientieren (Datenübermittlung aufgrund von § 18 MelderechtsrahmenG – MRRG). Die Datenübermittlung ist kein VA, sondern Realakt, kann also nicht Grundlagenbescheid i. S. des § 172 Abs. 10 AO sein. Ob andere melderechtl. Akte wie etwa eine Meldebescheinigung VAe sind, bestimmt sich nach dem jeweiligen LandesR (vgl. auch FG Hess v. 16. 11. 89, EFG 90, 355, rkr., – für eine Meldebescheinigung nach Berichtigung).

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Rechtsfolge: Liegen die Voraussetzungen für eine Übertragung vor (Rz. 232), so wird der Betreuungsfreibetrag ohne Zutun des anderen Elternteils (zur Kritik Rz. 231) auf den Antragsteller übertragen. Der begünstigte Elternteil kann dann insgesamt 2160 Euro vom Einkommen abziehen. Das FA entscheidet über den Antrag i. R. d. Veranlagung (vgl. näher Rz. 217). Die verfahrensrechtl. Folgerungen entsprechen denjenigen bei der Übertragung des Kinderfreibetrages, Rz. 218 ff. Bei der Günstigerprüfung ist der KiG-Anspruch im Umfang des Kinderfreibetrags anzusetzen, § 31 S. 4, 2. Halbs. (zur alten Rechtslage – Anrechnung nach § 36 Abs. 2 EStG a. F. – vgl. BFH VIII R 88/98 v. 16. 3. 04, BStBl II 05, 594).
es scheint, dass der FB geteilt werden muss.
es ist evtl. die Meldung zu kontrollieren.

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Aber was ist,wenn das Kind im ersten halben Jahr bei der Mutter lebt und nur dort gemeldet ist und ab Beginn des zweiten Halbjahres bei der Mutter und beim Vater gemeldet ist.
Vielleicht war die Antwort in deinem Text enthalten, aber wenn, hab ich das nicht rauslesen können.

Hallo,

bin da kein Experte für solche Angelegenheiten.
Dennoch möchte ich wie folgt antworten:

Es gibt in allen größeren Städten „Familiengerichte“,
in der Regel beim Amtsgericht angesiedelt, die für solche Angelegenheiten zuständig sind. Dort kann man sich jederzeit Rat und Tat kostenlos einholen. Das wäre nach meiner Ansicht auch nur die einzige richtige Stelle um Klarheit von Anfang an zu haben.

Grüße

Hallo
lade Dir auf www.elster.de einfach mal die Bögen herunter. Dort stehen oft Hinweise dabei. Ich meine mich zu erinnern, dass es eine Frage gab, bei der Elternteil A nur unterschreiben muss und dann Elternteil B alles bekommt. Das ist dann auch später für die Rente wichtig. Am Besten würde ich das auch dort eintragen lassen, bevor in 20 Jahren noch Fragen und Unstimmigkeiten auftreten.

Gruss
Kermit

vgl. RZ 232
Verhätltnisse sind maßgeben die sich aus dem Melderegister ergeben.
dein Sachverhalt dürfte noch nicht geklärt sein, aber
mE. könnte man versuchen.

  1. Hj. die Hälfte des FB bei dir
  2. Hj. die Hälfte des Fb bei beiden, also jder die Hälfte.

Leider gibt es dazu keine Literatur mehr.
Am besten beim finanzamt anrufen und sich die Meinung
bestätigen lassen.

Hallo,

Nein, die Übertragung geht wirklich nur, wenn das Kind ausschließlich bei einem Elternteil gemeldet ist. In dem Falle bliebe es dann bei der Teilung.

Grüße

Hallo Urseline,

bin ich leider überfragt. Sorry…

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