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- Die Übertragung des Betreuungsfreibetrags auf den anderen Elternteil, Abs. 6 S. 6 2. Halbs.
Nach dieser Vorschrift wird auf Antrag der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, der dem Elternteil zusteht, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, auf den anderen Elternteil übertragen. Damit kann der Betreuungsfreibetrag auch abw. vom Kinderfreibetrag für das sächl. Existenzminimum von einem Elternteil auf den anderen übertragen werden (vgl. BT-Drs. 14/1513 S. 15). Die Regelung knüpft offenbar an § 33 c a. F. an, wonach Aufwendungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Stpfl gehörenden Kindes abgezogen werden konnten. Dem Merkmal der Haushaltszugehörigkeit in § 33c Abs. 1 a. F. entspricht das Tatbestandsmerkmal der Meldung in der Wohnung des antragstellenden Elternteils. Die Regelung ist nicht ganz zweifelsfrei; denn sie macht den Verlust des Betreuungsfreibetrags bei einem Elternteil nur davon abhängig, dass das Kind in der Wohnung des anderen Elternteils gemeldet ist und dieser einen Antrag auf Übertragung stellt. Die Übertragung geschieht ohne Mitwirkung des betroffenen Elternteils (vgl. dazu auch Nolde FR 00, 187, 190 u. Heuermann DStR 00, 1546). Weil aber aus verfassungsrechtl. Gründen die betreuungsbedingte Minderung der stl. Leistungsfähigkeit unabhängig von der Art der Betreuung zu berücksichtigen ist (BVerfG 2 BvR 1057/91 u. a. v. 10. 11. 98, BStBl II 99, 182, 191 unter C. I.), müsste eine Übertragung des Freibetrags zu versagen sein, wenn auch der Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, tatsächl. Betreuungskosten getragen und etwa die Kinderbetreuung durch Dritte finanziert hat. Überdies kann die Regelung zu Problemen bei der Günstigerprüfung führen (Rz. 233). Es wäre systemgerecht, der Gesetzgeber stellte auf das Merkmal der Haushaltszugehörigkeit ab (gl. A. K/S/M § 32 Rz. D 30). Dies ist ein materieller stl. Begriff, der in der Rspr. ausgeformt ist (vgl. BFH VI R 224/98 v. 20. 6. 01, BStBl II 01, 713; VI B 68/99 v. 19. 10. 00, BFH/NV 01, 441) und der tatsächl. Betreuungs- und Erziehungssituation besser entspricht als das bloß formale Merkmal der Meldung, deren Richtigkeit überdies in der Praxis von den zuständigen Kommunalbehörden selten überprüft wird. Die Anknüpfung an die Eintragung im Melderegister ist allerdings nach BFH III R 71/04 v. 18. 5. 06 (BStBl II 08, 352) verfassungsrechtl. unbedenkl.
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Übertragungsvoraussetzungen: Die Übertragung ist abhängig von einem Antrag des Elternteils (vgl. Rz. 207) und davon, dass das Kind in der Wohnung des anderen nicht gemeldet ist. Hierfür sind die Verhältnisse maßgebend, wie sie sich aus dem Melderegister ergeben. Auf den tatsächl. Aufenthalt kommt es nicht an. Entscheidend ist der Tag der melderechtl. An- oder Ummeldung. Eine nachträgl. oder rückwirkende An- oder Ummeldung ist unbeachtl. (BFH III R 125/93 v. 1. 12. 95, BStBl II 96, 91). Das Gesetz knüpft an den Tatbestand der Meldung an. Dabei wird sich das FA an der Auskunft der Meldebehörde (regelmäßig die jeweilige Gemeinde) orientieren (Datenübermittlung aufgrund von § 18 MelderechtsrahmenG – MRRG). Die Datenübermittlung ist kein VA, sondern Realakt, kann also nicht Grundlagenbescheid i. S. des § 172 Abs. 10 AO sein. Ob andere melderechtl. Akte wie etwa eine Meldebescheinigung VAe sind, bestimmt sich nach dem jeweiligen LandesR (vgl. auch FG Hess v. 16. 11. 89, EFG 90, 355, rkr., – für eine Meldebescheinigung nach Berichtigung).
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Rechtsfolge: Liegen die Voraussetzungen für eine Übertragung vor (Rz. 232), so wird der Betreuungsfreibetrag ohne Zutun des anderen Elternteils (zur Kritik Rz. 231) auf den Antragsteller übertragen. Der begünstigte Elternteil kann dann insgesamt 2160 Euro vom Einkommen abziehen. Das FA entscheidet über den Antrag i. R. d. Veranlagung (vgl. näher Rz. 217). Die verfahrensrechtl. Folgerungen entsprechen denjenigen bei der Übertragung des Kinderfreibetrages, Rz. 218 ff. Bei der Günstigerprüfung ist der KiG-Anspruch im Umfang des Kinderfreibetrags anzusetzen, § 31 S. 4, 2. Halbs. (zur alten Rechtslage – Anrechnung nach § 36 Abs. 2 EStG a. F. – vgl. BFH VIII R 88/98 v. 16. 3. 04, BStBl II 05, 594).
es scheint, dass der FB geteilt werden muss.
es ist evtl. die Meldung zu kontrollieren.