nein ein recht auf übertrag besteht nicht!!!
derkomplette urlaubsanspruch von x tagen muss im zeitraum 1.1. bis 31.12. genommen werden.
ausnahmen sind nur wenn der urlaub nicht genommen werden kann. z.b. durch krankheit,schwangerschaft, in absprach mit dem arbeitgeber wegen zuviel arbeit.
der übrige urlaub muss bis ende märz des nächsten jahres genommen werden. ausnahmen sind sehr selten diesen zeitraum noch weiter zu verlängern. dies ist zwar auch möglich dann aber nur durch betreibliche gründe.
also da scheinbar keine der besagten gründe vorliegen muss der restliche urlaub dieses jahr noch genommen werden wenn der arbeitgeber sich auf eine kulanz nicht einläßt.
ist auch verständlich. wenn jeder arbeitnehmer seinen resturlaub dann nicht nehmen will sagen wir mal weil das wetter dann nicht mehr so toll ist und das dann im märz des nächsten jahres nehmen will würde ja fast jeder seine tage noch sparen.
es würde ja auch eine lawine losgetreten werden. dann hätte man ja wie in ihrem fall 2014 noch 3 wochen aus 2013 die man nehmen muss. da würde ja für den arbeitgeber die gefahr bestehen das sie den regulären 2014 urlaub nicht komplett nehmen könnten und wieder resturlaub anfällt.
dann würde ja 2015 erstmal noch resturlaub von 2014 da sein.
und immer so weiter.
das machen arbeitgeber schon nicht gern weil sollte es zu einer trennung kommen und es ist wie in ihrem fall noch urlaub von 3 wochen da und sagen wir mal ihrer wege würde sich zum 31.12. 2013 trennung und plötzlich sind noch 3 wochen urlaub da müsste der arbeitgeber diese auszahlen. das wäre 3/4 monatsgehalt.