Übertragung des vollen Behindertenpauschbetrags

Hallo www-Forum,

ich habe eine Frage zur Übertragung des vollen Behindertenpauschbetrages:

Angenommen, die leiblichen Eltern eines behinderten Kindes (GdB 90%) leben getrennt. Die Mutter hat das alleinige Sorgerecht und ist mit einem neuen Mann verheiratet, der Stiefvater des behinderten Kindes ist.
Da die Mutter nicht arbeiten geht, hat der Stiefvater den halben Behindertenfreibetrag sowie den vollen Pflegepauschbetrag auf seiner Steuerkarte eingetragen. Ob der leibliche Vater die andere Hälfte des Behindertenpauschbetrages auf seiner Steuerkarte eingetragen hat ist nicht bekannt, aber nicht zu erwarten, da er keinen Nachweis hierfür (Kopie Behindertenausweis) vorlegen kann.

Kann auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils, der volle Behindertenpauschbetrag auf den Stiefvater übertragen werden, da leibliche Mutter und Stiefvater dadurch das das Kind bei Ihnen im Haushalt lebt, auch die vollen Aufwendungen hierfür tragen?

Danke für Rückantwort

mfG
Seth

Hallo,
grundsätzlich ist der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 5 EStG, der einem Kind zusteht, für das der Stpfl. einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld erhält, auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen. Das gilt, wenn das Kind den Behinderten-Pauschbetrag nicht in Anspruch nimmt. Nach § 33b Abs. 5 Satz 3 EStG ist auf gemeinsamen Antrag der Eltern eine andere Aufteilung möglich.

Jedoch hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 26.10.2010 (1 K 2939/10, Revision eingelegt, Az. BFH: III R 1/11 ) entschieden, dass eine abweichende Aufteilungsregelung für den Behindertenpauschbetrag als die hälftige Teilung bei getrennt veranlagten Ehegatten möglich ist. Im Revisionsverfahren wird der BFH die Frage klären müssen, ob im Rahmen der getrennten Veranlagung von Ehegatten der Behindertenpauschbetrag für ein gemeinsames Kind nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG zwingend bei jedem Ehegatten zur Hälfte zu berücksichtigen ist oder ob § 33b Abs. 5 Satz 3 EStG eine abweichende Aufteilung erlaubt.

Gruss