Übertragung Eigenheimzulage widerrufen

Ein Eigentümer einer Eigentumswohnung hat für diese die Förderung nach 10e in Anspruch genommen. Da er noch vor Ablauf der 8 Jahre ein Eigenheim erwarb, übertrug er die Restlaufzeit der Förderung auf dieses Eigenheim und bekam dafür die Eigenheimzulage, da die Förderung nach 10e zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gewährt wurde.
Jetzt möchte der Eigentümer für das Haus wegen des drohenden Wegfalls der Förderung diese Entscheidung widerrufen und den vollen Förderzeitraum nutzen, also den zweiten Objektverbrauch geltend machen.

Kann die damalige Entscheidung, die Förderung zu übertragen, wieder rückgängig gemacht werden?

Gruß
Volker

hi volker,

hier gehen ein paar sachen durcheinander. zu allererst: wenn die politik davon spricht, die eigenheimzulage „abzuschaffen“, dann ist damit nur gemeint, das es keine neuen zulagebegünstigten mehr gibt. diese personen, die schon einen bescheid haben in dem die förderbeträge der 8 jahre stehen, haben einen anspruch auf das geld, das kann denen nicht „gestrichen“ werden. das ganze nennt sich dann verstrauensschutz und ist grundgesetzlich durch das rechtsstaatsprinzip abgesichert.

zum eigentlichen problem: hier liegt die übertragung der förderzeit auf ein folgeobjekt i.S.d. § 7 EigZulG vor, richtig? eine „rückübertragung“ gibt es nicht, wäre nur ein weiteres folge-folge-objekt. dieses findet keine förderung. außerdem stellt sich hier die frage: wohnst du nun im alten oder neuen objekt, nur das objekt, welches eigengenutzt wird, ist förderfähig. nur ehegatten können (da zwei natürliche personen) die förderung insgesamt zweimal in anspruch nehmen. andere eben nur gesammelte 8 jahre.

bsp. single: eigenheim 1, nutzung 6 jahre, dann umzug --> förderung objekt 1 = 6 jahre, objekt 2 = folgeobjekt = 2 jahre förderung

eheleute, könnten nochmals 2 mal umziehen. bsp:

objekt 1 = 6 jahre (erstobjekt ehegatte 1)
objekt 2 = 2 jahre (folgeobjekt ehegatte 1)
objekt 3 = 3 jahre (erstobjekt ehegatte 2)
objekt 4 = 5 jahre (folgeobjekt ehegatte 2)

würde natürlich insgesamt 3 umzüge bedeuten, geht aber…

gruss vom

showbee

zum eigentlichen problem: hier liegt die übertragung der
förderzeit auf ein folgeobjekt i.S.d. § 7 EigZulG vor,
richtig?

Ja, und diese Entscheidung soll rückgängig gemacht werden.
Die Eigentumswohnung befindet sich nicht mehr im Besitz des Hausbesitzers, so daß eine Rückübertragung nicht gemeint ist.
Gemeint ist, ob der zweite Objektverbrauch an die Stelle der Übertragung der Förderung treten kann. Der Besitzer hätte sich damals ja auch direkt entscheiden können, die Eigenheimzulage für das Haus für die vollen 8 Jahre zu beantragen und den nicht genutzten Förderzeitraum der Wohnung verfallen zu lassen, da damals die Eigenheimzulage nicht zur Disposition stand und evtl. noch eine 3. Immobilie (z.B. wegen Umzug > 150km durch Arbeitsplatzwechsel) gekauft werden müsste.

Gruß
Volker

hi volker,

nein ich denke der antrag auf folgeobjekt (ein kreuz im formular) ist nicht einzeln rücknehmbar. hier müsste der ganze bescheid angefochten werden. da der bescheid aber wahrscheinlich schon seit mehreren jahren bestandskräftig ist, wird hier nix möglich sein.

gruss vom

showbee

Hi Showbee,

Der nachträgliche Umstieg auf Zweitobjekt ist zulässig, siehe BMF Schreiben vom 10.2.98 TZ 52, BStBl 98 I 190. Der umgekehrte Fall ist aber nicht zulässig.
Das BMF Schreiben wurde im Dezember 2004 aktualsiert und ist im EStHandbuch Anhang 34 zu finden (leider wurde ich dann aber abgelenkt und habe die Fundstelle nicht sauber abgeschrieben). Die Rechtslage wurde in diesem Punkt nicht geändert, der Umstieg ist also zulässig.

Viele Grüße
C.

tatsächlich möglich

Der umgekehrte Fall ist aber nicht zulässig.

hi cirwalda,

als freund der elektronischen datenbanken und des internets, findet man natuerlich dieses schreiben auch als PDF im netz:

[http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Akt…](http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu__Steuerarten/einkommensteuer/121,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)

BMF Schr. zu § 7 EigHZulG, Rzf. 42:

„Hat der Anspruchsberechtigte auch das Folgeobjekt nicht bis zum Ablauf des Förderzeitraums zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage für ein drittes Objekt nicht zulässig. Ein drittes Objekt liegt jedoch nicht vor , wenn der Anspruchsberechtigte statt des Folgeobjekts wieder das Erstobjekt zu eigenen Wohnzwecken nutzt und der für das Erstobjekt geltende Förderzeitraum noch nicht abgelaufen ist. In diesem Fall lebt lediglich die Eigenheimzulagenberechtigung für das Erstobjekt wieder auf (vgl. BFH vom 29.11.2000 – BStBl 2001 II S. 755; BMFSchreiben
vom 24.10.2001 – BStBl I S. 803).“

also bei rückkehr zum alten objekt ist übertragung möglich, nun noch die frage, ob übergang von folgeobjekt auf ehegattenobjekt möglich ist, so wie ich das lese ist das auch möglich: Rzf. 46

„Wählen die Ehegatten zunächst die Folgeobjektförderung, ist die Eigenheimzulage nach § 11 Abs. 1 EigZulG für die Jahre des gekürzten Förderzeitraums (vgl. Rz. 45) festzusetzen. Entscheiden sich die Ehegatten nachträglich für die Zweitobjektförderung, ist ein weiterer Zulagenbescheid nach § 11 Abs. 1 EigZulG für die restlichen Jahre des Förderzeitraums unter Beachtung der Festsetzungsfrist (§ 15 Abs. 1 EigZulG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) für das Zweitobjekt zu erlassen.“

gut, ist also eine quasie „rücknahme“ der entscheidung doch möglich. ich lasse mich ja auch gerne eines besseren belehren.

gruss vom

showbee