Liebe Experten!
Ich mal wieder mit einer Musterlösung aus dem Rep…:
„Die Übertragung einer Briefgrundschuld, d.h. der sog. Zweiterwerb richtet sich nach §§ 413, 398, 1154, 1192 I, da § 1153 grundsätzlich nicht auf eine Grundschuld anwendbar ist und § 873 wegen §§ 1192 I, 1154 III nur die Übertragung einer Buchgrundschuld regelt.“
Da staunt der verwirrte Jurastudent. Hat das irgendwer schon mal so irgendwo bestätigt gefunden? Übertragung einer Grundschuld (nicht etwa einer damit womöglich zusammenhängenden Forderung) nach §§ 398 ff.?
Extrem gespannt:
Levay
„Die Übertragung einer Briefgrundschuld, d.h. der sog.
Zweiterwerb richtet sich nach §§ 413, 398, 1154, 1192 I, da §
1153 grundsätzlich nicht auf eine Grundschuld anwendbar ist
und § 873 wegen §§ 1192 I, 1154 III nur die Übertragung einer
Buchgrundschuld regelt.“
Hi,
da Briefgrundschuld, ist Eintragung im GB nicht erforderlich, vielmehr erfolgt Übertragung durch schriftliche Abtretung und Übergabe Brief. GB kann dann berichtigt werden. Abretungserklärung muss aber nur für Zedenten schriftlich sein. Die zugrunde liegende Forderung (für welche die GS Sicherung ist) ist ja nicht akzessorisch und deswegen auch nicht notwendigerweise mitabzutreten. Sinn der Regelung, der Grundschuldberechtigte der dem (zumeist) Grundstückseigentümer Kredit gegeben hat, kann durch Übertragung der BriefGS sich selber refinanzieren.
Nachzulesen wie immer natürlich in „Grundrisse des Rechts“ Wolf, Sachenrecht, Beck Verlag, Rz. 943!
Gruß vom
showbee
Nachtrag
Übertragung einer
Grundschuld (nicht etwa einer damit womöglich
zusammenhängenden Forderung) nach §§ 398 ff.?
Hi,
nachtrag: die Grundschuld ist Recht und der Brief nicht Inhaberpapier. Das Recht am Papier folgt also dem Recht aus dem Papier. Deswegen Abtretung und nicht Übereignung Papier.
Mfg vom
showbee
Hallo Showbee,
du fleißiger Antwortschreiber 
Mich würde interessieren, ob dein Lehrbuch nur von einer „Abtretung“ spricht oder ausdrücklich auf §§ 398 ff. (bzgl. der Grundschuld, nicht etwa der Forderung) Bezug nimmt.
Denn ich kann deine Auffassung - außer in meinen Rep-Unterlagen - nirgendwo bestätigt finden. Ich habe aber gleich mehrere Quellen, die die §§ 398 ff. völlig unerwähnt lassen. Nur ein Beispiel:
Studienkommentar Kropholler, § 1191 Rn. 13: „[…] für die Briefgrundschuld gemäß §§ 1192 I, 1154 I schriftliche Übertragungserklärung und Übergabe des Grundschuldbriefs.“
Nun könnte man ja aus dem Wörtchen „Abtretung“ in § 1154 schließen, dass §§ 398 ff. anwendbar sind (und darum frage ich auch noch mal nach, ob die §§ 398 ff. in deinem Lehrbuch ausdrückliche Erwähnung finden); aber nicht ohne Grund wird von vielen Autoren gar nicht von Abtretung, sondern von Übertragung einer Grundschuld gesprochen. Eine Grundschuld wird eigentlich ja eben nicht abgetreten, sondern übertragen.
Um mal zu erklären, wieso es mir darauf überhaupt ankommt: Wenn die Übertragung einer Grundschuld eine Abtretung wäre, dann könnte man ja meinen, ein Abtretungsverbot hätte dingliche Wirkung, § 399 Fall 2. Letztlich kommt es auf die Unterscheidung Abtretung / Übertragung aber wohl eh nicht an, weil selbst nach deiner Auffassung (Abtretung) die Wirksamkeit des Abtretungsverbots hier von §§ 877, 873 abhängen. So löst jedenfalls der Rep-Fall das Problem des Abtretungsverbotes, und das scheint mir auch Sinn zu machen.
Levay
PS
Online habe ich jetzt Quellen gefunden, die es so machen wie du. An anderer Stelle wurde dann ausdrücklich erwähnt, dass die Frage streitig ist und eigentlich niemand seine Ansicht begründet. Darum betrache auch ich das Thema jetzt als für mich abgeschlossen.
Festzuhalten gilt, dass dort, wo es einen Unterschied hätte machen können, es eigentlich doch keinen macht: Ein Übertragungssauschluss muss - auch bei der Briefgrundschuld - im Grundbuch stehen; tut sie das nicht, entfaltet sie auch keine dingliche Wirkung. Denn selbst wenn man von einer Abtretung spricht, gilt § 873 (§ 877).
Levay
Guten Morgen,
Mich würde interessieren, ob dein Lehrbuch nur von einer
„Abtretung“ spricht oder ausdrücklich auf §§ 398 ff. (bzgl.
der Grundschuld, nicht etwa der Forderung) Bezug nimmt.
ja, explizit sind folgende Voraussetzungen gefordert:
- Abtretungsvertrag §§ 413, 398
- Schriftliche Form der Abtretungserklärung
- Übergabe des GS Briefs
Auch das Abtretungsverbot wird gelöst:
… kann durch Vereinbarung … gem. $$ 413 mit 399 ausgeschlossen werden … ist eine Inhaltsänderung gem. § 877 und deshalb nur wirksam, wenn im GB als Inhalt der GS eingetragen (KG MDR 1968, 768)…
Gruß vom
showbee