Hallo,
Da ich zu meiner Frage beim Notariat bisher nur widersprüchliche Aussagen bekommen habe, hoffe ich ihr könnt mir helfen.
Es geht um ein Ackergrundstück der einer Erbengemeinschaft gehört -diese besteht aus 10 Personen mit unterschiedlichen Anteilen.
Ist es möglich, das ein Erbe seinen Anteil an einen Miterben unter Zustimmung der anderen Miterben überträgt? Oder muss hierzu die Erbengemeinschaft aufgelöst werden?
Aus welcher Gesetzesgrundlage ergibt sich die Entscheidung?
Ich bin der Meinung dass die Übertragung innerhalb de Erbengemeinschafft möglich ist -bitte um Hilfe!!! Danke
Dass Sie bei einem Notariat mit dieser Frage keine Klarheit erhalten haben, überrascht deshalb, weil sie eine der Grundlagen des Erbrechts betrifft, eindeutig zu beantworten ist und keine Zweifelsfragen aufkommen läßt. Also folgendes: Die Erbengemeinschaft besteht immer am ganzen Nachlass; d.h. dass keine individuellen Anteile an einzelnen Sachen und Werten zugunsten eines Miterben bestehen können. In Ihrem Beispiel müßte eine notarielle Teilerbauseinandersetzung über die Ackerfläche erfolgen. Sie dürfte sich wegen der Kosten und Mühen kaum lohnen, da der vermutlich angestrebte wirtschaftliche Erfolg einfacher erzielt werden kann. Auf jeden Fall würde ich das Notariat schnellstens wechseln!
Übrigens: Nicht alle jur. Grundsätze sind wörtlich nachlesbar, was für Laien besonders das Erbrecht schwer händelbar macht.
Falls Fragen offen geblieben sein sollten, dann schreiben Sie gern erneut.
Freundliche Grüße aus der Region von Weser und Aller
H. Gintemann
Hallo Herr Gintermann,
Vielen dank für ihre Antwort.
Habe ich sie richtig verstanden? Eine Übertragung ist nur mit Auflösung der Erbengemeinschaft möglich - kann dies nicht umgangen werden?
Die von mir genannte Teil-Erbauseinandersetzung (sie ist speziell auf die Immobilie bezogen und beschränkt) vermeidet geradezu die Aufhebung der Gemeinschaft. Der Notar, den Sie dazu benötigen, wird Ihnen das erläutern.