ein produzierendes Unternehmen hat allen seinen Arbeitern für die Altersvorsorge eine Zusatzrente zusätzlich zum Lohn versprochen.
Hierfür hat es sich für die Unterstützungskasse A entschieden. Diese hat hierfür Lebensversicherungen bei der A-Versicherung abgeschlossen. Jeder Arbeiter hat ein Pfandrecht erhalten. Hierin hat die A-Versicherung bestätigt, dass die Unterstützungskasse A die Lebensversicherung an den Arbeiter verpfändet hat.
Nun ist der Arbeitgeber von der Unterstützungskasse A zur Unterstützungskasse B gewechselt. Die Lebensversicherungen wurden auf die Unterstützungskasse B übertragen. Die Zusatzrente bleibt gleich.
Nun ist der Arbeitgeber von der Unterstützungskasse A zur
Unterstützungskasse B gewechselt. Die Lebensversicherungen
wurden auf die Unterstützungskasse B übertragen. Die
Zusatzrente bleibt gleich.
Hat das Pfandrecht weiter Bestand?
Imho Nein!
Es werden ja Leistungsansprüche, auf welche die Unterstützungskasse als Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigte aus der Rückdeckungsversicherung Anspruch erheben kann, an die Mitarbeiterin (Mitarbeiter)verpfändet.
Da dies aber eine „neue“ UK ist, muss ja wohl auch diese wieder „neu“ verpfänden!
Imho Nein!
Es werden ja Leistungsansprüche, auf welche die
Unterstützungskasse als Versicherungsnehmer und
Bezugsberechtigte aus der Rückdeckungsversicherung Anspruch
erheben kann, an die Mitarbeiterin (Mitarbeiter)verpfändet.
Da dies aber eine „neue“ UK ist, muss ja wohl auch diese
wieder „neu“ verpfänden!
Bist du da sicher? Eine solche Frage hört sicher ins Brett Recht. Meines Erachtens kann der Pfandgläubiger nicht durch ein Rechtsgeschäft des Schuldners mit einem Dritten schlechter gestellt werden. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Pfandgläubigers (1276,2 BGB). Dies ist allerdings nur die Meinung eines Nichtjuristen.
Imho Nein!
Es werden ja Leistungsansprüche, auf welche die
Unterstützungskasse als Versicherungsnehmer und
Bezugsberechtigte aus der Rückdeckungsversicherung Anspruch
erheben kann, an die Mitarbeiterin (Mitarbeiter)verpfändet.
Da dies aber eine „neue“ UK ist, muss ja wohl auch diese
wieder „neu“ verpfänden!
Hallo Woko,
Bist du da sicher? Eine solche Frage hört sicher ins Brett
Recht. Meines Erachtens kann der Pfandgläubiger nicht durch
ein Rechtsgeschäft des Schuldners mit einem Dritten
schlechter gestellt werden. Hierzu bedarf es der Zustimmung
des Pfandgläubigers (1276,2 BGB).
Grundsätzlich hast du Recht! Nur, wissen wir, was der AN so unterschrieben hat?
Um Rechtssicherheitheit zu haben: Auf jeden Fall sollte eine Verpfändungserklärung der „neuen“ UK her!